Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Die  größten  Safe-Anlagen  IStahlkammcrn,  Panzergewölbe)  in  Deutschland
besitzt  die  Deutsche  Rank  in  Berlin.  Von  großem  Umfange  sind  die  Safe-Einrichtuugen
  (coffres-sorts)  des  Credit  Lyonnais  in  Paris,  der  in  einem  Aufbau
von  vier  Stockwerken  mehr  als  40  000  Schubfächer  besitzt.  Unter  den  Gängen
befinden  sich  Wasserbehälter,  deren  Inhalt  im  Falle  der  Gefahr  den  ganzen
Raum  innerhalb  von  IV,  Minuten  unter  Wasser  setzt.  Der  Lröäit  Lyonnais
schreibt  hierüber  in  seinem  Geschäftsbericht  für  1904:  „Eaiploi  de  matdriaux
incombustibles  dans  la  construction  de  Fddifice,  soliditd  des  oaisses,  abondanoe
de  l’eau,  poste  do  vingt  pompiers,  absence  de  tont  voisinage  dangereux,  surveillanco
  incessante  exerode  jouv  et  nuit,  tout  concourt  ä  assurer  la  sdcnritd  de
oes  Services;  ils  ont  dtö  entourds  do  garantios  cpio  nous  croyons  difficile  de  snrpasser
  et  meine  d’dgaler.“

Anhang:  Abhanden  gekommene  Wertpapiere  J ).
Der  im  Deutschen  Recht  geltende  Grundsatz,  daß  auch  der  gutgläubige
Erwerber  einer  Sache  nicht  das  Eigentum  au  ihr  erlangt,  wenn  sie  ihrem
wahren  Eigentümer  gestohlen,  wenn  sie  verloren  gegangen  oder  sonstwie
abhanden  gekommen  ist,  erleidet  beim  B  e  r  1  u  st  von  Inhaberpapieren
  (Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,  Inhaberaktien,
Losen  usw.)  eine  Ausnahme:  Wer  gutgläubig  ein  Jnhaberpapier  erwirbt
oder  ein  Pfand  nimmt,  das  gegen  den  Willen  des  Inhabers  aus  dessen
tatsächlicher  Verfügungsgewalt  gelangt  ist,  wird  Eigentümer  desselben,
erlangt  ein  rechtsgültiges  Pfandrecht  (§§  935,  1006,  1007  BGB.s.  Der
gegenwärtige  Besitzer  wird  also  gegen  Ansprüche  des  früheren  Besitzers
geschützt.
Dieser  Grundsatz  gilt  aber  bei  Banken  und  Bankiers  nur  mit  folgender
Einschränkung:  Wird  ein  gestohlenes  usw.  Jnhaberpapier  an  einen  Kaufmann, ­
  der  Bankier-  oder  Geldwechslergeschäfte  betreibt,  veräußert  oder
verpfändet,  so  gilt  (§  367  des  HGB.)  dessen  guter  Glaube  als  ausgeschlossen, ­
  wenn  zur  Zeit  der  Veräußerung  oder  Verpfändung  der  Verlust
des  Papieres  von  einer  öffentlichen  Behörde  oder  von  dem  aus  der  Urkunde
Verpflichteten  im  Deutschen  Reichsanzeiger  bekanntgemacht  und  seit  dem
Ablaufe  des  Jahres,  in  welchem  die  Veröffentlichung  erfolgt  ist,  nicht  mehr
als  ein  Jahr  verstrichen  >var.  Der  gute  Glaube  des  Erwerbes  wird  durch
i)  Siehe  A.  Hoppenstedt,  Die  Haftbarkeit  des  Bankiers  bei  gestohlenen
Wertpapieren.  Berlin  1900.  Lndwig  Wertheimer,  Abhanden  gekommene ­
  Wertpapiere.  Karten-Auskunftei  des  Bankwesens.  Stuttgart  1920.
            
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