Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

1.  Das  Darlehen  wird  in  wertbeständigen  %igen  Goldpfandbriefen  der
Bank  gewährt.  Die  Aushändigung  der  Pfandbriefe  an  Darlehnsnehmer
erfolgt,  sobald  die  bedungenen  Sicherheiten  bestellt  und  die  Pfandbriefe
ausgefertigt  sind.
2.  Für  das  Darlehen  sind  oom  1  192  ab  jährlich  %
Zinsen  und  %  Verwaltungskosten  in  ^jährlichen  nachträglich  fälligen
Raten  am  15.  März  und  15.  September  j.  I.  zu  entrichten.  Maßgebend
für  die  Berechnung  —  Nr.  11  unten  —  ist  je  der  1.  März  und  1.  September.
Die  Zinsen  erhöhen  sich  um  l ji,  wenn  das  Darlehen  oder  eine  Zinsrate
am  Fälligkeitstage  nicht  gezahlt  wird.  Außerdem  ist  Gläubigerin  bei  Verzug ­
  berechtigt,  als  Stichtag  für  die  Errechnung  der  Barzahlung  den  höchsten
Umrechnungskurs  in  der  Zeit  vom  Fälligkeitstage  bis  zur  Zahlung  zugrunde ­
  zu  legen.
3.  Das  Darlehen  wird  am  193  fällig.  Die  Rückzahlung
hat  nach  Wahl  des  Schuldners  entweder  in  Pfandbriefen  gleicher
Gattung  oder  in  bar  zu  erfolgen.  Im  letzteren  Falle  ist  der  15.  des
Fälligkeitsmonats  maßgebend  für  die  Berechnung  des  Rückzahlungsbetrages.
4.  Die  Gläubigerin  ist  befugt,  auch  vor  dem  in  Nr.  3  bezeichneten  Zeitpunkte
das  Darlehen  ganz  oder  teilweise  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist,
jedoch  nur  für  den  Schluß  eines  Kalendermonats,  zurückzufordern,  wenn
a)  die  Zinsen  oder  der  Verwaltungskostenbeitrag  nicht  spätestens  binnen
19  Tagen  nach  Fälligkeit  gezahlt  werden,
b)  einer  der  Darlehnsnehmer  oder  ein  Bürge  seine  Zahlungen  —  sei  es
auch  nur  zeitweise  —  einstellt,
e)  die  Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung  eines  der  verpfändeten ­
  Grundstücke  angeordnet  wird,
<1)  Gebäude  und  Zubehör  nicht  ordnungsmäßig  bei  einer  der  Gläubigerin
genehmen  Gesellschaft  zum  höchst  zulässigen  Betrage  gegen  Feuersgefahr
versichert  sind  oder  der  Gläubigerin  trotz  Verlangen  ein  Hypothekensicherungsschein ­
  nicht  beigebracht  wird,
e)  Schuldner  die  fällige  Feuerversicherungsprämie  nicht  bezahlt,
kj  Schuldner  den  Besitz  oder  das  Eigentum  des  Grundstücks  oder  das  Verfügungsrecht ­
  über  die  Mieten  ganz  oder  teilweise  aufgibt  oder  ihm  die
VersügungSbefugnis  entzogen  wird,
g)  der  Rechtsnachfolger  im  Eigentum  des  belasteten  Grundstücks  sich  nicht
binnen  4  Wochen  nach  Aufforderung  der  Gläubigerin  gegenüber  zum
persönlichen  Schuldner  der  Forderung,  für  welche  die  Hypothek  bestellt
ist,  bekannt  hat,
h)  Schuldner  nicht  auf  Verlangen  der  Gläubigerin  ein  Verzeichnis  der
Mieter  und  die  Mietverträge  einreicht.
Für  die  Berechnung  des  Rückzahlungsbetrages  ist  in  diesen  Fällen  der
15.  des  Fälligkeitsmvnats  maßgebend.
            
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