Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

Von Waren sind als Unterpfand nur diejenigen geeignet, die nicht leicht 
dem Verderben ausgesetzt sind, sich leicht aufbewahren lassen und nicht 
allzu großen Preisschwankungen unterliegen. Die Reichsbank beleiht 
Waren bis zu höchstens Vs des geschätzten Wertes, sofern die verpfändeten 
Waren auf Kosten des Verpfänders bei einer ihr als solide bekannten 
Feuerversicherungsgesellschaft in voller Höhe des abgeschätzten, nicht 
bloß des zur Beleihung gelangenden Wertes versichert werden. 
Die Reichsbank haftet für keinerlei Schaden, der ohne ihr grobes Versehen 
während des Lagerns an den Waren, sei es durch Verderben, Lecke an den 
Gebinden, Eintrocknen, Wurmfraß oder sonst entsteht, es mögen die Waren in 
den Gebäuden der Reichsbank oder anderswo lagern. Sache des Verpfänders 
ist es, öfters nach den Waren zu sehen und zu deren Erhaltung selbst das 
Erforderliche zu veranlassen, woran er von der Reichsbank nicht verhindert 
werden wird. 
Entstehen der Reichsbank durch die Versendung, die Abschätzung, Lagerung, 
Beaufsichtigung, Umpackung oder Sonderung der Waren, oder durch sonstige 
von der Reichsbank für nötig erachtete Maßregeln Kosten, so trägt diese der 
Verpfänder. Für die Lagerung der Waren in den Gebäuden der Reichsbank sind 
die von ihr bestimmten Kosten zu entrichten. Für alle Kosten, einschließlich der 
etwaigen Auslagen für die Versicherung gegen Feuersgesahr, dienen der Reichs 
bank die Waren und der Versicherungsschein nebst den etwaigen Erneuerungs- 
schcinen gleichfalls zum Unterpfande. 
Der Landwirtschaft kommt die Reichsbank noch insofern besonders ent 
gegen, als sie den in Privatlagern unter steueramtlichem Verschluß 
lagernden Branntwein, ferner Getreide, das in den Scheuern der Güter 
aufgespeichert ist, nach Erfüllung gewisser Formalitäten lombardiert. 
Der Lombardzinsfuß der Reichsbank für Darlehen gegen Ver 
pfändung von Gold und Silber ist ebenso hoch, wie der offizielle Diskont 
satz der Bank. Für Darlehen, die auf Grund eines anderen Unterpfandes 
gegeben sind, ist der Zinsfuß 1 % höher als der Diskontsatz. Der Mindcsi- 
betrag eines Darlehens ist 100 RM. Die Rückzahlung kann täglich 
erfolgen und täglich gefordert werden. Darlehen werden auf nicht länger 
als 3 Monate erteilt. 
Im Effekten- und Wechsellombard wird 
1. für den Darlehnsbestand ani letzten Werktage des Kalenderviertel- 
jahres, 
2. für die am ersten Werktag des Kalendervierteljahres entnommenen
	        
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