Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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betr.  Staaten  übernommen.  Nur  noch  in  der  Republik  Österreich  und  in
Ungarn  war  der  Österreichisch-ungarischen  Bank  die  Ausübung  ihrer  Privilegrechte ­
  gestattet.  Da  diese  beiden  Länder  bei  der  gegebenen  staatssinanziellen
und  volkswirtschaftlichen  Lage  nicht  imstande  waren,  für  die  Errichtung  neuer,
mit  der  Regelung  ihres  Geldwesens  zu  betrauenden  Notenemissionsstellen  Vorsorge ­
  zu  treffen,  wurde  die  Bank  auf  Grund  der  Gesetze  vom  31.  Dezember  1919
ermächtigt  und  verpflichtet,  ihre  statutenmähige  Tätigkeit  in  diesen  Gebieten
über  den  31.  Dezember  1919  hinaus  fortzuführen.  Sie  hatte  vereinbarungsgemäß ­
  ihre  interne  Berechnung  derart  vorgenommen,  daß  die  bis  31.  Dezember
1919  abgeschlossenen  Geschäfte  von  den  späteren  völlig  getrennt  waren.
Die  bisherige  Einheitsbanknote  wurde  durch  verschiedene  Arten  neuer
Geldzeichen  ersetzt,  wobei  mehrfach  eine  provisorische  Abstempelung  an  die
Stelle  der  Neuausgabe  getreten  war.  Neue  Geschäfte  in  Österreich  durften  nur
unter  Verwendung  deutsch-österreichisch  gestempelter  Noten  ausgeführt  werden.
Analoge  Bestimmungen  wurden  für  Ungarn  getroffen.
Der  Ausweis  vom  30.  November  1920  ist  der  letzte,  der  ein  Bild  der  „gemeinsamen ­
  Gebarung"  gibt.  In  den  folgenden  Ausweisen  werden  die  Ziffern  der
österreichischen  und  der  ungarischen  Geschäftsführung  getrennt  angegeben.  Am
31.  Dezember  1922  stellte  die  Österreichisch-ungarische  Bank  ihre  Tätigkeit  ein.
Nach  der  Trennung  zwischen  Wien  und  Budapest  ging  die  Wiener  Geschäftsführung ­
  weiter  unter  der  bisherigen  Firma  Österreichischu
  n  g  a  r  i  s  ch  e  B  a  n  k.  In  Ungarn  war  dagegen,  laut  Beschluß  der  ungarischen ­
  Nationalversammlung  vom  26.  April  1921,  das  Kgl.  Ungarische ­
  st  a  a  t  l  i  ch  e  N  o  t  e  n  i  n  st  i  t  u  t  in  Budapest  geschaffen  worden.
Dieses  stellte  seine  Tätigkeit  ein,  als  am  24.  Juni  1924  die  Ungarische
Rational-Bank  errichtet  wurde,  der  im  Verhältnis  zur  Regierung
volle  Autonomie  zugesagt  worden  war.  Die  Ungarische  National-Bank
  ist  eine  Aktiengesellschaft  mit  einem  Kapital  von  30  Millionen
Goldkronen.  Die  Verwaltung  erfolgt  durch  einen  aus  dem  Präsidenten
und  13Mitgliedern  bestehendenG  eneralrat.  Dieser  ernennt  den  Generaldirektor, ­
  die  Direktoren  und  die  leitenden  Beamten  der  Bankinstitute.
Auf  den  böhmischen  Niederlassungen  des  ehemaligen  gemeinsamen
Noteninstituts  wurde  aufgebaut  das  B  a  n  k  a  m  t  beim  Tschechoslowakischen ­
  Finanzministerium  in  Prag  (Office  Bancaire
du  Ministere  des  finances).  Bereits  das  Gesetz  vom  14.  April  1920  sah  die
Gründung  einer  Zettelbank  vor.  Aber  erst  am  1.  April  1926  hat  die
„0  e  ch  o  sl  o  v  a  k  i  s  ch  e  N  a  t  i  on  a  lb  a  n  k"  unter  Übernahme  des  staatlichen ­
  Bankamts  ihre  Geschäftstätigkeit  aufgenommen.  Der  Bank  ist  die
            
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