Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Franko-Zinsen: Zinstragende Wertpapiere, deren Zinszahlung ein 
gestellt war, unverzinsliche Lose, Genußschcine, Aktien von liquidierenden oder 
in Konkurs geratenen Gesellschaften usw. wurden auch früher schon auf Anord 
nung des BörscnvorstandeS ohne Zinsberechnung gehandelt. 
2. Für seine Bemühungen berechnet der Bankier eine Provision. Sie 
ist bei den einzelnen Effektengattuugen verschieden hoch: bei inländischen 
festverzinslichen Wertpapieren meist bei anderen Werten: 0,4 % 
vom ausmachenden Betrage ^Kurswert plus etwaige Stückzinsen), min 
destens aber 1 RM. 
3. Der Makler, der das Geschäft an der Börse zwischen den einzelnen 
Banken und Bankiers vermittelt, erhält dafür eine Vermittlungsgebühr, 
Courtage genannt. Während diese — vom Käufer wie vom Verkäufer zu 
zahlende — Gebühr früher allgemein 1 / 2 % 0 vom Nennbeträge ausmachte, 
schwanken jetzt die Courtagesätze zwischen ‘'//»o und i 1 / 2 °l 00 vom aus 
machenden Betrage. 
4. Seit 1881 besteht eine Umsatzsteuer für Wertpapiere, ein 
S ch l u ß n o t e n st c m p e l: M 0.20 mußten für jedes Kassa-, 1 M für 
jedes Zeitgeschäft entrichtet werden. Dieser Satz ist mehrfach erhöht, dann 
aber auch wieder ermäßigt worden. 
Die Höhe des Börsen st empels richtet sich nicht nur nach der 
Gattung der Wertpapiere, sondern auch nach der Art der das Geschäft 
Abschließenden. Das Gesetz unterscheidet: 1. Händlergeschäfte: 
sämtliche Vertragsteilnehmer sind Händler, 2. Kundengeschäfte: 
nur einer der beiden Kontrahenten ist inländischer Händler (Geschäfte 
zwischen Kunde und Bank), 3. Privatgeschäfte: keiner der beiden 
Kontrahenten ist inländischer Händler. 
Während früher die Steuerpflicht durch Verstempelung der Schluß 
noten, d. h. in der Weise erfüllt wurde, daß der entsprechende Betrag 
Stempelmarken auf die Schlußnote geklebt und durch Überschreiben des 
Datums des Geschäftsabschlusses entwertet wurde, wird die Abgabe nun 
mehr ini Wege des A b r e ch n u n g s v e r f a h r e n s entrichtet. 
Lternpelpklichiiger Wert 
RM 1700.- 
1.10 Reichsstempelabgabe im Ab- 
rechniingsverfahren heute entrichtet. 
Fol. 183.
	        
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