Da vorher der Kurswert 160 % gewesen ist, so müßte er nach Ausübung des
Bezugsrechtes auf 155 % zurückgehen, falls die neue» Aktien dieselbe Dividendenberechtigung
wie die alten haben, d. h. vom Beginn des laufenden Geschäftsjahres
ab. Derjenige Aktionär, der von dem ihm zustehenden Vezugsrechte
keinen Gebrauch macht, würde also in diesem Falle 5 % am Kurse verloren
haben.
Der Aktionär, der selbst das Bezugsrecht nicht ausüben will, entweder
»veil er seineil Besitz in dem betreffenden Papier durch Bezug neuer Stücke
nicht noch vermehren will, oder weil er kein Geld hat, sie zu beziehen,
oder der Aktionär, der das Bezugsrecht nicht ausüben kann, weil er nicht
die erforderliche Anzahl Aktien besitzt, wird sein Bezugsrecht an der Börse
verkaufen. Solche „krumnie Beträge", die nicht ausreichen, um das
Bezugsrecht auf die neuen Aktien auszuüben, werden „Spitze n" genannt.
— Durch Vergrößerung des Aktienkapitals wird, wenn der Gesamtgewinn
der Unternehmung nicht steigt, der auf die einzelnen Aktien entfallende
Anteil geringer werden. Man spricht dann von einer „Verwässerung"
des Kapitals.
Beim Bezüge junger Aktien auf Grund alter Aktien ist die Einreichung
der Stücke söhne Kuponbogen) erforderlich. Die alten
Aktien erhalten, damit das Bezilgsrecht auf dieselben Aktien nicht zweimal
ausgeübt werden kann, einen diesbezüglichen Vermerk, z. B. „Bezngsrecht
1926 ausgeübt". In der Regel werden die jungen Aktien nicht
sofort ausgegeben, sondern es werden zunächst Jnterimsscheine
allsgestellt.
Ein Produkt der eigenartigen wirtschaftlichen Entwicklung der Kriegsund
Nachkriegszeit sind die Gratisaktie n. Dein Aktionär, der sie erhält,
wird damit nur scheinbar eine unentgeltliche Zuwendung
gemacht. Er liefert zwar direkt keinen Gegenwert an die
Gesellschaft, aber der Betrag wird aus der ihill anteilig gehörenden Masse
entnommen. Entweder stellt die Gesellschaft zu Lasten des Gewinn- und
Verlustkontos, also aus dem Reingewinn eines Jahres, die für die
neu geschaffenen Aktien erforderlichen Beträge zur Verfügung, oder Reserven
werden unter teilweiser oder gänzlicher Auflösung eines oder niehrerer
Konten sz. B. Gewimwortrag des letzten Jahres) flüssig gemacht;
also ans dem Vermögen der Gesellschaft — denn der in Reserve gestellte
Gewinn ist Vermögen der Gesellschaft — werden die sog. Gratisaktien
bezahlt, oder aus dem bilanzmäßigeu Iahresgewinn.
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