Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

Da  vorher  der  Kurswert  160  %  gewesen  ist,  so  müßte  er  nach  Ausübung  des
Bezugsrechtes  auf  155  %  zurückgehen,  falls  die  neue»  Aktien  dieselbe  Dividendenberechtigung ­
  wie  die  alten  haben,  d.  h.  vom  Beginn  des  laufenden  Geschäftsjahres ­
  ab.  Derjenige  Aktionär,  der  von  dem  ihm  zustehenden  Vezugsrechte
  keinen  Gebrauch  macht,  würde  also  in  diesem  Falle  5  %  am  Kurse  verloren ­
  haben.
Der  Aktionär,  der  selbst  das  Bezugsrecht  nicht  ausüben  will,  entweder
»veil  er  seineil  Besitz  in  dem  betreffenden  Papier  durch  Bezug  neuer  Stücke
nicht  noch  vermehren  will,  oder  weil  er  kein  Geld  hat,  sie  zu  beziehen,
oder  der  Aktionär,  der  das  Bezugsrecht  nicht  ausüben  kann,  weil  er  nicht
die  erforderliche  Anzahl  Aktien  besitzt,  wird  sein  Bezugsrecht  an  der  Börse
verkaufen.  Solche  „krumnie  Beträge",  die  nicht  ausreichen,  um  das
Bezugsrecht  auf  die  neuen  Aktien  auszuüben,  werden  „Spitze  n"  genannt. ­
  —  Durch  Vergrößerung  des  Aktienkapitals  wird,  wenn  der  Gesamtgewinn ­
  der  Unternehmung  nicht  steigt,  der  auf  die  einzelnen  Aktien  entfallende ­
  Anteil  geringer  werden.  Man  spricht  dann  von  einer  „Verwässerung" ­
  des  Kapitals.
Beim  Bezüge  junger  Aktien  auf  Grund  alter  Aktien  ist  die  Einreichung ­
  der  Stücke  söhne  Kuponbogen)  erforderlich.  Die  alten
Aktien  erhalten,  damit  das  Bezilgsrecht  auf  dieselben  Aktien  nicht  zweimal ­
  ausgeübt  werden  kann,  einen  diesbezüglichen  Vermerk,  z.  B.  „Bezngsrecht
  1926  ausgeübt".  In  der  Regel  werden  die  jungen  Aktien  nicht
sofort  ausgegeben,  sondern  es  werden  zunächst  Jnterimsscheine
allsgestellt.
Ein  Produkt  der  eigenartigen  wirtschaftlichen  Entwicklung  der  Kriegsund
  Nachkriegszeit  sind  die  Gratisaktie  n.  Dein  Aktionär,  der  sie  erhält, ­
  wird  damit  nur  scheinbar  eine  unentgeltliche  Zuwendung ­
  gemacht.  Er  liefert  zwar  direkt  keinen  Gegenwert  an  die
Gesellschaft,  aber  der  Betrag  wird  aus  der  ihill  anteilig  gehörenden  Masse
entnommen.  Entweder  stellt  die  Gesellschaft  zu  Lasten  des  Gewinn-  und
Verlustkontos,  also  aus  dem  Reingewinn  eines  Jahres,  die  für  die
neu  geschaffenen  Aktien  erforderlichen  Beträge  zur  Verfügung,  oder  Reserven ­
  werden  unter  teilweiser  oder  gänzlicher  Auflösung  eines  oder  niehrerer
  Konten  sz.  B.  Gewimwortrag  des  letzten  Jahres)  flüssig  gemacht;
also  ans  dem  Vermögen  der  Gesellschaft  —  denn  der  in  Reserve  gestellte ­
  Gewinn  ist  Vermögen  der  Gesellschaft  —  werden  die  sog.  Gratisaktien ­
  bezahlt,  oder  aus  dem  bilanzmäßigeu  Iahresgewinn.

819
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.