und Bankiers für eigene Rechnung bzw. vermittlungsweise. Die Prämien-
sähe, die vom Prozentsatz der zur Auslosung gelangenden Beträge, sowie
von der Größe der zwischen Kurswert und Auszahlungsbetrag bestehenden
Differenzen abhängig sind, werden einige Zeit vor der Ziehung bekannt-
gemacht.
Die Schadloshaltung der Versicherten erfolgt durch Umtausch
der verlosten Stücke in unverloste (Ersatzstücke) oder (Versicherung auf
Barentschädigung) durch Vergütung der Differenz zwischen dem Betrage,
der für das verloste Stück gezahlt wird und dem, der für das Ersatzstück zu
zahlen wäre.
f) Eintragung von Wertpapieren in ein Reichs-,
Staats- oder Stadtschuldb nch.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1883 ist den Besitzern von Preußischen
Konsols, und durch Gesetz voni 31. Mai 1891 den Besitzern von An
leihen des Deutschen Reiches gestattet worden, ihre Schuldforderungen
an den P r e u ß i s ch e n Staat bziv. an das D e u t s ch e Reich in
eine B u ch s ch u l d umwandeln und in das Staats- bzw. Reichs-
s ch u l d b u ch eintragen zu lassen. Zu diesem Zweck jiiib die Anleihen bei
der betr. Schuldbuchverwaltung einzuliefern, die sie sofort nach Eintragung
vernichtet.
Diese Eintragung, von der aus Gründen der Sicherheit eine wortgetreue
Abschrift an einem anderen Orte aufbewahrt wird, bietet dem Gläubiger
die denkbar größte Sicherheit, da er in vollen! Umfange gegen die Gefahr
geschützt wird, durch Verlust der Papiere (Diebstahl, Verbrennen oder-
sonstiges Abhandenkommen) des Forderungsrechtes verlustig zu gehen. Die
Quittung, die über die Eintragung ausgefertigt ist, hat für den, der auf
unredliche Weise in ihren Besitz gelangt ist, nicht den geringsten'Wert,
da sie, wie auf ihr ausdrücklich vermerkt ist, „nicht als eine über die
Forderung ausgestellte Verschreibung gilt".
Die Zinsen werden, vom 14. Tage vor dem Fälligkeitstermin an, durch
eine Reichs- oder Landeskasse, durch die Reichsbank oder durch die Post
gezahlt.
Auch das Reich, bzw. der Staat, hat an einer starken Inanspruchnahme
des Schuldbuches großes Interesse. Nach dem Wesen des Schuldbuches
gelangen dort vorwiegend Kapitalien zur Eintragung, die nicht zum Um