Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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zur  Notenausgabe  zuerst  zum  1.  Januar  1891  und  in  der  Folgezeit  von  10  zu
10  Jahren  gekündigt  werden  kann.  In  der  Novelle  zum  Bankgesetz  vom  7.  Juni
1899  wurde  angedroht,  daß  der  Bundesrat  von  seinem  Kündigungsrechte  aus
den  1.  Januar  1901  gegenüber  denjenigen  Privatnotenbankcn  Gebrauch  machen
werde,  die  sich  nicht  bis  zum  1.  Dezember  1899  betreffs  ihres  Diskontsatzes
binden.
Damit  sie  nicht  die  bankpolitischen  Maßnahmen  der  Neichsbank  (Diskontpolitik), ­
  die  ausschließlich  durch  Rücksicht  auf  das  öffentliche  Interesse  bestimmt
werden,  durchkreuzen  —  insbesondere  dadurch,  daß  sie  in  Zeiten,  in  denen  Geldknappheit ­
  herrscht,  unter  dem  Diskontsatz  der  Reichsbank  Wechsel  ankaufen  —,
mußten  sie  sich  verpflichten,  vom  1.  Januar  1901  ab:  nicht  unter  dem  gemäß  8  15
des  Bankgesetzes  öffentlich  bekanntgemachtcn  Satze  der  Reichsbank  zu  diskontieren, ­
  sobald  dieser  Satz  4  %  erreicht  oder  übersteigt.  Beträgt  der  Diskont
tv  e  n  i  g  e  r  als  4  °/ 0  und  diskontiert  die  Neichsbank  auch  zum  P  r  i  v  a  t  s  a  tz  e
sPrivatdiskont),  so  dürfen  die  Privatnotcnbanken  l /s°/o  unter  diesem  Satze,
sonst  1 U  %  unter  dem  offiziellen  Satze  diskontieren.  —  Infolge  dieser  Bestimmung ­
  haben  die  Frankfurter  Bank  und  die  Bank  für  Süddeutschland  auf
ihr  Privileg  verzichtet.
Durch  Gesetz  vom  1.  Juni  1909  ist  zum  dritten  Male  eine  Erneuerung  des
Bankprivilegs  erfolgt,  womit  folgende  Änderungen  verknüpft  waren:
Die  Noten  der  Reichsbank  sind  gesetzliches  Zahlungsmittel;
die  Reichsbank  ist  verpflichtet,  die  Noten  der  noch  bestehenden  4  Privatnotenbanken ­
  unter  gewissen  Voraussetzungen  gegen  Reichsbanknoten  umzutauschen;
der  Reichsbank  steht  das  Recht  zu,  Schecks  anzukaufen  und  diese  in  die  Notendeckung ­
  swie  Wechsel)  einzurechnen.
Die  Novelle  vom  16.  Dezember  1919  brachte  Änderungen  hinsichtlich ­
  der  Gewinnbeteiligung  des  Reichs,  der  Behandlung  der  als
Reserven  für  zweifelhafte  Forderungen  und  für  Kriegsverluste ­
  in  der  Reichsbank-Bilanz  zurückgestellten  Beträge  und  der  Reichsbank-Organisation.

Wesentlich  von  den  weiteren  Änderungen  ist  das  Gesetz  vom  26.  Mai
1922  über  die  Autonomie  der  Neichsbank.
b)  Die  alte  und  die  neue  Neichsbank^).
a)  Organisation  der  Reichsbank.
Das  Grundkapital,  das  durch  die  Novelle  zum  Bankgesetz  voin
7.  Juni  1899  von  120  auf  180  Millionen  M  erhöht  worden  ivar,  bestand
aus  40  000  auf  den  Namen  lautenden  Anteilen  zu  je  3000  M  und  60  000
Z  Literatur:  Willy  Baumgart,  Unsere  Reichsbank,  ihre  Geschichte ­
  und  ihre  Verfassung.  Berlin  1915.  Karl  Helfferich,  Zur  Erneuerung ­
  des  deutschen  Bankgesetzes.  Leipzig  1899.  G.  H.  Kaemmerer,
            
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