Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

207

Als  Unterpfand  für  die  Vorschüsse  dienen  in  der  Regel  Effekten, ­
  mitunter  auch  Waren,  Hypotheken,  Wechsel,  sowie
Bürgschaftsstellung  durch  Dritte.
Die  Sicher  st  ellungder  Bankkredite  erfolgt  in  vielen  Fällen
durch  Einräumung  eines  Pfandrechts.
Für  die  Entstehung  des  Pfandrechts  ist  Voraussetzung:  1.  Einigung
ztvischen  Gläubiger  und  Verpfänder  über  die  Entstehung  des  Pfandrechts, ­
  2.  Übergabe  der  zu  verpfändenden  Sache  (formloser  Vertrags.
Die  Pfandstellung  erfolgt  in  der  Regel  mit  Hilfe  der  D  i  s  p  o  s  i  t  i  o  n  s  -
Papiere:
1.  Konnossement.  Es  ist  dies  die  vom  Schiffer  (Schiffsführer,
Schiffskapitän)  eines  Seeschiffes  ausgestellte  Urkunde  über  den  Empfang
der  Fracht  und  die  Verpflichtung  znr  Auslieferung.  Nur  der  Inhaber
des  Konnossements  kann  über  die  Ware  verfügen,  und  dies  auch  nur  dann,
wenn  er  durch  eine  zusammenhängende  Reihe  von  Indossamenten  legitimiert ­
  ist.  —  Das  Konnossement  wird  in  4  Stücken  ausgestellt.  1  Stück
behält  der  Schiffer,  3  händigt  dieser  dem  Ablader  aus  (und  von  diesen  3
sendet  der  Ablader  2  an  den  Empfänger;  der  Sicherheit  halber  mit  verschiedener ­
  Post).
2.  Der  Ladeschein  des  Binnenschiffers.  In  feiner  rechtlichen  Gestaltung ­
  ist  er  dem  Konnossement  nachgebildet  und  versieht  auch  ähnliche
Funktionen.  Im  Bankverkehr  kommt  er  naturgemäß  weit  seltener  als  das
Konnossement  vor.
3.  Der  Lagerschein.  Er  ist  die  vom  Lagerhalter  über  den  Empfang
der  Ware  ausgestellte  Urkunde.  „Ich  verpflichte  mich,  das  eingelagerte  Gut
nur  gegen  Rückgabe  des  Lagerscheins  an  jeden  Inhaber  auszuhändigen."
4.  Der  Frachtbrief.  Er  wird  vom  Absender  ansgestellt  und
dient  lediglich  als  Beweisurkunde.  Er  ist  Begleitpapier.  Betveisurkunde
dagegen  ist  das  F  r  a  ch  t  b  r  i  e  f  -  D  u  p  l  i  k  a  t.  Mit  Hilfe  des  Frachtbrief.
Duplikats  sichert  sich  der  Käufer,  der  die  Ware  vor  oder  bei  der  Absendung
oder  unmittelbar  nach  ihr  zu  zahlen  hat.  Verschiebungen  der  Ware  werden
dadurch  unmöglich  geniacht.
b)  Ungedeckte  Kredite  (Blankokredite).
Bevor  Banken  jemandem  einen  Blankokredit  gewähren,  d.  h.  ihn  ermächtigen,
  bis  zu  einem  bestimmten  Betrag  Gelder  ohne  Hinterlegung
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.