Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Auf Grund dieser Bestimmungen unterscheiden die Banken und Bankiers 
an den Hauptbörsenplätzen dreierlei Depots: 
1. Depot A, „nicht frei". In dieses Depot kommen die Effekten, die 
dem Kunden gehören, und die als Sicherheit für die Forderungen 
an ihn dienen, also dem Kommissionär für [eine Ansprüche haften. 
2. Depot B, „nicht frei". In das Depot B, das ein „noli me 
tangere“ ist, kommen die Effekten, die der Kunde für fremde Rechnung 
angeschafft, bzw. hinterlegt hat, die dem Kunden des Kunden (feem Kom 
mittenten der Proviuzbank) gehören. Diese Effekten werden niemals 
beliehen, da sie u i ch t als Sicherheit für die Forderungen au den Kunden 
der Bank dienen. Bei!» Einkauf von Effekten aus Depot B muß die den 
Auftrag erteilende (Provinz-) Bank die Erklärung abgeben, daß ihr das 
Bersügungsrecht über die Stücke zusteht. 
Praktisch zur Geltung kommt der Unterschied zwischen Depot A und B 
beim Konkurse. Hatte vor Erlaß des Depotgesetzes ein Kunde in der 
Provinz seinem (Lokal-) Bankier Wertpapiere zur Aufbewahrung über 
geben, so konnte der Bankier die Papiere bei seinem Bankier in der 
Hauptstadt (Zentralbankier) deponieren. Dieser benutzte sie als Sicher 
heit. Geriet nun der Lokalbankier in Konkurs, so verloren seine Kunden 
häufig ihr Geld, da der Zentralbankier sich mit den deponierten Papieren 
bezahlt machen konnte. Das D e p o t g e s e tz schiebt dem einen Riegel 
vor: Der Zentralbankier kann an den Effekten des Kunden (des Lokal- 
bnnkiers) ein Pfand- oder Zurückhaltungsrecht nur wegen solcher Forde 
rungen an seinen Auftraggeber geltend machen, die mit Bezug ans diese 
Papiere entstanden sind (§ 8 des Depotgesetzes). 
3. S t ü ck e k v n t o , „frei". Ob die Wertpapiere dem Kunden (dem 
Provinzbankier) oder dessen Kunden gehören, ist für die rechtlichen An 
sprüche der Bank am Börsenplatz gleichgültig. Der Kunde in Liegnitz 
z. B., der die Effekten nur zum Teil bezahlt hat, hat seinem Liegnitzer 
Bankier gegenüber aus Erteilung von Nummernaufgabe verzichtet. Die 
Stücke sind also Eigentum des Liegnitzer Bankiers, der sie als Sicher 
heit bei seinem Bankier in Breslau, durch dessen Vermittlung er sie ge 
kauft hat, deponiert. Erhält also, allgemein gesprochen, das Bankhaus 
an dem Börsenplätze, an dem die Order ausgeführt wird, von einem aus 
wärtigen Bankier einen Auftrag zum Ankauf von Effekten mit der Er 
klärung, daß die Anschaffung für fremde Rechnung erfolgt, ohne
	        
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