Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Als Unterpfand für die Vorschüsse dienen in der Regel Effek 
ten, mitunter auch Waren, Hypotheken, Wechsel, sowie 
Bürgschaftsstellung durch Dritte. 
Die Sicher st ellungder Bankkredite erfolgt in vielen Fällen 
durch Einräumung eines Pfandrechts. 
Für die Entstehung des Pfandrechts ist Voraussetzung: 1. Einigung 
ztvischen Gläubiger und Verpfänder über die Entstehung des Pfand 
rechts, 2. Übergabe der zu verpfändenden Sache (formloser Vertrags. 
Die Pfandstellung erfolgt in der Regel mit Hilfe der D i s p o s i t i o n s - 
Papiere: 
1. Konnossement. Es ist dies die vom Schiffer (Schiffsführer, 
Schiffskapitän) eines Seeschiffes ausgestellte Urkunde über den Empfang 
der Fracht und die Verpflichtung znr Auslieferung. Nur der Inhaber 
des Konnossements kann über die Ware verfügen, und dies auch nur dann, 
wenn er durch eine zusammenhängende Reihe von Indossamenten legi 
timiert ist. — Das Konnossement wird in 4 Stücken ausgestellt. 1 Stück 
behält der Schiffer, 3 händigt dieser dem Ablader aus (und von diesen 3 
sendet der Ablader 2 an den Empfänger; der Sicherheit halber mit ver 
schiedener Post). 
2. Der Ladeschein des Binnenschiffers. In feiner rechtlichen Ge 
staltung ist er dem Konnossement nachgebildet und versieht auch ähnliche 
Funktionen. Im Bankverkehr kommt er naturgemäß weit seltener als das 
Konnossement vor. 
3. Der Lagerschein. Er ist die vom Lagerhalter über den Empfang 
der Ware ausgestellte Urkunde. „Ich verpflichte mich, das eingelagerte Gut 
nur gegen Rückgabe des Lagerscheins an jeden Inhaber auszuhändigen." 
4. Der Frachtbrief. Er wird vom Absender ansgestellt und 
dient lediglich als Beweisurkunde. Er ist Begleitpapier. Betveisurkunde 
dagegen ist das F r a ch t b r i e f - D u p l i k a t. Mit Hilfe des Frachtbrief. 
Duplikats sichert sich der Käufer, der die Ware vor oder bei der Absendung 
oder unmittelbar nach ihr zu zahlen hat. Verschiebungen der Ware werden 
dadurch unmöglich geniacht. 
b) Ungedeckte Kredite (Blankokredite). 
Bevor Banken jemandem einen Blankokredit gewähren, d. h. ihn er- 
mächtigen, bis zu einem bestimmten Betrag Gelder ohne Hinterlegung
	        
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