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es zur Gültigkeit der Sicherungsübereignung nicht ss. Reichsgerichtsent-
scheidungen, Band 59, S. 147).
Die Sicherungsübereignung eines Warenlagers
wird der Verpfändung vorgezogen, wenn das Warenlager durch
Verkauf und Zukauf häufigen Änderungen unterliegt und cs technisch
schwer durchführbar wäre, bei jedem Verkauf von Waren die Bank um
deren Freigabe zu ersuchen. Verträge, in denen Warenlager übereignet
worden waren mit der Bestimmung, daß auch alle Neu eingänge in das
Eigentum der den Vorschuß gewährenden Bank übergehen sollten, sind als
Handlungen, die gegen die guten Sitten verstoßen, erklärt worden; die
benachteiligten Gläubiger können in diesem Falle Schadenersatzansprüche
gemäß § 826 des BGB. geltend machen.
ch Lombardverkehr mit der ReichsbanN).
Die Reichsbank erteilt in Berlin und bei den Zweiganstalten Lombard
darlehen zu dem öffentlich bekannt gemachten Zinssatz gegen Verpfän
dung von
1. Gold und Silber,
2. Wertpapieren, die hierfür zugelassen sind,
3. Wechseln, die den Anforderungen entsprechen, die an zu diskon
tierende Wechsel gestellt werden,
4. im Inlands lagernden Kaufmannswaren.
ß 8. Die Übergabe der Gegenstände an die Privatbank ist erfolgt. Die
Übergabe wird überdies dadurch ersetzt, daß die Privatbank sie Herrn C. leih
weise zur Benutzung überläßt und dieser die Privatbank als mittelbaren Be
sitzer anerkennt. C. als Darlehnsschuldner verpflichtet sich, die genannten Gegen
stände auf seine Kosten gegen Feuer zu versichern und überträgt hiermit alle
Forderungen aus dem Versicherungsverträge an die Privatbank.
§ 4. Kommt C. mit seiner Verpflichtung in Verzug, so soll die Privatbank
nach Ablauf von drei Tagen nach erfolgter Androhung berechtigt sein, die
Gegenstände an sich zu nehmen und öffentlich zu versteigern oder in anderer
Weise zu verwerten.
8 5. Nach Tilgung der Schuld soll das Eigentum an den Sachen ohne
weiteres an C. zurückfallen.
Ort, Datum, Unterschrift.
*) Siehe auch den Aufsatz des ehemaligen Reichsbankpräsidenten Di. Koch in
Heft 4, Jahrgang I der „Zeitschrift für Handelswissenschaft und Handelspraxis".