Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

Die Provision des Bankiers sin unserer Diskont-Rechnung '/«°/o) 
tvird von der Gesamtsumme der Wechsel berechnet, beträgt jedoch in der 
Regel mindestens RM 0.50 für das Stück. 
Bei der Z i n s b e r e ch n u n g wird jeder Monat zu 30 Tagen angenommen; 
indessen wird der Monat Februar bei solchen Wechseln, die am letzten Februar 
fällig sind, nur zu 28 sbzw. 29) Tagen gerechnet. Der Tag des Ankaufs wird 
nicht mitgezählt. Mithin sind zu berechnen bei Wechseln: 
am 15. Februar angekauft per 5. März 20 Tage, 
,, 15- „ „ „ 28. Februar 13 „ 
" 15' „ „ „ 29. „ 14 „ 
» 28 „ „ „ 5. März 7 „ . 
Die Berechnung der Zinsen ist durch Zinszahle» zu bewirken. Bei den 
einzelnen Wechseln müssen die Zinszahlen, damit der Zinsbetrag von 0.50 RM 
erreicht wird, mindestens ergeben: 
bei 8 % 60 Nummern 
„4% 45 „ 
„ 6°/o 30 
„ 8 o/ 0 22,5 „ 
Die Wechselrechnungen sind vom Verkäufer, bzw. dessen Prokuristen 
oder Bevollmächtigten, eigenhändig zu guittieren. 
Die Verwahrung der Wechsel erfolgt in verschließbaren Mappen, Porte 
feuilles. Hieraus leitet sich ab die Bezeichnung für den gesamten Wechsel- 
besitz einer Bank: das W e ch s e l p o r t e f e u i l l e. 
ß] Erfordernisse der anzukaufenden Wechsel usw. 
Die der Reichsbank zuni Kauf angebotenen Wechsel müssen zunächst den 
Erfordernissen des B a n k g e s e tz e s genügen. Sie müssen weiter der 
Wechselordnung bzw. den an dem ausländischen Ausstellungsorte 
geltenden rechtlichen Bestimmungen entsprechen. 
Die Wechsel müssen auf einen B a n k p l a tz sNeichsbankdirektoriinn 
Berlin, Reichsbankhauptstelle, Neichsbankstelle oder Reichsbanknebenstelle) 
oder einen I n k a s s o p l a tz der Reichsbank sd. i. eine selbständige, den 
Bankplätzen benachbarte Gemeinde) lauten. 
Die Wechsel sind an die einziehende Bankanstalt zu girieren, soweit nicht 
infolge besonderer Vereinbarung mit der annehmenden Bankanstalt die 
abgekürzte Jndossierungsform angewendet wird. In diesem Falle 
muß der Diskontant schriftlich, auf besondere»! Muster, die Reichsbank ein 
für allemal ermächtigen, die Giros auszufüllen. Der Wohnort des Dis- 
(Fortsetzllng S. 233.) 
231
	        
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