Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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geschehen ist, haben die Stammaktionäre auf Dividende keinen Anspruch. 
Auch im Falle der Liquidation werden den Inhabern der Vor 
zugs-Aktien oft Vorrechte eingeräumt. 
Vor allem aber dienen ■— und dies ist erst eine „Errungenschaft" der 
Neuzeit — die Vorzugsaktien zur Gewährung eines bevorzugten S t i m m - 
recht s. 
Nach einer Erhebung des Statistischen Neichsamts (f. „Wirtschaft und Sta 
tistik" 1925 Nr. 22) gewähren von 867 Geseüschasten, die Vorzugsaktien aus 
gegeben haben, nur 44 einen Dividenden Vorzug; und zwar handelt cs sich 
hierbei im wesentlichen um die noch aus der Vorkriegszeit bestehenden schuld 
verschreibungsähnlichen Vorzugsaktien. 
Wird von den Aktionären zur Beschassuug neuer Betriebsmittel eine 
bare Zu Zahlung gefordert — eine Vermehrung des Aktienkapitals 
findet hierdurch nicht statt —, so haben diese die schwierige Aufgabe, zu 
prüfen, ob die Gesellschaft lebensfähig ist, ob ihre Verhältnisse es vor- 
teilhafter erscheinen lassen, die geforderte Zuzahlung zu leisten, oder neues 
Kapital in das Unternehmen nicht mehr hineinzustecken. In diesem Falle 
ist auf Verteilung einer Dividende in der Regel nicht mehr zu rechnen, 
da etwaige Gewinne fast ausschließlich den Inhabern von Vorzugs- 
Aktien zugute kommen. Die Stamm-Aktien werden dadurch minderwertig 
oder wertlos. 
Wertpapiere, die keinen oder nur einen sehr geringen Wert besitzen, nennt 
man Nonvaleurs. 
Von der ziffernmäßigen Herabsetzmtg (zur Beseitigung einer 
Unterbilanz) ist die e f f e k t i v e Herabsetzung (Rückzahlung eines Teils des 
Grundkapitals) zu unterscheiden. Sie erfolgt, wenn die Gesellschaft das 
bisherige Grundkapital für die Dauer nicht mehr nutzbringend verwenden 
kann. Erforderlich für die Herabsetzung des Grundkapitals ist nach § 288 
das HGB. eine Mehrheit von mindestens ®/ 4 des bei der Beschlußfassung 
vertretenen Grundkapitals. 
Abgesehen von der Herabsetzung des Grundkapitals gemäß § 288 des 
HGB. kann aus dem bilanzmäßigen Jahresgewinn und freien Reserven 
eine Tilgung (Einziehung nennt sie das Gesetz) stattfinden durch An 
kauf, durch Auslosung, Kündigung usw., sofern dies im Statut vor 
gesehen ist. 
Die bisherigen Aktionäre bekommen mitunter an Stelle der erloschenen 
Aktien „Genußscheine", die einen Anteil am Gewinn der Gesellschaft
	        
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