Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

Die  Provision  des  Bankiers  sin  unserer  Diskont-Rechnung  '/«°/o)
tvird  von  der  Gesamtsumme  der  Wechsel  berechnet,  beträgt  jedoch  in  der
Regel  mindestens  RM  0.50  für  das  Stück.
Bei  der  Z  i  n  s  b  e  r  e  ch  n  u  n  g  wird  jeder  Monat  zu  30  Tagen  angenommen;
indessen  wird  der  Monat  Februar  bei  solchen  Wechseln,  die  am  letzten  Februar
fällig  sind,  nur  zu  28  sbzw.  29)  Tagen  gerechnet.  Der  Tag  des  Ankaufs  wird
nicht  mitgezählt.  Mithin  sind  zu  berechnen  bei  Wechseln:
am  15.  Februar  angekauft  per  5.  März  20  Tage,
,,  15-  „  „  „  28.  Februar  13  „
"  15'  „  „  „  29.  „  14  „
»  28  „  „  „  5.  März  7  „  .
Die  Berechnung  der  Zinsen  ist  durch  Zinszahle»  zu  bewirken.  Bei  den
einzelnen  Wechseln  müssen  die  Zinszahlen,  damit  der  Zinsbetrag  von  0.50  RM
erreicht  wird,  mindestens  ergeben:
bei  8  %  60  Nummern
„4%  45  „
„  6°/o  30
„  8  o/ 0  22,5  „
Die  Wechselrechnungen  sind  vom  Verkäufer,  bzw.  dessen  Prokuristen
oder  Bevollmächtigten,  eigenhändig  zu  guittieren.
Die  Verwahrung  der  Wechsel  erfolgt  in  verschließbaren  Mappen,  Portefeuilles. ­
  Hieraus  leitet  sich  ab  die  Bezeichnung  für  den  gesamten  Wechselbesitz
  einer  Bank:  das  W  e  ch  s  e  l  p  o  r  t  e  f  e  u  i  l  l  e.
ß]  Erfordernisse  der  anzukaufenden  Wechsel  usw.
Die  der  Reichsbank  zuni  Kauf  angebotenen  Wechsel  müssen  zunächst  den
Erfordernissen  des  B  a  n  k  g  e  s  e  tz  e  s  genügen.  Sie  müssen  weiter  der
Wechselordnung  bzw.  den  an  dem  ausländischen  Ausstellungsorte
geltenden  rechtlichen  Bestimmungen  entsprechen.
Die  Wechsel  müssen  auf  einen  B  a  n  k  p  l  a  tz  sNeichsbankdirektoriinn
Berlin,  Reichsbankhauptstelle,  Neichsbankstelle  oder  Reichsbanknebenstelle)
oder  einen  I  n  k  a  s  s  o  p  l  a  tz  der  Reichsbank  sd.  i.  eine  selbständige,  den
Bankplätzen  benachbarte  Gemeinde)  lauten.
Die  Wechsel  sind  an  die  einziehende  Bankanstalt  zu  girieren,  soweit  nicht
infolge  besonderer  Vereinbarung  mit  der  annehmenden  Bankanstalt  die
abgekürzte  Jndossierungsform  angewendet  wird.  In  diesem  Falle
muß  der  Diskontant  schriftlich,  auf  besondere»!  Muster,  die  Reichsbank  ein
für  allemal  ermächtigen,  die  Giros  auszufüllen.  Der  Wohnort  des  Dis-(Fortsetzllng
  S.  233.)

231
            
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