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zur Notenausgabe zuerst zum 1. Januar 1891 und in der Folgezeit von 10 zu
10 Jahren gekündigt werden kann. In der Novelle zum Bankgesetz vom 7. Juni
1899 wurde angedroht, daß der Bundesrat von seinem Kündigungsrechte aus
den 1. Januar 1901 gegenüber denjenigen Privatnotenbankcn Gebrauch machen
werde, die sich nicht bis zum 1. Dezember 1899 betreffs ihres Diskontsatzes
binden.
Damit sie nicht die bankpolitischen Maßnahmen der Neichsbank (Diskontpolitik),
die ausschließlich durch Rücksicht auf das öffentliche Interesse bestimmt
werden, durchkreuzen — insbesondere dadurch, daß sie in Zeiten, in denen Geldknappheit
herrscht, unter dem Diskontsatz der Reichsbank Wechsel ankaufen —,
mußten sie sich verpflichten, vom 1. Januar 1901 ab: nicht unter dem gemäß 8 15
des Bankgesetzes öffentlich bekanntgemachtcn Satze der Reichsbank zu diskontieren,
sobald dieser Satz 4 % erreicht oder übersteigt. Beträgt der Diskont
tv e n i g e r als 4 °/ 0 und diskontiert die Neichsbank auch zum P r i v a t s a tz e
sPrivatdiskont), so dürfen die Privatnotcnbanken l /s°/o unter diesem Satze,
sonst 1 U % unter dem offiziellen Satze diskontieren. — Infolge dieser Bestimmung
haben die Frankfurter Bank und die Bank für Süddeutschland auf
ihr Privileg verzichtet.
Durch Gesetz vom 1. Juni 1909 ist zum dritten Male eine Erneuerung des
Bankprivilegs erfolgt, womit folgende Änderungen verknüpft waren:
Die Noten der Reichsbank sind gesetzliches Zahlungsmittel;
die Reichsbank ist verpflichtet, die Noten der noch bestehenden 4 Privatnotenbanken
unter gewissen Voraussetzungen gegen Reichsbanknoten umzutauschen;
der Reichsbank steht das Recht zu, Schecks anzukaufen und diese in die Notendeckung
swie Wechsel) einzurechnen.
Die Novelle vom 16. Dezember 1919 brachte Änderungen hinsichtlich
der Gewinnbeteiligung des Reichs, der Behandlung der als
Reserven für zweifelhafte Forderungen und für Kriegsverluste
in der Reichsbank-Bilanz zurückgestellten Beträge und der Reichsbank-Organisation.
Wesentlich von den weiteren Änderungen ist das Gesetz vom 26. Mai
1922 über die Autonomie der Neichsbank.
b) Die alte und die neue Neichsbank^).
a) Organisation der Reichsbank.
Das Grundkapital, das durch die Novelle zum Bankgesetz voin
7. Juni 1899 von 120 auf 180 Millionen M erhöht worden ivar, bestand
aus 40 000 auf den Namen lautenden Anteilen zu je 3000 M und 60 000
Z Literatur: Willy Baumgart, Unsere Reichsbank, ihre Geschichte
und ihre Verfassung. Berlin 1915. Karl Helfferich, Zur Erneuerung
des deutschen Bankgesetzes. Leipzig 1899. G. H. Kaemmerer,