Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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e)  D  i  e  P  r  i  v  a  t  n  o  t  e  n  b  a  n  k  e  n.
Während  das  alte  Bankgesetz  auch  die  Sondervorschriften  über  Privatnotenbanken ­
  enthielt,  sind  diese  nunmehr  ausgesondert  und  in  einem  besonderen
  Gesetz,  dem
Privatnotenbankgesetz
vom  30.  August  1924,  behandelt  worden.
Das  Daw  es-  Gntachten  sah  nur  eine  Zentralnotenbank
vor.  Unter  Hinweis  auf  die  Bedeutung,  die  die  noch  bestehenden  4  Privatnotenbanken ­
  für  die  wirtschaftliche  Entwicklung  ihrer  Heimatländer  haben,
gelang  es,  den  Fortbestand  dieser  Institute  zu  sichern.
§  2  des  neuen  Bankgesetzes  sagt:
„Die  bestehenden  Notenausgaberechte  der  Bayerischen  Notenbank,  der
Württembergischen  Notenbank,  der  Sächsischen  Bank  und  der  Badischen
Bank  bleiben  unberührt.  Die  Höchstgrenze,  bis  zu  welcher  die  Privatnotenbanken ­
  Banknoten  auszugeben  befugt  sind,  darf  den  Betrag  von
194  Millionen  Reichsmark  insgesamt  nicht  übersteigen.
Die  Höhe,  bis  zu  der  die  einzelnen  Privatnotenbanken  Banknoten  ausgeben ­
  dürfen,  wird  durch  ein  besonderes  Gesetz  festgesetzt,  das  auch  die  sonstigen ­
  Rechtsverhältnisse  dieser  Banken  regelt."
Auf  dieser  Grundlage  ist  das  Privatnotenbankgesetz  aufgebaut.  Die
Summe  von  194  Millionen  RM  entspricht  etwa  den  Vorkriegsverhältnissen.
Der  Sächsischen  Bank,  der  vorher  keine  Maximalsumme  gesetzt  war,  wurde
das  gleiche  Kontingent  wie  der  Bayerischen  Notenbank  gewährt,  und  für
die  Württembergische  Notenbank  wurde  das  Kontingent  auf  die  Höhe  des
Kontingents  der  Badischen  Bank  gebracht.
Während  aber  der  Reichsbank  das  Notenprivileg  für  50  Jahre  verliehen
worden  war,  kann  den  Privatnotenbanken  die  Befugnis  zur  Notenausgabe
bereits  nach  10  Jahren,  zum  1.  Januar  1935,  alsdann  von  10  zu  10  Iahren
  unter  Einhaltung  einer  einjährigen  Kündigungsfrist  wieder  genommen
werden.
Solange  noch  Rentenbankscheine  neben  den  Reichsbanknoten  umlaufen
—  die  Rentenbankscheine  sind  spätestens  bis  zum  11.  Oktober  1934  aufzurufen; ­
  Ende  Dezeinber  1926  waren  noch  1164  Mill.  Rentenmark  im
Umlauf  —  gelten  die  den  Notenbanken  gewährten  Kontingente  nur  als
oberste  Grenze.  Sie  verringern  sich  aber,  um  eine  Inflation  zu  verhüten,
nötigenfalls  nach  einem  bestimmten  Schlüssel.  Innerhalb  der  Höchstgrenze
            
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