Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

Der Bankier in Breslau z. B., der für einen seiner Kommittenten eine tele 
graphische Auszahlung in Berlin zu leisten hat, wird sich dieses Auftrages etwa 
durch folgende Depesche an das mit ihm in Geschäftsverkehr stehende Bankhaus 
Delbrück, Schickler & Co. entledigen: 
Zahlet Friedrich Müller dort Priedrichstraße 210 wegen Lehmann Breslau 
10 000 Zehntausend Reichsmark 234 Carl Perls. 
Damit nicht ein Unberufener in betrügerischer Absicht einen telegraphi 
schen Auftrag erteilt, bedienen sich die Bankiers eines Depeschenschlüssels, 
d. h. vorher vereinbarter Worte oder Zahlen sim obigen Telegramm: 234), 
die nur den Inhabern und wenigen Beamten der Firma bekannt sind, 
häufig wechseln und durch den Tag der Telegrammausgabe, die zu zahlende 
Summe, den Wochentag usw. bestimmt werden. Selbstverständlich können 
hierfür nur private Telegraphenschlüssel, nicht auch die offenen 
Telegraphencodes, die sonst den Telegrammverkehr in verabredeter Sprache 
erleichtern, benutzt werden. 
An der Börse werden telegraphische Auszahlungen nach dem Aus- 
l a n d e in größeren Posten nach Maßgabe des für kurze Sichten notierten 
Wechselkurses gehandelt. Werden weder Zinsen noch sonstige Spesen ver- 
gütet oder beansprucht, so spricht man von einem „tsIgnsl-Kurse". 
Durch die R e i ch s b a n k können telegraphische Auszahlungen nicht 
bewirkt werden. Bei der Post sind die Gebühren verhältnismäßig hoch. 
4. Ausschreibung von Kreditbriefen. 
Der Kreditbrief ist sehr alten Ursprungs und aus dem Empfehlungs 
schreiben hervorgegangen. In dem Kreditbriefe, der je nach dem Lande, 
in dem die Abhebungen hauptsächlich erfolgen, in deutscher, englischer 
oder französischer Sprache abgefaßt ist, bittet der Aussteller Geschäfts 
freunde in den Städten, die der Inhaber des Kreditbriefes zu besuchen 
gedenkt, dem Vorzeiger des Briefes Zahlungen bis zur Höhe eines in 
Buchstaben und Ziffern angegebenen Betrages zu leisten. Damit der 
Bankier sofort ersehen kann, bis zu welcher Summe er dem Kreditbrief, 
inhaber noch Zahlungen leisten darf, besteht die Bestimmung, daß die a b. 
gehobenenBeträge auf der Rückseite des Kreditbriefes seitens der 
zahlenden Firma anzugeben sind (siehe S. 291). Die Zahlstelle, die dies 
nicht tut, wird für eine etwaige Überziehung der Kreditbriefsumme ver 
antwortlich gemacht. 
19 O. GW. 25. A. 
(Fortsetzung S. 292.) 
289
	        
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