Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

und Bankiers für eigene Rechnung bzw. vermittlungsweise. Die Prämien- 
sähe, die vom Prozentsatz der zur Auslosung gelangenden Beträge, sowie 
von der Größe der zwischen Kurswert und Auszahlungsbetrag bestehenden 
Differenzen abhängig sind, werden einige Zeit vor der Ziehung bekannt- 
gemacht. 
Die Schadloshaltung der Versicherten erfolgt durch Umtausch 
der verlosten Stücke in unverloste (Ersatzstücke) oder (Versicherung auf 
Barentschädigung) durch Vergütung der Differenz zwischen dem Betrage, 
der für das verloste Stück gezahlt wird und dem, der für das Ersatzstück zu 
zahlen wäre. 
f) Eintragung von Wertpapieren in ein Reichs-, 
Staats- oder Stadtschuldb nch. 
Durch Gesetz vom 20. Juli 1883 ist den Besitzern von Preußischen 
Konsols, und durch Gesetz voni 31. Mai 1891 den Besitzern von An 
leihen des Deutschen Reiches gestattet worden, ihre Schuldforderungen 
an den P r e u ß i s ch e n Staat bziv. an das D e u t s ch e Reich in 
eine B u ch s ch u l d umwandeln und in das Staats- bzw. Reichs- 
s ch u l d b u ch eintragen zu lassen. Zu diesem Zweck jiiib die Anleihen bei 
der betr. Schuldbuchverwaltung einzuliefern, die sie sofort nach Eintragung 
vernichtet. 
Diese Eintragung, von der aus Gründen der Sicherheit eine wortgetreue 
Abschrift an einem anderen Orte aufbewahrt wird, bietet dem Gläubiger 
die denkbar größte Sicherheit, da er in vollen! Umfange gegen die Gefahr 
geschützt wird, durch Verlust der Papiere (Diebstahl, Verbrennen oder- 
sonstiges Abhandenkommen) des Forderungsrechtes verlustig zu gehen. Die 
Quittung, die über die Eintragung ausgefertigt ist, hat für den, der auf 
unredliche Weise in ihren Besitz gelangt ist, nicht den geringsten'Wert, 
da sie, wie auf ihr ausdrücklich vermerkt ist, „nicht als eine über die 
Forderung ausgestellte Verschreibung gilt". 
Die Zinsen werden, vom 14. Tage vor dem Fälligkeitstermin an, durch 
eine Reichs- oder Landeskasse, durch die Reichsbank oder durch die Post 
gezahlt. 
Auch das Reich, bzw. der Staat, hat an einer starken Inanspruchnahme 
des Schuldbuches großes Interesse. Nach dem Wesen des Schuldbuches 
gelangen dort vorwiegend Kapitalien zur Eintragung, die nicht zum Um
	        
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