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Auf Grund dieser Bestimmungen unterscheiden die Banken und Bankiers
an den Hauptbörsenplätzen dreierlei Depots:
1. Depot A, „nicht frei". In dieses Depot kommen die Effekten, die
dem Kunden gehören, und die als Sicherheit für die Forderungen
an ihn dienen, also dem Kommissionär für [eine Ansprüche haften.
2. Depot B, „nicht frei". In das Depot B, das ein „noli me
tangere“ ist, kommen die Effekten, die der Kunde für fremde Rechnung
angeschafft, bzw. hinterlegt hat, die dem Kunden des Kunden (feem Kom
mittenten der Proviuzbank) gehören. Diese Effekten werden niemals
beliehen, da sie u i ch t als Sicherheit für die Forderungen au den Kunden
der Bank dienen. Bei!» Einkauf von Effekten aus Depot B muß die den
Auftrag erteilende (Provinz-) Bank die Erklärung abgeben, daß ihr das
Bersügungsrecht über die Stücke zusteht.
Praktisch zur Geltung kommt der Unterschied zwischen Depot A und B
beim Konkurse. Hatte vor Erlaß des Depotgesetzes ein Kunde in der
Provinz seinem (Lokal-) Bankier Wertpapiere zur Aufbewahrung über
geben, so konnte der Bankier die Papiere bei seinem Bankier in der
Hauptstadt (Zentralbankier) deponieren. Dieser benutzte sie als Sicher
heit. Geriet nun der Lokalbankier in Konkurs, so verloren seine Kunden
häufig ihr Geld, da der Zentralbankier sich mit den deponierten Papieren
bezahlt machen konnte. Das D e p o t g e s e tz schiebt dem einen Riegel
vor: Der Zentralbankier kann an den Effekten des Kunden (des Lokal-
bnnkiers) ein Pfand- oder Zurückhaltungsrecht nur wegen solcher Forde
rungen an seinen Auftraggeber geltend machen, die mit Bezug ans diese
Papiere entstanden sind (§ 8 des Depotgesetzes).
3. S t ü ck e k v n t o , „frei". Ob die Wertpapiere dem Kunden (dem
Provinzbankier) oder dessen Kunden gehören, ist für die rechtlichen An
sprüche der Bank am Börsenplatz gleichgültig. Der Kunde in Liegnitz
z. B., der die Effekten nur zum Teil bezahlt hat, hat seinem Liegnitzer
Bankier gegenüber aus Erteilung von Nummernaufgabe verzichtet. Die
Stücke sind also Eigentum des Liegnitzer Bankiers, der sie als Sicher
heit bei seinem Bankier in Breslau, durch dessen Vermittlung er sie ge
kauft hat, deponiert. Erhält also, allgemein gesprochen, das Bankhaus
an dem Börsenplätze, an dem die Order ausgeführt wird, von einem aus
wärtigen Bankier einen Auftrag zum Ankauf von Effekten mit der Er
klärung, daß die Anschaffung für fremde Rechnung erfolgt, ohne