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Sie eignen sich jedoch mehr zur Aufbewahrung von Dokumenten (Hypo-
theken, Policen) und Schmuckgegenständen, als von Effekten, da für diese,
wenn sie im Safe ruhen, der Bankier eine Verwaltung ssiehe S. 315 ff.)
nicht ausüben kann. Zur Abtrennung von Kupons usw. stehen den Mie
tern verschließbare Zellen zur Verfügung, in denen Schere, Schreib
material usw. vorhanden ist. Die Rechte und Pflichten des Mieters richten
sich nach den von dem Vermieter für diesen Zweck getroffenenBestimmungen.
Wer einem anderen das Recht zum Eintritt in den Tresor an seiner
Statt verschaffen und ihm die Verfügung über das gemietete Schrankfach
übertragen will, hat ihn durch Vollzug eines von der Bank gelieferten
Formulares zu ermächtigen. Der Vollmachtgeber erhält dann (kostenfrei)
für den Bevollmächtigten eine Einlaßkarte, die dieser bei jedesmaligein
Besuche vorzuzeigen hat. Jeder Mieter, bzw. dessen Bevollmächtigter hat
vor Eintritt in den Tresor ans Verlangen, zur Prüfung der Identität, seine
Unterschrift abzugeben. Die Bank nimmt von der Zurücknahme der Voll
macht nur Kenntnis, wenn sie ihr direkt schriftlich mitgeteilt und die für
den Bevollmächtigten ausgestellte Einlaßkarte zurückgegeben wird. Die
Vollmacht wird als erloschen betrachtet, wenn der Bank der Tod des Voll
machtgebers bekannt geworden ist.
Die Erteilung einer Vollniacht an einen Dritten ist auch sonst für den
Verkehr mit der Bank, insbesondere für den Todesfall des Kontoinhabers,
sehr z» empfehlen, da sie den Hinterbliebenen viele Kosten und Sorgen
erspart. Sie kann nach folgendem Schema erfolgen:
Ln die Bank
liier.
Ich räume Ihnen hierdurch für mich und meine Erben das Kocht ein, sich
im Falle meines nachgewiesenen Todes durch Aushändigung der alsdann unter
meinem Namen im Depot ruhenden Effekten, sowie des auf meinem Konto etwa
erscheinenden Barguthabens au
von jeglicher Verbindlichkeit in Ansehung des obigen Depots und Kontos zu
befreien, wogegen ich mir bei meinen Lebzeiten freie Verfügung über beide
vorbehalte.
Die aus unserem IContokorrentverhältnis herrührenden Kochte und Verbind
lichkeiten bleiben hierdurch unberührt.
, den 192