Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

181

haben,  die  Vorlage  aller  Unterlagen  zu  verlangen,  die  er  für  die  Durchführung ­
  seiner  Aufgabe  für  zweckmäßig  hält.  Er  kann  auch  bei  der  Bank
Persönlich  oder  durch  seine  Hilfsarbeiter  alle  auf  die  Durchführung  seiner
Aufgabe  bezüglichen  Untersuchungen  anstellen.  Er  kann  den  Sitzungen  des
Direktoriums  beiwohnen,  ist  aber  zur  Verschwiegenheit  über  alle  zu  seiner
Kenntnis  gelangenden  Angelegenheiten  und  Einrichtungen  der  Bank  verpflichtet. ­

Die  Deckungsvorschriften  des  neuen  Bankgesetzes  zeigen  gegenüber ­
  den  früher  geltenden  in  wesentlichen  Punkten  Abweichungen:  Die
Deckung  ist  von  331/3  %  auf  40  %  erhöht  worden.  Während  früher  als
Deckung  neben  Gold  auch  „kursfähiges  deutsches  Geld  und  Neichskassenscheine"
  galten,  wird  jetzt  „G  0  l  d  d  e  ck  n  n  g"  gefordert;  diese  m  u  ß  mindestens ­
  zu  a / 4  in  Gold  und  kann  bis  zu  1 U  in  Devisen  bestehen.  Um
deren  jederzeitige  Umwandlung  in  Gold  zu  sichern,  muß  die  Devisendeckung ­
  zweckentsprechend  beschaffen  sein.  Als  Devisen  für  die  Notendeckung ­
  gelten  nur  Banknoten,  Wechsel  mit  einer  Laufzeit  bis  zu
höchstens  14  Tage,  Schecks  und  tägliche  Forderungen,  die  bei
einer  als  zahlungsfähig  bekannten  Bank  an  einem  ausländischen  zentralen
Finanzplatz  in  ausländischer  Währung  zahlbar  sind.
Soweit  die  im  Umlauf  befindlichen  Noten  nicht  durch  Gold  oder  Devisen
gedeckt  sind,  müssen  Wechsel  und  Schecks,  die  im  Wege  bankmäßiger  Kreditgewährung ­
  angekauft  sind,  in  entsprechender  Höhe  („für  den  Restbetrag")
vorhanden'  sein.
Wie  bereits  im  alten  Bankgesetz,  wird  der  Reichsbankleitung  unter  gewissen ­
  Voraussetzungen  eine  Abweichung  von  den  Vorschriften  der
Miniinalgolddeckung  von  40  %  gestattet;  in  diesem  Falle  ist  aber  Notenst
  e  n  e  r  zu  zahlen.  Das  Unterschreiten  der  Golddeckung  von  40  %  ist  an
folgende  Voraussetzungen  geknüpft:  Es  müssen  ausnahmsweise  Umstände
vorherrschen,  das  Reichsbankdirektorium  muß  einen  entsprechenden  Vorschlag ­
  machen,  und  der  Generalrat  muß  einstimmig  (bis  auf  eine  Stimme)
darüber  beschließen.
Eine  solche  Notmaßrcgel  soll  verhüten,  daß  bei  einer  Wirtschaftskrise  ein
panikartiger  Andrang  an  den  Schaltern  der  Bank  entsteht,  indem  jeder
noch  Wechsel  diskontieren  möchte,  che  die  Bankschalter  infolge  des  Erreichens
  der  Notengrenze  geschlossen  werden.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.