Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

Von  Waren  sind  als  Unterpfand  nur  diejenigen  geeignet,  die  nicht  leicht
dem  Verderben  ausgesetzt  sind,  sich  leicht  aufbewahren  lassen  und  nicht
allzu  großen  Preisschwankungen  unterliegen.  Die  Reichsbank  beleiht
Waren  bis  zu  höchstens  Vs  des  geschätzten  Wertes,  sofern  die  verpfändeten
Waren  auf  Kosten  des  Verpfänders  bei  einer  ihr  als  solide  bekannten
Feuerversicherungsgesellschaft  in  voller  Höhe  des  abgeschätzten,  nicht
bloß  des  zur  Beleihung  gelangenden  Wertes  versichert  werden.
Die  Reichsbank  haftet  für  keinerlei  Schaden,  der  ohne  ihr  grobes  Versehen
während  des  Lagerns  an  den  Waren,  sei  es  durch  Verderben,  Lecke  an  den
Gebinden,  Eintrocknen,  Wurmfraß  oder  sonst  entsteht,  es  mögen  die  Waren  in
den  Gebäuden  der  Reichsbank  oder  anderswo  lagern.  Sache  des  Verpfänders
ist  es,  öfters  nach  den  Waren  zu  sehen  und  zu  deren  Erhaltung  selbst  das
Erforderliche  zu  veranlassen,  woran  er  von  der  Reichsbank  nicht  verhindert
werden  wird.
Entstehen  der  Reichsbank  durch  die  Versendung,  die  Abschätzung,  Lagerung,
Beaufsichtigung,  Umpackung  oder  Sonderung  der  Waren,  oder  durch  sonstige
von  der  Reichsbank  für  nötig  erachtete  Maßregeln  Kosten,  so  trägt  diese  der
Verpfänder.  Für  die  Lagerung  der  Waren  in  den  Gebäuden  der  Reichsbank  sind
die  von  ihr  bestimmten  Kosten  zu  entrichten.  Für  alle  Kosten,  einschließlich  der
etwaigen  Auslagen  für  die  Versicherung  gegen  Feuersgesahr,  dienen  der  Reichsbank ­
  die  Waren  und  der  Versicherungsschein  nebst  den  etwaigen  Erneuerungsschcinen
  gleichfalls  zum  Unterpfande.
Der  Landwirtschaft  kommt  die  Reichsbank  noch  insofern  besonders  entgegen, ­
  als  sie  den  in  Privatlagern  unter  steueramtlichem  Verschluß
lagernden  Branntwein,  ferner  Getreide,  das  in  den  Scheuern  der  Güter
aufgespeichert  ist,  nach  Erfüllung  gewisser  Formalitäten  lombardiert.
Der  Lombardzinsfuß  der  Reichsbank  für  Darlehen  gegen  Verpfändung ­
  von  Gold  und  Silber  ist  ebenso  hoch,  wie  der  offizielle  Diskontsatz ­
  der  Bank.  Für  Darlehen,  die  auf  Grund  eines  anderen  Unterpfandes
gegeben  sind,  ist  der  Zinsfuß  1  %  höher  als  der  Diskontsatz.  Der  Mindcsibetrag
  eines  Darlehens  ist  100  RM.  Die  Rückzahlung  kann  täglich
erfolgen  und  täglich  gefordert  werden.  Darlehen  werden  auf  nicht  länger
als  3  Monate  erteilt.
Im  Effekten-  und  Wechsellombard  wird
1.  für  den  Darlehnsbestand  ani  letzten  Werktage  des  Kalendervierteljahres,

2.  für  die  am  ersten  Werktag  des  Kalendervierteljahres  entnommenen
            
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