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daß zugleich der volle Kaufpreis gezahlt wird, so wird der Auftrag nur
dann ausgeführt, wenn auf Nummernaufgabe verzichtet wird. Die an
geschafften Wertpapiere werden in diesem Falle nicht für den Auftrag
geber in Verwahrung genommen, sondern auf dem Stückekonto des
Bankiers ohne Nummernangabe gutgeschrieben. Der Auftraggeber er
wirkt das Recht auf Herausgabe der Stücke erst dann, wenn er den vollen
Kaufpreis berichtigt. Ist dies geschehen, so müssen auf seinen diesbezüg
lichen Wunsch die Stücke dem „Depot B" zugeführt werden. Die aus
„Stückekonto" gutgeschriebenen Effekten dienen der Bank als Sicherheit
für alle Forderungen an den Kunden.
Die Gebühren für Aufbewahrung in offenen Depots, die früher l / 2 pro
Mille fürs ganze Jahr betrugen, sind wesentlich erhöht ivorden,
decken aber trotzdem kaum die Unkosten.
Die R e i ch s b a n k berechnet für offene Depots folgende Depotgebühren,
und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer der Aufbewahrung und Verwaltung eines
Depots jedesmal für ein Kalenderjahr:
a) bei inländischen festverzinslichen, ausschließlich auf Reichsmark lautenden
Wertpapieren einschließlich der verzinslichen und unverzinslichen Prämien
anleihen für jedes einzelne Depot mit einem Nennwert bis zu 5000 M
0,15 RM, mit einem Nennwert über 5000 bis einschl. 100000 M 0,25 RM,
mit einem Nennwert über 100000 M für je 100000 M weiteres 0,25 RM,
bj bei inländischen Dividendenwerten, soweit die offizielle Abstempelungsfrist
abgelaufen ist, svwie bei ausländischen Dividendenwerten, ferner bei aus
ländischen festverzinslichen Wertpapieren
für je angefangene 1000 RM des Nennwertes jedes einzelnen Depots
0,25 RM;
e) bei Sachwertanleihen, zu denen auch in- und ausländische Schuld- und
Rentenverschreibungen zählen, die auf Goldmark oder auf ausländische
Währung lediglich als Maßstab für die Berechnung des Kapitals und der
Zinsen oder der Rente lauten,
für je angefangene 20 Zentner Roggen, 10 t Steinkohle, 60 t Braun
kohle, 3000 kg Kali, 100 g Gold, 200 GM, 60 nordamerikanische Dollar,
10 englische Pfund des Nennivcrts jedes einzelnen Depots 0;10 RM,
mindestens jedoch 0,25 RM;
(I) bei Kuxen, Hypothekenbriefen, Sparkassenbüchern, Versicherungsscheinen
und sonstigen Dokumenten für jedes einzelne Depot 0,25 RM.
Bei Papieren in ausländischer Währung wird, falls sie nicht zu den Sach-
lvertanleihen zählen, der Nennwert behufs Ermittlung der Gebühren nach den
im amtlichen Kursblatt der Berliner Wertpapierbörse angegebenen festen Sätzen,
im übrigen nach dem Berliner Börsenbrauch, in Reichsmark umgerechnet.