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spräche an das Grundstück geltend machen, so muß er nachweisen, ob und
in welchem Uinfange seine Forderung besteht. Eine Unterart der Sicherungshypothek
ist die Höchstbetragshypothek (auch Maximal- oder Kautionshypothek
genannt). Sie wird in der Weise bestellt, daß nur der Höchstbetrag,
bis zu dem das Grundstück haften soll, ins Grundbuch eingetragen
wird. Der tatsächliche Forderungsbetrag wird aus dem Kontokorrent
festgestellt. Da eine Sicherungshypothek sich gesetzlich nicht auf abgelaufeue
Zinsen usw. erstreckt, so lvird hierfür die Sunime um 10—20°/g erhöht.
Muster.
Sicherungs Hypothek zum Höchstbetrage von 100 000 RM
für die Dresdner Bank, Filiale Breslau, zur Sicherstellung aller
Forderungen, die ihr an die Firma Paul Müller & Co. in Breslau
aus gewährtem Kredit oder aus einem andern Rechtsgrunde bereits
zustehen oder noch erwachsen werden.
Ist eine Übergabe der Pfandsache in den unmittelbaren Gewahrsam
des Gläubigers nicht möglich, weil der Schuldner das Inventar, das
Lastenantomobil, die Maschinen usw. zur Ausübung seines Gewerbes
benötigt, so wendet man eine Rechtsrefvrm an, die ermöglicht, daß die
Gegenstände in Gebrauch und Gewahrsam des Schuldners bleiben: die
Sicherungsübereignung. Während bei der Pfandbestellung der
Schuldner Eigentümer der Sachen bleibt, wird bei der Sicherungsübereignung
das Eigentum an den Sicherungsgegenständen auf den Gläubiger
übertragen. Dieser schließt dann nüt dem Verpfänder einen Vertrag ab,
durch den ihm die Gegenstände leihweise, gegen Entrichtung eines Mietzinses
oder ohne Vergütung, belassen werden.
Ilm im Streitfälle jeden Zweifel zu beheben, werden schriftliche Vereinbarungen
getroffen *). Der Form eines Kaufs mit Rückkauf bedarf
i) Vertrag. Zwischen der Privatbank in Br. und dem Fabrikanten C.
in Br. wird folgender Vertrag abgeschlossen:
8 1. Herr C. hat von der Privatbank ein Darlehen von 10 000 M erhalten.
Zur Sicherung gegenwärtiger und künftiger Ansprüche überträgt er der Privatbank
die in dem angehefteten Verzeichnisse angeführten, ihm gehörenden Gegenstände
zu deren Eigentum, mit der ausdrücklichen Erklärung, daß die übereigneten
Gegenstände voll bezahlt sind und kein Pfandrecht an ihnen haftet.
8 2. Die Vertragschließenden sind darüber einig, daß die Privatbank nicht ein
bloßes Pfandrecht, sondern volles Eigentum an den Gegenständen erwerben soll.