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geschehen ist, haben die Stammaktionäre auf Dividende keinen Anspruch.
Auch im Falle der Liquidation werden den Inhabern der Vor
zugs-Aktien oft Vorrechte eingeräumt.
Vor allem aber dienen ■— und dies ist erst eine „Errungenschaft" der
Neuzeit — die Vorzugsaktien zur Gewährung eines bevorzugten S t i m m -
recht s.
Nach einer Erhebung des Statistischen Neichsamts (f. „Wirtschaft und Sta
tistik" 1925 Nr. 22) gewähren von 867 Geseüschasten, die Vorzugsaktien aus
gegeben haben, nur 44 einen Dividenden Vorzug; und zwar handelt cs sich
hierbei im wesentlichen um die noch aus der Vorkriegszeit bestehenden schuld
verschreibungsähnlichen Vorzugsaktien.
Wird von den Aktionären zur Beschassuug neuer Betriebsmittel eine
bare Zu Zahlung gefordert — eine Vermehrung des Aktienkapitals
findet hierdurch nicht statt —, so haben diese die schwierige Aufgabe, zu
prüfen, ob die Gesellschaft lebensfähig ist, ob ihre Verhältnisse es vor-
teilhafter erscheinen lassen, die geforderte Zuzahlung zu leisten, oder neues
Kapital in das Unternehmen nicht mehr hineinzustecken. In diesem Falle
ist auf Verteilung einer Dividende in der Regel nicht mehr zu rechnen,
da etwaige Gewinne fast ausschließlich den Inhabern von Vorzugs-
Aktien zugute kommen. Die Stamm-Aktien werden dadurch minderwertig
oder wertlos.
Wertpapiere, die keinen oder nur einen sehr geringen Wert besitzen, nennt
man Nonvaleurs.
Von der ziffernmäßigen Herabsetzmtg (zur Beseitigung einer
Unterbilanz) ist die e f f e k t i v e Herabsetzung (Rückzahlung eines Teils des
Grundkapitals) zu unterscheiden. Sie erfolgt, wenn die Gesellschaft das
bisherige Grundkapital für die Dauer nicht mehr nutzbringend verwenden
kann. Erforderlich für die Herabsetzung des Grundkapitals ist nach § 288
das HGB. eine Mehrheit von mindestens ®/ 4 des bei der Beschlußfassung
vertretenen Grundkapitals.
Abgesehen von der Herabsetzung des Grundkapitals gemäß § 288 des
HGB. kann aus dem bilanzmäßigen Jahresgewinn und freien Reserven
eine Tilgung (Einziehung nennt sie das Gesetz) stattfinden durch An
kauf, durch Auslosung, Kündigung usw., sofern dies im Statut vor
gesehen ist.
Die bisherigen Aktionäre bekommen mitunter an Stelle der erloschenen
Aktien „Genußscheine", die einen Anteil am Gewinn der Gesellschaft