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gewährleisten und zum Genuh non Dividenden, sofern diese für die Aktio
näre eine bestimmte Höhe überschreiten, berechtigen. Anderer Art sind die
Gennßschcine, die neben die Aktien treten, um dem Aktionär besondere
Vorteile zu gewähren. Stets fehlen aber dem Genußscheine zwei Haupt
merkmale der Aktie: Stimmrecht in der Generalversammlung und Haftung
mit der Einlage (Anteil am Gesellschaftsvermögen). Die Genußscheine
sind nur Beurkundungen von Gläubigerrechten.
Unter Fusion versteht man die Verschmelzung zweier oder
niehrerer Aktien- oder anderer Gesellschaften. Sie kann in verschiedenen
Formen erfolgen. In der Regel nimmt die fusionierende sgrößere und
stärkere) Gesellschaft die fusionierte skleine und schwächere) Gesellschaft mit
ihren Aktiven und Passiven in sich auf. Die Aktionäre der fusionierten Ge
sellschaft erhalten Aktien der fusionierenden im Verhältnis zu dem Werte,
den die Aktien der verschiedenen Gesellschaften vor der Fusion gehabt
haben, bzw. nach einem vereinbarten Modus. Die übernehmende Gesell
schaft wird zu diesem Zweck in der Regel ihr Grundkapital erhöhen. Fusio
nen erfolgen häufig zur Erweiterung oder Verbesserung des eigenen Be
triebes, um die benötigten Rohstoffe billiger zu erlangen. Bei Banken
geschehen sie, um Betriebskosten zu sparen, um die Macht zu stärken, um
eine Konkurrenz zu beseitigen usw. ss. S. 124 f.).
Eine große Rolle, speziell im Konzentratiousprozeß des Bankwesens,
spielen die Interessengemeinschaften. Die Verknüpfung der
Interessen des einen Instituts mit denen des anderen kann aus mehrere
Arten erfolgen: Das größere Institut erwirbt sämtliche Aktien des
kleineren Instituts oder die M a j o r i t ä t oder einen Teil der Aktien des
kleineren Instituts. Auch ohne Übernahme von Aktien kann ss. S. 125)
eine Interessengemeinschaft gebildet werden.
e) Versicherung gegen Kursverlust im Falle der
Auslosung.
Gegen Verluste, die entstehen durch Kündigung von Wertpapieren,
deren Tageskurs höher als der Rückzahlungskurs ist, oder durch Aus
losung von Prämienanleihen mit einem „Treffer", der niedriger als ihr
Wert ist („Niete"), kann man sich durch Versicherung der Effekten
gegen Kursverlust schützen. Derartige Versicherungen für eine bestimmte
Ziehung oder „fortlaufend bis Widerruf" übernehmen sämtliche Banken