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lange die Reichsbank ihre Noten nicht in Gold oder Devisen einlöst, kann
dies natürlich auch den Privatnotenbanken nicht zugemutet werden. Um
das Vertrauen zur Privatbanknote zu stärken, müssen die Emissionsbanken
auf Verlangen ihre Noten in Reichsbanknoten umtauschen.
Die den Privatnotenbanken gestatteten Geschäfte werden im Gesetz (§ 14)
ausdrücklich aufgezählt. Sie sind befugt:
1. Gold und Silber in Barren und Münzen sowie Devisen zu kaufen
und zu verkaufen;
2. Wechsel, die eine Versallzeit von höchstens 3 Monaten haben, und aus denen
regelmäßig 3, mindestens aber 2 als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete
haften, ebenso Schecks, aus denen regelmäßig 3, mindestens aber 2 als zah
lungsfähig bekannte Verpflichtete haften, zu diskontieren, zu kau
fen oder zu verkaufen. Die von den Banken diskontierten Wechsel
sollen nur gute Handelswechsel sein;
3. zinsbare Darlehen auf nicht länger als 3 Monate gegen beweg
liche Pfänder zu gewähren (Lombardverkehr), und zwar:
a) gegen Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt;
d) gegen zinstragende oder spätestens nach einem Jahre fällige und auf
den Inhaber lautende Schuldverschreibungen des Reichs, eines deut
schen Landes oder inländischer gemeindlicher Körperschaften oder
gegen zinstragende auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen,
deren Zinsen vom Reich oder von einem Lande gewährleistet sind, gegen
voll eingezahlte Stamm- und Stammprioritätsaktien und Prioritäts
obligationen deutscher Eisenbahngesellschaften, deren Bahnen im Be
triebe, sind, gegen Anteilscheine der Reichsbank, sowie gegen Pfand
briefe landschaftlicher, gemeindlicher oder anderer unter staatlicher
Aufsicht stehender Bodenkreditanstalten Deutschlands und deutscher
Hypothekenbanken auf Aktien, zu höchstens 3 U des Kurswertes;
c) gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen
nichtdeutscher Staaten, sowie gegen staatlich gewährleistete ansländische
Eisenbahn-Prioritätsobligationcn zu höchstens 50°/ 0 des Kurswertes;
cl) gegen Wechsel, die anerkannt zahlungsfähige Verpflichtete aufweisen,
mit einem Abschlage von mindestens 5 % ihres Kurswerts;
e) gegen Verpfändung im Jnlande lagernder Kaufmannswaren, höchstens
bis zu 2/g ihres Wertes;
4. Schuldverschreibungen der vorstehend unter 3 b bezeichneten
Arten sowie Anteile der Reichsbank zu kaufen und zu verkaufen ;
5. für Rechnung von Privatpersonen, Anstalten und Behörden Einkassierungen
zu besorgen und nach vorheriger Deckung Zahlungen zu leisten und An-
Weisungen oder Überweisungen auf ihre Zweiganstalten oder Korrespon
denten auszustellen;