Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Sie  eignen  sich  jedoch  mehr  zur  Aufbewahrung  von  Dokumenten  (Hypotheken,
  Policen)  und  Schmuckgegenständen,  als  von  Effekten,  da  für  diese,
wenn  sie  im  Safe  ruhen,  der  Bankier  eine  Verwaltung  ssiehe  S.  315  ff.)
nicht  ausüben  kann.  Zur  Abtrennung  von  Kupons  usw.  stehen  den  Mietern ­
  verschließbare  Zellen  zur  Verfügung,  in  denen  Schere,  Schreibmaterial ­
  usw.  vorhanden  ist.  Die  Rechte  und  Pflichten  des  Mieters  richten
sich  nach  den  von  dem  Vermieter  für  diesen  Zweck  getroffenenBestimmungen.
Wer  einem  anderen  das  Recht  zum  Eintritt  in  den  Tresor  an  seiner
Statt  verschaffen  und  ihm  die  Verfügung  über  das  gemietete  Schrankfach
übertragen  will,  hat  ihn  durch  Vollzug  eines  von  der  Bank  gelieferten
Formulares  zu  ermächtigen.  Der  Vollmachtgeber  erhält  dann  (kostenfrei)
für  den  Bevollmächtigten  eine  Einlaßkarte,  die  dieser  bei  jedesmaligein
Besuche  vorzuzeigen  hat.  Jeder  Mieter,  bzw.  dessen  Bevollmächtigter  hat
vor  Eintritt  in  den  Tresor  ans  Verlangen,  zur  Prüfung  der  Identität,  seine
Unterschrift  abzugeben.  Die  Bank  nimmt  von  der  Zurücknahme  der  Vollmacht ­
  nur  Kenntnis,  wenn  sie  ihr  direkt  schriftlich  mitgeteilt  und  die  für
den  Bevollmächtigten  ausgestellte  Einlaßkarte  zurückgegeben  wird.  Die
Vollmacht  wird  als  erloschen  betrachtet,  wenn  der  Bank  der  Tod  des  Vollmachtgebers ­
  bekannt  geworden  ist.
Die  Erteilung  einer  Vollniacht  an  einen  Dritten  ist  auch  sonst  für  den
Verkehr  mit  der  Bank,  insbesondere  für  den  Todesfall  des  Kontoinhabers,
sehr  z»  empfehlen,  da  sie  den  Hinterbliebenen  viele  Kosten  und  Sorgen
erspart.  Sie  kann  nach  folgendem  Schema  erfolgen:

Ln  die  Bank

liier.

Ich  räume  Ihnen  hierdurch  für  mich  und  meine  Erben  das  Kocht  ein,  sich
im  Falle  meines  nachgewiesenen  Todes  durch  Aushändigung  der  alsdann  unter
meinem  Namen  im  Depot  ruhenden  Effekten,  sowie  des  auf  meinem  Konto  etwa
erscheinenden  Barguthabens  au

von  jeglicher  Verbindlichkeit  in  Ansehung  des  obigen  Depots  und  Kontos  zu
befreien,  wogegen  ich  mir  bei  meinen  Lebzeiten  freie  Verfügung  über  beide
vorbehalte.
Die  aus  unserem  IContokorrentverhältnis  herrührenden  Kochte  und  Verbindlichkeiten ­
  bleiben  hierdurch  unberührt.
,  den  192
            
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