Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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daß zugleich der volle Kaufpreis gezahlt wird, so wird der Auftrag nur 
dann ausgeführt, wenn auf Nummernaufgabe verzichtet wird. Die an 
geschafften Wertpapiere werden in diesem Falle nicht für den Auftrag 
geber in Verwahrung genommen, sondern auf dem Stückekonto des 
Bankiers ohne Nummernangabe gutgeschrieben. Der Auftraggeber er 
wirkt das Recht auf Herausgabe der Stücke erst dann, wenn er den vollen 
Kaufpreis berichtigt. Ist dies geschehen, so müssen auf seinen diesbezüg 
lichen Wunsch die Stücke dem „Depot B" zugeführt werden. Die aus 
„Stückekonto" gutgeschriebenen Effekten dienen der Bank als Sicherheit 
für alle Forderungen an den Kunden. 
Die Gebühren für Aufbewahrung in offenen Depots, die früher l / 2 pro 
Mille fürs ganze Jahr betrugen, sind wesentlich erhöht ivorden, 
decken aber trotzdem kaum die Unkosten. 
Die R e i ch s b a n k berechnet für offene Depots folgende Depotgebühren, 
und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer der Aufbewahrung und Verwaltung eines 
Depots jedesmal für ein Kalenderjahr: 
a) bei inländischen festverzinslichen, ausschließlich auf Reichsmark lautenden 
Wertpapieren einschließlich der verzinslichen und unverzinslichen Prämien 
anleihen für jedes einzelne Depot mit einem Nennwert bis zu 5000 M 
0,15 RM, mit einem Nennwert über 5000 bis einschl. 100000 M 0,25 RM, 
mit einem Nennwert über 100000 M für je 100000 M weiteres 0,25 RM, 
bj bei inländischen Dividendenwerten, soweit die offizielle Abstempelungsfrist 
abgelaufen ist, svwie bei ausländischen Dividendenwerten, ferner bei aus 
ländischen festverzinslichen Wertpapieren 
für je angefangene 1000 RM des Nennwertes jedes einzelnen Depots 
0,25 RM; 
e) bei Sachwertanleihen, zu denen auch in- und ausländische Schuld- und 
Rentenverschreibungen zählen, die auf Goldmark oder auf ausländische 
Währung lediglich als Maßstab für die Berechnung des Kapitals und der 
Zinsen oder der Rente lauten, 
für je angefangene 20 Zentner Roggen, 10 t Steinkohle, 60 t Braun 
kohle, 3000 kg Kali, 100 g Gold, 200 GM, 60 nordamerikanische Dollar, 
10 englische Pfund des Nennivcrts jedes einzelnen Depots 0;10 RM, 
mindestens jedoch 0,25 RM; 
(I) bei Kuxen, Hypothekenbriefen, Sparkassenbüchern, Versicherungsscheinen 
und sonstigen Dokumenten für jedes einzelne Depot 0,25 RM. 
Bei Papieren in ausländischer Währung wird, falls sie nicht zu den Sach- 
lvertanleihen zählen, der Nennwert behufs Ermittlung der Gebühren nach den 
im amtlichen Kursblatt der Berliner Wertpapierbörse angegebenen festen Sätzen, 
im übrigen nach dem Berliner Börsenbrauch, in Reichsmark umgerechnet.
	        
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