Der Bankier in Breslau z. B., der für einen seiner Kommittenten eine tele
graphische Auszahlung in Berlin zu leisten hat, wird sich dieses Auftrages etwa
durch folgende Depesche an das mit ihm in Geschäftsverkehr stehende Bankhaus
Delbrück, Schickler & Co. entledigen:
Zahlet Friedrich Müller dort Priedrichstraße 210 wegen Lehmann Breslau
10 000 Zehntausend Reichsmark 234 Carl Perls.
Damit nicht ein Unberufener in betrügerischer Absicht einen telegraphi
schen Auftrag erteilt, bedienen sich die Bankiers eines Depeschenschlüssels,
d. h. vorher vereinbarter Worte oder Zahlen sim obigen Telegramm: 234),
die nur den Inhabern und wenigen Beamten der Firma bekannt sind,
häufig wechseln und durch den Tag der Telegrammausgabe, die zu zahlende
Summe, den Wochentag usw. bestimmt werden. Selbstverständlich können
hierfür nur private Telegraphenschlüssel, nicht auch die offenen
Telegraphencodes, die sonst den Telegrammverkehr in verabredeter Sprache
erleichtern, benutzt werden.
An der Börse werden telegraphische Auszahlungen nach dem Aus-
l a n d e in größeren Posten nach Maßgabe des für kurze Sichten notierten
Wechselkurses gehandelt. Werden weder Zinsen noch sonstige Spesen ver-
gütet oder beansprucht, so spricht man von einem „tsIgnsl-Kurse".
Durch die R e i ch s b a n k können telegraphische Auszahlungen nicht
bewirkt werden. Bei der Post sind die Gebühren verhältnismäßig hoch.
4. Ausschreibung von Kreditbriefen.
Der Kreditbrief ist sehr alten Ursprungs und aus dem Empfehlungs
schreiben hervorgegangen. In dem Kreditbriefe, der je nach dem Lande,
in dem die Abhebungen hauptsächlich erfolgen, in deutscher, englischer
oder französischer Sprache abgefaßt ist, bittet der Aussteller Geschäfts
freunde in den Städten, die der Inhaber des Kreditbriefes zu besuchen
gedenkt, dem Vorzeiger des Briefes Zahlungen bis zur Höhe eines in
Buchstaben und Ziffern angegebenen Betrages zu leisten. Damit der
Bankier sofort ersehen kann, bis zu welcher Summe er dem Kreditbrief,
inhaber noch Zahlungen leisten darf, besteht die Bestimmung, daß die a b.
gehobenenBeträge auf der Rückseite des Kreditbriefes seitens der
zahlenden Firma anzugeben sind (siehe S. 291). Die Zahlstelle, die dies
nicht tut, wird für eine etwaige Überziehung der Kreditbriefsumme ver
antwortlich gemacht.
19 O. GW. 25. A.
(Fortsetzung S. 292.)
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