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Im Falle einer solchen Herabsetzung der Deckung, die länger als eine
Bankausweis-Woche dauert, hat die Bank von dem an der vorgeschriebenen
Deckung von 40 % fehlenden Betrag prozentual bemessene Noten-
steuern nach folgenden Bestimmungen an das Reich zu zahlen:
bei einer Deckung zwischen 37 und 40 % : 3 % jährlich;
bei einer Deckung zwischen 35 und 37 % ; 5 % jährlich;
bei einer Deckung zwischen 331/3 und 35 X : 8 % jährlich;
bei einer Deckung von weniger als 33i/z % ; 8 % jährlich zuzüglich
eines Prozentes jährlich für jedes Prozent, um das die Prozent
satzzahl der Deckung 331/3 % unterschreitet.
Der Diskontsatz muß, wenn die Deckung während einer Bankaus
weis-Woche oder länger ununterbrochen unter 40 % liegt, mindestens
5 % betragen.
Wenn eine Notensteuer zu zahlen ist, soll der Diskontsatz um mindestens
1/3 des Prozentsatzes der zu zahlenden Steuern sich erhöhen, zuzüglich
jeder Erhöhung der besagten Sätze, die zur Erfüllung der Vorschriften des
Abs. 3 benötigt wird.
Zum Zweck der Feststellung der Steuer hat das Reichsbankdirektorium
dem Reichsminister der Finanzen bis zum 10. eines jeden Monats die zur
Feststellung der Steuer für den vergangenen Monat erforderlichen An
gaben zu machen. Die Zahlung der Steuer hat bis zum Ende des Monats
zu erfolgen.
Die Bank ist verpflichtet, ihre Noten:
a) bei ihrer Hauptkasse in Berlin sofort auf Präsentation,
b) bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren Barbestände und Geld-
bedürfnisse gestatten,
dem Inhaber einzulösen.
Die Einlösung erfolgt nach Wahl der Bank in:
1. deutschen Goldmünzen zum jeweiligen gesetzlichen Gewicht und Fein
gehalt zu pari;
2. Goldbarren in Stücken von nicht weniger als 1000 RM und nicht
mehr als 35 000 NM zu ihrem Neingoldwert in deutschen Goldstücken
zum jeweiligen gesetzlichen Gewicht und Feingehalt;