Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Im  Falle  einer  solchen  Herabsetzung  der  Deckung,  die  länger  als  eine
Bankausweis-Woche  dauert,  hat  die  Bank  von  dem  an  der  vorgeschriebenen
Deckung  von  40  %  fehlenden  Betrag  prozentual  bemessene  Notensteuern
  nach  folgenden  Bestimmungen  an  das  Reich  zu  zahlen:
bei  einer  Deckung  zwischen  37  und  40  %  :  3  %  jährlich;
bei  einer  Deckung  zwischen  35  und  37  %  ;  5  %  jährlich;
bei  einer  Deckung  zwischen  331/3  und  35  X  :  8  %  jährlich;
bei  einer  Deckung  von  weniger  als  33i/z  %  ;  8  %  jährlich  zuzüglich
eines  Prozentes  jährlich  für  jedes  Prozent,  um  das  die  Prozentsatzzahl ­
  der  Deckung  331/3  %  unterschreitet.
Der  Diskontsatz  muß,  wenn  die  Deckung  während  einer  Bankausweis-Woche ­
  oder  länger  ununterbrochen  unter  40  %  liegt,  mindestens
5  %  betragen.
Wenn  eine  Notensteuer  zu  zahlen  ist,  soll  der  Diskontsatz  um  mindestens
1/3  des  Prozentsatzes  der  zu  zahlenden  Steuern  sich  erhöhen,  zuzüglich
jeder  Erhöhung  der  besagten  Sätze,  die  zur  Erfüllung  der  Vorschriften  des
Abs.  3  benötigt  wird.
Zum  Zweck  der  Feststellung  der  Steuer  hat  das  Reichsbankdirektorium
dem  Reichsminister  der  Finanzen  bis  zum  10.  eines  jeden  Monats  die  zur
Feststellung  der  Steuer  für  den  vergangenen  Monat  erforderlichen  Angaben ­
  zu  machen.  Die  Zahlung  der  Steuer  hat  bis  zum  Ende  des  Monats
zu  erfolgen.
Die  Bank  ist  verpflichtet,  ihre  Noten:
a)  bei  ihrer  Hauptkasse  in  Berlin  sofort  auf  Präsentation,
b)  bei  ihren  Zweiganstalten,  soweit  es  deren  Barbestände  und  Geldbedürfnisse
  gestatten,
dem  Inhaber  einzulösen.
Die  Einlösung  erfolgt  nach  Wahl  der  Bank  in:
1.  deutschen  Goldmünzen  zum  jeweiligen  gesetzlichen  Gewicht  und  Feingehalt ­
  zu  pari;
2.  Goldbarren  in  Stücken  von  nicht  weniger  als  1000  RM  und  nicht
mehr  als  35  000  NM  zu  ihrem  Neingoldwert  in  deutschen  Goldstücken
zum  jeweiligen  gesetzlichen  Gewicht  und  Feingehalt;
            
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