Während die Vereinigten Staaten mit ihrer sehr großen Zahl von Natio
nalbanken bisher das Beispiel für weitestgehende Dezentralisation waren,
wird durch das B u n d e s r e s e r v e g e s e tz vom 23. Dezember
1913 (Federal Reserve Act) zwar nicht 1 Zentralnoteninstitut, wie in den
europäischen Ländern, errichtet, aber das Gesetz schasst doch in jedem der 12
Distrikte, in die die Union eingeteilt wird, eine Distriktsbank (Federal
Reserve Bank), die ihrerseits wieder einer einheitlichen Aufsicht in Washington
unterliegt, nämlich dem Bundesreserverat (Federal Reserve Board.
Das Ziel der Notenresorm war die Einführung bankmäßig ge
deckter Noten, der Bundesreservenoten. Die Garantie
bilden nicht mehr Staatsanleihen, sondern eine Goldreserve, Wechsel,
Konnossemente usw. Die Herstellung und Ausgabe der Noten erfolgt
durch den Federal Reserve Board, der sie bei den Unterschatzämtern zur
Verfügung hält. Die neuen Noten heißen Federal Reserve
Notes und sind direkte Verpflichtungen der Vereinigten Staaten. Sie
sollen von allen Mitgliedsbanken, Reservebanken, sowie von allen Regie
rungskassen in Zahlung genommen werden, und sie sind jederzeit auf Ver
langen rückzahlbar, entweder in Gold beim Schatzamte der Vereinigten
Staaten, oder in Gold und sonstigen gesetzlichen Zahlungsmitteln bei allen
Reservebanken.
Eine Maximalhöhe der auszugebenden Noten ist nicht festgesetzt. Hin
sichtlich ihrer Deckung besteht die Vorschrift, daß die Bundesreserve
banken in Höhe der empfangenen Noten diskontfähige Wechsel hinter
legen; auch über den Nominalbetrag der auszugebenden Noten hinaus
kann der Bundesreserverat noch Sicherheit verlangen. Jede Bundes-
reservcbank muß folgende Reserven halten:
1. Gegen ihre umlaufenden Noten 40 % in Gold. Davon müssen
mindestens 5 % beim Schatzamt, zwecks Einlösung der dort präsentierten
Noten, hinterlegt werden, während der Rest von 35 % (bzw. weniger,
wenn ein höherer Betrag beim Schatzamt lagert) in den eigenen Tresors
der Federal Reserve Banken oder des Federal Reserve Board bereitgehal
ten werden muß.
2. Gegen ihre sonstigen Verpflichtungen 35 % in Gold oder gesetzlichen
Zahlungsmitteln; d. h. also die 40°/ 0 ige Notendecknng ist nicht in die
Deckung von Depositen einzurechnen.
Die Noten werden in Abschnitten zu 5, 10, 20, 50 und 100 | ausgegeben.
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