1. Das Darlehen wird in wertbeständigen %igen Goldpfandbriefen der
Bank gewährt. Die Aushändigung der Pfandbriefe an Darlehnsnehmer
erfolgt, sobald die bedungenen Sicherheiten bestellt und die Pfandbriefe
ausgefertigt sind.
2. Für das Darlehen sind oom 1 192 ab jährlich %
Zinsen und % Verwaltungskosten in ^jährlichen nachträglich fälligen
Raten am 15. März und 15. September j. I. zu entrichten. Maßgebend
für die Berechnung — Nr. 11 unten — ist je der 1. März und 1. September.
Die Zinsen erhöhen sich um l ji, wenn das Darlehen oder eine Zinsrate
am Fälligkeitstage nicht gezahlt wird. Außerdem ist Gläubigerin bei Ver
zug berechtigt, als Stichtag für die Errechnung der Barzahlung den höchsten
Umrechnungskurs in der Zeit vom Fälligkeitstage bis zur Zahlung zu
grunde zu legen.
3. Das Darlehen wird am 193 fällig. Die Rückzahlung
hat nach Wahl des Schuldners entweder in Pfandbriefen gleicher
Gattung oder in bar zu erfolgen. Im letzteren Falle ist der 15. des
Fälligkeitsmonats maßgebend für die Berechnung des Rückzahlungsbetrages.
4. Die Gläubigerin ist befugt, auch vor dem in Nr. 3 bezeichneten Zeitpunkte
das Darlehen ganz oder teilweise ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
jedoch nur für den Schluß eines Kalendermonats, zurückzufordern, wenn
a) die Zinsen oder der Verwaltungskostenbeitrag nicht spätestens binnen
19 Tagen nach Fälligkeit gezahlt werden,
b) einer der Darlehnsnehmer oder ein Bürge seine Zahlungen — sei es
auch nur zeitweise — einstellt,
e) die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eines der verpfän
deten Grundstücke angeordnet wird,
<1) Gebäude und Zubehör nicht ordnungsmäßig bei einer der Gläubigerin
genehmen Gesellschaft zum höchst zulässigen Betrage gegen Feuersgefahr
versichert sind oder der Gläubigerin trotz Verlangen ein Hypotheken
sicherungsschein nicht beigebracht wird,
e) Schuldner die fällige Feuerversicherungsprämie nicht bezahlt,
kj Schuldner den Besitz oder das Eigentum des Grundstücks oder das Ver
fügungsrecht über die Mieten ganz oder teilweise aufgibt oder ihm die
VersügungSbefugnis entzogen wird,
g) der Rechtsnachfolger im Eigentum des belasteten Grundstücks sich nicht
binnen 4 Wochen nach Aufforderung der Gläubigerin gegenüber zum
persönlichen Schuldner der Forderung, für welche die Hypothek bestellt
ist, bekannt hat,
h) Schuldner nicht auf Verlangen der Gläubigerin ein Verzeichnis der
Mieter und die Mietverträge einreicht.
Für die Berechnung des Rückzahlungsbetrages ist in diesen Fällen der
15. des Fälligkeitsmvnats maßgebend.