Von Waren sind als Unterpfand nur diejenigen geeignet, die nicht leicht
dem Verderben ausgesetzt sind, sich leicht aufbewahren lassen und nicht
allzu großen Preisschwankungen unterliegen. Die Reichsbank beleiht
Waren bis zu höchstens Vs des geschätzten Wertes, sofern die verpfändeten
Waren auf Kosten des Verpfänders bei einer ihr als solide bekannten
Feuerversicherungsgesellschaft in voller Höhe des abgeschätzten, nicht
bloß des zur Beleihung gelangenden Wertes versichert werden.
Die Reichsbank haftet für keinerlei Schaden, der ohne ihr grobes Versehen
während des Lagerns an den Waren, sei es durch Verderben, Lecke an den
Gebinden, Eintrocknen, Wurmfraß oder sonst entsteht, es mögen die Waren in
den Gebäuden der Reichsbank oder anderswo lagern. Sache des Verpfänders
ist es, öfters nach den Waren zu sehen und zu deren Erhaltung selbst das
Erforderliche zu veranlassen, woran er von der Reichsbank nicht verhindert
werden wird.
Entstehen der Reichsbank durch die Versendung, die Abschätzung, Lagerung,
Beaufsichtigung, Umpackung oder Sonderung der Waren, oder durch sonstige
von der Reichsbank für nötig erachtete Maßregeln Kosten, so trägt diese der
Verpfänder. Für die Lagerung der Waren in den Gebäuden der Reichsbank sind
die von ihr bestimmten Kosten zu entrichten. Für alle Kosten, einschließlich der
etwaigen Auslagen für die Versicherung gegen Feuersgesahr, dienen der Reichs
bank die Waren und der Versicherungsschein nebst den etwaigen Erneuerungs-
schcinen gleichfalls zum Unterpfande.
Der Landwirtschaft kommt die Reichsbank noch insofern besonders ent
gegen, als sie den in Privatlagern unter steueramtlichem Verschluß
lagernden Branntwein, ferner Getreide, das in den Scheuern der Güter
aufgespeichert ist, nach Erfüllung gewisser Formalitäten lombardiert.
Der Lombardzinsfuß der Reichsbank für Darlehen gegen Ver
pfändung von Gold und Silber ist ebenso hoch, wie der offizielle Diskont
satz der Bank. Für Darlehen, die auf Grund eines anderen Unterpfandes
gegeben sind, ist der Zinsfuß 1 % höher als der Diskontsatz. Der Mindcsi-
betrag eines Darlehens ist 100 RM. Die Rückzahlung kann täglich
erfolgen und täglich gefordert werden. Darlehen werden auf nicht länger
als 3 Monate erteilt.
Im Effekten- und Wechsellombard wird
1. für den Darlehnsbestand ani letzten Werktage des Kalenderviertel-
jahres,
2. für die am ersten Werktag des Kalendervierteljahres entnommenen