Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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spräche  an  das  Grundstück  geltend  machen,  so  muß  er  nachweisen,  ob  und
in  welchem  Uinfange  seine  Forderung  besteht.  Eine  Unterart  der  Sicherungshypothek ­
  ist  die  Höchstbetragshypothek  (auch  Maximal-  oder  Kautionshypothek
  genannt).  Sie  wird  in  der  Weise  bestellt,  daß  nur  der  Höchstbetrag, ­
  bis  zu  dem  das  Grundstück  haften  soll,  ins  Grundbuch  eingetragen
wird.  Der  tatsächliche  Forderungsbetrag  wird  aus  dem  Kontokorrent
festgestellt.  Da  eine  Sicherungshypothek  sich  gesetzlich  nicht  auf  abgelaufeue
  Zinsen  usw.  erstreckt,  so  lvird  hierfür  die  Sunime  um  10—20°/g  erhöht.
Muster.
Sicherungs  Hypothek  zum  Höchstbetrage  von  100  000  RM
für  die  Dresdner  Bank,  Filiale  Breslau,  zur  Sicherstellung  aller
Forderungen,  die  ihr  an  die  Firma  Paul  Müller  &  Co.  in  Breslau
aus  gewährtem  Kredit  oder  aus  einem  andern  Rechtsgrunde  bereits
zustehen  oder  noch  erwachsen  werden.
Ist  eine  Übergabe  der  Pfandsache  in  den  unmittelbaren  Gewahrsam
des  Gläubigers  nicht  möglich,  weil  der  Schuldner  das  Inventar,  das
Lastenantomobil,  die  Maschinen  usw.  zur  Ausübung  seines  Gewerbes
benötigt,  so  wendet  man  eine  Rechtsrefvrm  an,  die  ermöglicht,  daß  die
Gegenstände  in  Gebrauch  und  Gewahrsam  des  Schuldners  bleiben:  die
Sicherungsübereignung.  Während  bei  der  Pfandbestellung  der
Schuldner  Eigentümer  der  Sachen  bleibt,  wird  bei  der  Sicherungsübereignung
  das  Eigentum  an  den  Sicherungsgegenständen  auf  den  Gläubiger
übertragen.  Dieser  schließt  dann  nüt  dem  Verpfänder  einen  Vertrag  ab,
durch  den  ihm  die  Gegenstände  leihweise,  gegen  Entrichtung  eines  Mietzinses ­
  oder  ohne  Vergütung,  belassen  werden.
Ilm  im  Streitfälle  jeden  Zweifel  zu  beheben,  werden  schriftliche  Vereinbarungen ­
  getroffen  *).  Der  Form  eines  Kaufs  mit  Rückkauf  bedarf
i)  Vertrag.  Zwischen  der  Privatbank  in  Br.  und  dem  Fabrikanten  C.
in  Br.  wird  folgender  Vertrag  abgeschlossen:
8  1.  Herr  C.  hat  von  der  Privatbank  ein  Darlehen  von  10  000  M  erhalten.
Zur  Sicherung  gegenwärtiger  und  künftiger  Ansprüche  überträgt  er  der  Privatbank ­
  die  in  dem  angehefteten  Verzeichnisse  angeführten,  ihm  gehörenden  Gegenstände ­
  zu  deren  Eigentum,  mit  der  ausdrücklichen  Erklärung,  daß  die  übereigneten ­
  Gegenstände  voll  bezahlt  sind  und  kein  Pfandrecht  an  ihnen  haftet.
8  2.  Die  Vertragschließenden  sind  darüber  einig,  daß  die  Privatbank  nicht  ein
bloßes  Pfandrecht,  sondern  volles  Eigentum  an  den  Gegenständen  erwerben  soll.
            
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