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kontanten ist jedoch stets beizufügen. Das Giro auf den Wechseln an die
Bankanstalten würde also z. B. lauten:
• Au die Reichsbank
Breslau, den
(Unterschrift).
Hinter dem Wort „Reichsbank" muß ein zur Ausfüllung des Giros ge
nügend großer Rauni freibleiben.
Wechsel, deren Bezogene am Sitz der ankaufenden Bankanstalt wohnen,
müssen im allgemeinen vor dem Ankauf mit dem Annahmevermerk
versehen sein, da hier der Einlieferer das Akzept cbensoleicht einholen kann
wie die Reichsbank.
Unakzeptierte Domizil Wechsel tverden nur dann angekauft, wenn der
Bezogene an einem Bank- oder Jnkassoplatze wohnt, so daß die Reichsbank
durch ihre Anstalten das Akzept besorgen lassen kann.
Vom Ankauf ausgeschlossen sind im allgemeinen Wechsel, die R a s u r e n
oder Korrekturen tragen. Mitunter erfolgt auch in diesen Fällen der
Ankauf, wenn der Wechsel mit einem G a r a n t i e z e t t e l versehen ist,
in dem die einreichende Firina durch ihre Unterschrift erklärt, jegliche Ver
antwortung für etwa aus der Unkorrektheit entstehenden Schäden zu über»
nehmen.
Die Wechsel sind mit den Fälligkeitstagen zu überschreiben, mit ein oder
mehreren Rechnungen einzureichen und entsprechend mit diesen zu
ordnen.
Besondere Rechnungen müssen ausgestellt werden:
1. für Platzwechsel (zahlbar im Jnknssobezirk der ankaufenden oder
einer im gleichen Gcschäftsbezirk belegenen Reichsbankanstalt),
2. für Versand Wechsel (zahlbar im Jnkassobezirk einer anderen
Reichsbankanstalt).
Innerhalb dieser beiden Gruppen sind — um der Reichsbank die Sta
tistik zu erleichtern — besondere Rechnungen zu verwenden:
a) für Wechsel mit 2 Wechselverpflichteten,
b) für Wechsel mit 3 und mehr Wechselverpflichteten.
Auf Wechsel im Betrage von 5000 RM und mehr sind in i n d e st e n s
5 Tage, auf alle übrigen Wechsel m i n d e st e n s 10 Tage, m i n d e st e n s
jedoch für jeden Wechsel 0,50 RM Zinsen zu berechnen.