Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

237

Höhe  des  bewilligten  Diskontkredits  die  Diskontierung  zulassen  würde  (Ablehnung
  erfolgt,  weil  die  Bezogenen  oder  die  anderen  Wechselverpflichteten
der  Reichsbank  nicht  genehm  sind),  so  muß  der  Diskontant  die  Wechsel  gegen
Erstattung  des  Betrages  sofort  zurücknehmen.
8)  Ankauf  von  Schecks  durch  die  N  e  i  ch  s  b  a  n  k.
Durch  die  Novelle  zum  Bankgesetz  vom  1.  Juni  1909  ist  der  Reichsbank
auch  der  Ankauf  von  Schecks  gestattet  worden.  Vorher  war  dies  nicht
möglich,  da  erst  durch  das  Scheckgesetz  vom  11.  März  1908  dem  Scheckinhaber ­
  ein  gesetzliches  Regreßrecht  gegenüber  dem  Aussteller  und  dem
Indossanten  gegeben  worden  war.
Nur  von  Inhabern  eines  Reichsbankgirokontos,  also  von  ihren  Kunden,
kauft  die  Reichsbank  Schecks  auf  das  Inland  an.  Wie  die  Wechsel,  müssen
auch  die  Schecks  in  der  Regel  die  Unterschriften  von  drei  (oder  mehr)  als
zahlungsfähig  bekannten  Personen  oder  Firmen  tragen.  Von  dem  Erfordernis ­
  der  dritten  Unterschrift  kann,  ebenso  wie  bei  Wechseln,  soweit  die
Bestimmungen  des  Bankgesetzes  (§  21)  es  zulassen,  abgesehen  werden.
Die  Schecks  müssen  den  Anforderungen  der  §§  1,  2  und  7  des
Scheckgesetzes  vom  11.  März  1908  entsprechen  und  auf  Orte  lauten,
auf  welche  die  Reichsbank  Wechsel  ankauft.
Ausgeschlossen  vom  Ankauf  bleiben:
1.  Schecks,  die  auf  die  Reichsbank  gezogen  sind,
2.  Schecks  auf  Bezogene,  die  ein  Girokonto  bei  der  Reichsbank  nicht
besitzen,
3.  Schecks,  die  am  Ankaufsorte  zahlbar  sind,
4.  Schecks,  die  auf  einen  bestimmten  Zahlungsempfänger  gestellt  sind,
deren  Übertragung  aber  der  Aussteller  durch  die  Worte  „nicht  an
Ordre"  oder  durch  einen  gleichbedeutenden  Zusatz  untersagt  hat,
5.  Schecks,  auf  denen  eine  Zahlungsfrist  angegeben  ist,
6.  Schecks,  die  vor  dem  auf  ihnen  angegebenen  Ausstellungstage  in
Umlauf  gesetzt  sind,
7.  Schecks,  die  statt  des  zulässigen  Vermerks  „nur  jut  Verrcchnuiig"
  den  Vermerk  „nur  zur  Verrechnung  mit  (folgt  Firma)"
tragen,
8.  Schecks  im  Eiuzelbetrag  von  mehr  als  1000  RM.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.