Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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§ 1. Ein Kaufmann, dem im Betriebe seines Handelsgewerbes Aktien, Kuxe, 
Jnterimsscheine, Erncuerungsscheine (Talons), auf den Inhaber lautende oder 
durch Indossament übertragbare Schuldverschreibungen oder vertretbare andere 
Wertpapiere (mit Ausnahme von Banknoten und Papiergeld) sowie von Schatz 
anweisungen der wertbeständigen Anleihen des Deutschen Reichs ohne Zins 
scheine und von Ncntenbankscheinen unverschlossen zur Verwahrung oder als 
Pfand übergeben sind, ist verpflichtet: 
ein H a n d e l s b u ch zu führen, in welches die Wertpapiere jedes Hinter 
legers oder Verpfänders nach Gattung und Nennwert der Stücke einzutragen 
sind; der Eintragung steht die Bezugnahme auf Verzeichnisse gleich, welche neben 
dem Handelsbuche geführt werden. 
8 2. Eine Erklärung des Hinterlegers oder Verpfänders, durch die der Ver 
wahrer ermächtigt wird, an Stelle hinterlegter oder verpfändeter Wertpapiere 
der im 8 1 bezeichneten Art gleichartige Wertpapiere zurückzugewähren oder 
über die Papiere zu seinem Nutzen zu verfügen, ist, falls der Hinterleger oder 
Verpfänder nicht gewerbsmäßig Bank- oder Geldwcchslergcschäfte betreibt, nur 
gültig, soweit sie für das einzelne Geschäft ausdrücklich und 
schriftlich abgegeben wird. 
8 3. Der Kommissionär (88 383, 406 des Handelsgesetzbuches), welcher einen 
Auftrag zum Einkauf von Wertpapieren der im 8 1 bezeichneten Art ausführt, 
hat dem Kommittenten auf dessen Verlangen binnen einer Woche ein Verzeichnis 
der Stücke mit Angabe der Gattung, des Nennwerts, der Nummern oder son 
stigen Bezeichnungsmerkmale zu übersenden. Die Frist beginnt, falls der Kom 
missionär bei der Anzeige über die Ausführung des Auftrags einen Dritten als 
Verkäufer namhaft gemacht hat, mit dem Erwerbe der Stücke, andernfalls mit 
dem Zeitpunkt, in welchem dem Kommissionär die Erklärung des Kommittenten, 
daß er die Übersendung eines Stückeverzeichnisses verlange, zugeht, frühestens 
jedoch mit dem Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen der Kommissionär nach 
der Erstattung der AuSführungsanzeigc die Stücke bei ordnungsmäßigem Ge 
schäftsgang ohne schuldhafte Verzögerung beziehen konnte. 
Der Kommissionär kann sich das Recht ausbcdingcn, dem Kommittenten an 
Stelle der Übersendung des Stückeverzeichnisses die Stücke selbst herauszugeben 
oder ihm den Hcrausgabeanspruch an eine zur Verwahrung der Stücke bestimmte 
dritte Stelle abzutreten. Im übrigen kann daS Recht des Kommittenten, die 
Übersendung des Stückeverzeichnisses zu verlangen, nicht durch Rechtsgeschäft 
ausgeschlossen oder beschränkt werden, es sei denn, daß der Kommittent gewerbs 
mäßig Bank- oder Geldwechselgeschäfte betreibt. 
Z 4. Ist der Kommissionär mit Erfüllung der ihm nach den Bestimmungen des 
8 3 obliegenden Verpflichtungen im Verzüge, und holt er das Versäumte aus 
eine danach an ihn ergangene Aufforderung des Kommittenten nicht binnen 
drei Tagen nach, so ist der Kommittent berechtigt, das Geschäft als nicht für 
seine Rechnung abgeschlossen zurückzuweisen und Schadenersatz wegen Nicht 
erfüllung zu beanspruchen.
	        
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