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Höhe des bewilligten Diskontkredits die Diskontierung zulassen würde (Ab-
lehnung erfolgt, weil die Bezogenen oder die anderen Wechselverpflichteten
der Reichsbank nicht genehm sind), so muß der Diskontant die Wechsel gegen
Erstattung des Betrages sofort zurücknehmen.
8) Ankauf von Schecks durch die N e i ch s b a n k.
Durch die Novelle zum Bankgesetz vom 1. Juni 1909 ist der Reichsbank
auch der Ankauf von Schecks gestattet worden. Vorher war dies nicht
möglich, da erst durch das Scheckgesetz vom 11. März 1908 dem Scheck
inhaber ein gesetzliches Regreßrecht gegenüber dem Aussteller und dem
Indossanten gegeben worden war.
Nur von Inhabern eines Reichsbankgirokontos, also von ihren Kunden,
kauft die Reichsbank Schecks auf das Inland an. Wie die Wechsel, müssen
auch die Schecks in der Regel die Unterschriften von drei (oder mehr) als
zahlungsfähig bekannten Personen oder Firmen tragen. Von dem Er
fordernis der dritten Unterschrift kann, ebenso wie bei Wechseln, soweit die
Bestimmungen des Bankgesetzes (§ 21) es zulassen, abgesehen werden.
Die Schecks müssen den Anforderungen der §§ 1, 2 und 7 des
Scheckgesetzes vom 11. März 1908 entsprechen und auf Orte lauten,
auf welche die Reichsbank Wechsel ankauft.
Ausgeschlossen vom Ankauf bleiben:
1. Schecks, die auf die Reichsbank gezogen sind,
2. Schecks auf Bezogene, die ein Girokonto bei der Reichsbank nicht
besitzen,
3. Schecks, die am Ankaufsorte zahlbar sind,
4. Schecks, die auf einen bestimmten Zahlungsempfänger gestellt sind,
deren Übertragung aber der Aussteller durch die Worte „nicht an
Ordre" oder durch einen gleichbedeutenden Zusatz untersagt hat,
5. Schecks, auf denen eine Zahlungsfrist angegeben ist,
6. Schecks, die vor dem auf ihnen angegebenen Ausstellungstage in
Umlauf gesetzt sind,
7. Schecks, die statt des zulässigen Vermerks „nur jut Verrcch-
nuiig" den Vermerk „nur zur Verrechnung mit (folgt Firma)"
tragen,
8. Schecks im Eiuzelbetrag von mehr als 1000 RM.