Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

1. Das Darlehen wird in wertbeständigen %igen Goldpfandbriefen der 
Bank gewährt. Die Aushändigung der Pfandbriefe an Darlehnsnehmer 
erfolgt, sobald die bedungenen Sicherheiten bestellt und die Pfandbriefe 
ausgefertigt sind. 
2. Für das Darlehen sind oom 1 192 ab jährlich % 
Zinsen und % Verwaltungskosten in ^jährlichen nachträglich fälligen 
Raten am 15. März und 15. September j. I. zu entrichten. Maßgebend 
für die Berechnung — Nr. 11 unten — ist je der 1. März und 1. September. 
Die Zinsen erhöhen sich um l ji, wenn das Darlehen oder eine Zinsrate 
am Fälligkeitstage nicht gezahlt wird. Außerdem ist Gläubigerin bei Ver 
zug berechtigt, als Stichtag für die Errechnung der Barzahlung den höchsten 
Umrechnungskurs in der Zeit vom Fälligkeitstage bis zur Zahlung zu 
grunde zu legen. 
3. Das Darlehen wird am 193 fällig. Die Rückzahlung 
hat nach Wahl des Schuldners entweder in Pfandbriefen gleicher 
Gattung oder in bar zu erfolgen. Im letzteren Falle ist der 15. des 
Fälligkeitsmonats maßgebend für die Berechnung des Rückzahlungsbetrages. 
4. Die Gläubigerin ist befugt, auch vor dem in Nr. 3 bezeichneten Zeitpunkte 
das Darlehen ganz oder teilweise ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, 
jedoch nur für den Schluß eines Kalendermonats, zurückzufordern, wenn 
a) die Zinsen oder der Verwaltungskostenbeitrag nicht spätestens binnen 
19 Tagen nach Fälligkeit gezahlt werden, 
b) einer der Darlehnsnehmer oder ein Bürge seine Zahlungen — sei es 
auch nur zeitweise — einstellt, 
e) die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eines der verpfän 
deten Grundstücke angeordnet wird, 
<1) Gebäude und Zubehör nicht ordnungsmäßig bei einer der Gläubigerin 
genehmen Gesellschaft zum höchst zulässigen Betrage gegen Feuersgefahr 
versichert sind oder der Gläubigerin trotz Verlangen ein Hypotheken 
sicherungsschein nicht beigebracht wird, 
e) Schuldner die fällige Feuerversicherungsprämie nicht bezahlt, 
kj Schuldner den Besitz oder das Eigentum des Grundstücks oder das Ver 
fügungsrecht über die Mieten ganz oder teilweise aufgibt oder ihm die 
VersügungSbefugnis entzogen wird, 
g) der Rechtsnachfolger im Eigentum des belasteten Grundstücks sich nicht 
binnen 4 Wochen nach Aufforderung der Gläubigerin gegenüber zum 
persönlichen Schuldner der Forderung, für welche die Hypothek bestellt 
ist, bekannt hat, 
h) Schuldner nicht auf Verlangen der Gläubigerin ein Verzeichnis der 
Mieter und die Mietverträge einreicht. 
Für die Berechnung des Rückzahlungsbetrages ist in diesen Fällen der 
15. des Fälligkeitsmvnats maßgebend.
	        
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