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Franko-Zinsen: Zinstragende Wertpapiere, deren Zinszahlung ein
gestellt war, unverzinsliche Lose, Genußschcine, Aktien von liquidierenden oder
in Konkurs geratenen Gesellschaften usw. wurden auch früher schon auf Anord
nung des BörscnvorstandeS ohne Zinsberechnung gehandelt.
2. Für seine Bemühungen berechnet der Bankier eine Provision. Sie
ist bei den einzelnen Effektengattuugen verschieden hoch: bei inländischen
festverzinslichen Wertpapieren meist bei anderen Werten: 0,4 %
vom ausmachenden Betrage ^Kurswert plus etwaige Stückzinsen), min
destens aber 1 RM.
3. Der Makler, der das Geschäft an der Börse zwischen den einzelnen
Banken und Bankiers vermittelt, erhält dafür eine Vermittlungsgebühr,
Courtage genannt. Während diese — vom Käufer wie vom Verkäufer zu
zahlende — Gebühr früher allgemein 1 / 2 % 0 vom Nennbeträge ausmachte,
schwanken jetzt die Courtagesätze zwischen ‘'//»o und i 1 / 2 °l 00 vom aus
machenden Betrage.
4. Seit 1881 besteht eine Umsatzsteuer für Wertpapiere, ein
S ch l u ß n o t e n st c m p e l: M 0.20 mußten für jedes Kassa-, 1 M für
jedes Zeitgeschäft entrichtet werden. Dieser Satz ist mehrfach erhöht, dann
aber auch wieder ermäßigt worden.
Die Höhe des Börsen st empels richtet sich nicht nur nach der
Gattung der Wertpapiere, sondern auch nach der Art der das Geschäft
Abschließenden. Das Gesetz unterscheidet: 1. Händlergeschäfte:
sämtliche Vertragsteilnehmer sind Händler, 2. Kundengeschäfte:
nur einer der beiden Kontrahenten ist inländischer Händler (Geschäfte
zwischen Kunde und Bank), 3. Privatgeschäfte: keiner der beiden
Kontrahenten ist inländischer Händler.
Während früher die Steuerpflicht durch Verstempelung der Schluß
noten, d. h. in der Weise erfüllt wurde, daß der entsprechende Betrag
Stempelmarken auf die Schlußnote geklebt und durch Überschreiben des
Datums des Geschäftsabschlusses entwertet wurde, wird die Abgabe nun
mehr ini Wege des A b r e ch n u n g s v e r f a h r e n s entrichtet.
Lternpelpklichiiger Wert
RM 1700.-
1.10 Reichsstempelabgabe im Ab-
rechniingsverfahren heute entrichtet.
Fol. 183.