Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

Der  Bankier  in  Breslau  z.  B.,  der  für  einen  seiner  Kommittenten  eine  telegraphische ­
  Auszahlung  in  Berlin  zu  leisten  hat,  wird  sich  dieses  Auftrages  etwa
durch  folgende  Depesche  an  das  mit  ihm  in  Geschäftsverkehr  stehende  Bankhaus
Delbrück,  Schickler  &  Co.  entledigen:
Zahlet  Friedrich  Müller  dort  Priedrichstraße  210  wegen  Lehmann  Breslau
10  000  Zehntausend  Reichsmark  234  Carl  Perls.
Damit  nicht  ein  Unberufener  in  betrügerischer  Absicht  einen  telegraphischen ­
  Auftrag  erteilt,  bedienen  sich  die  Bankiers  eines  Depeschenschlüssels,
d.  h.  vorher  vereinbarter  Worte  oder  Zahlen  sim  obigen  Telegramm:  234),
die  nur  den  Inhabern  und  wenigen  Beamten  der  Firma  bekannt  sind,
häufig  wechseln  und  durch  den  Tag  der  Telegrammausgabe,  die  zu  zahlende
Summe,  den  Wochentag  usw.  bestimmt  werden.  Selbstverständlich  können
hierfür  nur  private  Telegraphenschlüssel,  nicht  auch  die  offenen
Telegraphencodes,  die  sonst  den  Telegrammverkehr  in  verabredeter  Sprache
erleichtern,  benutzt  werden.
An  der  Börse  werden  telegraphische  Auszahlungen  nach  dem  Ausl
  a  n  d  e  in  größeren  Posten  nach  Maßgabe  des  für  kurze  Sichten  notierten
Wechselkurses  gehandelt.  Werden  weder  Zinsen  noch  sonstige  Spesen  vergütet
  oder  beansprucht,  so  spricht  man  von  einem  „tsIgnsl-Kurse".
Durch  die  R  e  i  ch  s  b  a  n  k  können  telegraphische  Auszahlungen  nicht
bewirkt  werden.  Bei  der  Post  sind  die  Gebühren  verhältnismäßig  hoch.
4.  Ausschreibung  von  Kreditbriefen.
Der  Kreditbrief  ist  sehr  alten  Ursprungs  und  aus  dem  Empfehlungsschreiben ­
  hervorgegangen.  In  dem  Kreditbriefe,  der  je  nach  dem  Lande,
in  dem  die  Abhebungen  hauptsächlich  erfolgen,  in  deutscher,  englischer
oder  französischer  Sprache  abgefaßt  ist,  bittet  der  Aussteller  Geschäftsfreunde ­
  in  den  Städten,  die  der  Inhaber  des  Kreditbriefes  zu  besuchen
gedenkt,  dem  Vorzeiger  des  Briefes  Zahlungen  bis  zur  Höhe  eines  in
Buchstaben  und  Ziffern  angegebenen  Betrages  zu  leisten.  Damit  der
Bankier  sofort  ersehen  kann,  bis  zu  welcher  Summe  er  dem  Kreditbrief,
inhaber  noch  Zahlungen  leisten  darf,  besteht  die  Bestimmung,  daß  die  a  b.
gehobenenBeträge  auf  der  Rückseite  des  Kreditbriefes  seitens  der
zahlenden  Firma  anzugeben  sind  (siehe  S.  291).  Die  Zahlstelle,  die  dies
nicht  tut,  wird  für  eine  etwaige  Überziehung  der  Kreditbriefsumme  verantwortlich ­
  gemacht.

19  O.  GW.  25.  A.

(Fortsetzung  S.  292.)

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