Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Ware,  Rernboursgeschäft  die  Bevorschussung  der  im  Seeverkehr
umlaufenden  Güter,  der  schwimmenden  Ware.
Die  Tätigkeit  der  Bank  beim  Vinkulationsgeschäft  kann  nach  zwei  Richtungen ­
  erfolgen:  1.  hat  der  Kunde  der  Bank  Waren  an  einen  auswärtigen
Geschäftsfreund  verkauft,  so  sucht  sich  die  Bank  das  Eigentumsrecht  an  der
Ware  zu  sichern,  bis  der  Geschäftsfreund  ihres  Kunden  den  Verkaufserlös
an  sie  abgeführt  hat;  2.  leistet  die  Bank  im  Aufträge  ihres  Kunden,  der
Waren  importiert  hat,  Zahlung  an  den  Exporteur,  so  sichert  sie  sich  das
Eigentumsrecht  an  der  Ware,  bis  ihr  Kunde  die  Ware  ansgelöst  hat.
Zwischen  dem  galizischen  Händler  A  in  Podwoloczyska  und  dem  Importeur ­
  B  in  Leipzig  ist,  nehmen  wir  an,  ein  Kaufvertrag  über  480  Kisten
Eier  abgeschlossen  lvorden.  Der  Händler  A  kauft  mit  Hilfe  des  ihm  von
der  Bank  in  Podwoloczyska  gewährten  Kredits  die  Eier  auf  und  übereignet
sie  dieser  Bank  zur  Sicherheit.  Damit  gehen  die  Eier  in  das  Eigentum
der  betreffenden  Bank  über.  Sic  sendet  nun  die  Eier  an  eine  Bank  in
Leipzig  mit  der  Weisung,  die  Ware  nur  gegen  den  genau  bezeichneten
Kaufpreis  dem  Importeur  B  in  Leipzig  auszuhändigen.  Sie  schreibt  in
dem  sog.  Vinkulationsbrief:  „Wir  senden  Ihnen  anbei  Frachtbriefduplikat
über  durch  uns  an  Sie  verladene  480  Kisten  Eier.  Die  Ware  ist  unser
Eigentum  (oder:  an  uns  verpfändet),  und  wir  bitten,  sie  nur  gegen  Zahlung ­
  von  M  .....  an  Herrn  B  in  Leipzig  auszuhändigen.  Erfolgt  nicht
prompte  Zahlung,  so  bitten  wir,  uns  Telegramm  zu  senden  und  die  Ware
zu  unserer  Verfügung  zu  halten  *)."
Im  Überseehandel  bevorschußt  die  Bank  Waren,  die  sic  nicht  in  Verwahrung ­
  nehmen  kann,  weil  sic  auf  dem  Ozean  schwimmen.  Die  Beleihung ­
  erfolgt  gegen  Aushändigung  der  W  a  r  e  n  d  o  k  u  m  c  n  t  e  :  Konn
  o  s  s  e  m  e  n  t  —  d.  h.  der  Quittung,  die  der  Kapitän  oder  ein  anderer
Vertreter  des  Reeders  über  den  Empfang  der  zur  Beförderung  erhaltenen
Waren  (Frachtgutes)  erteilt  hat  und  die  zur  Entgegennahme  der  Ware  am
Bestimmungsorte  sLöschungshafen  ^)s  berechtigt  —,  der  Versichernngs-Z
  Siche  hierüber  A.  Kaeferlein,  Der  Bankkredit  und  seine  Sicherungen.
James  Breit,  Das  Vinkulationsgeschäft.  Tübingen  1908.  Georg  O  b  st,
Das  Bankgeschäft,  7.  Ausl.,  Baud  I,  S.  320).  (Dort  auch  weitere  Literaturangaben.)
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2 )  Das  Konnossement  enthält  also  ein  Empfangsbekenntnis  und  ein  Auslicferungsversprcchcn
  (Verpflichtungsschein  nach  §  363  HGB.).  Das  Ver-
            
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