Wein.
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1. Die wahren Alkoholometer- bezw. Saccharometerprozente der unveränderten Probe
werden aus der Tafel 1 bezw. der Bemerkung in der Einleitung § 2 Ziffer 2 entnommen,
jo nachdem die Spindelung dieser Probe mit einem Alkoholometer oder einem Saccharometer
erfolgt ist.
2. Der wahre Alkoholgehalt des Destillats in Volumprozenten wird aus der Tafel 1
entnommen.
3. Aus der Tafel 2 bezw. 3 entnimmt man mit Hilfe der wahren Alkoholometer-
bezw. Saccharometerprozente der unveränderten Probe (Ziffer 1) und des wahren Alkohol
gehalts des Destillats (Ziffer 2) den Gesamtextrakt (einschließlich allen Zuckers).
4. Der Zuckergehalt ist aus der Verhältniszahl für die vorgenommene Verdünnung
und der Zahl der bei der Titrierung verbrauchten Kubikzentimeter Zuckerlösung aus Tafel 4
zu entnehmen.
Beträgt die nach Ziffer 4 ermittelte Zahl für den Zuckergehalt nicht mehr als 2,5 g
im Liter, so geben die nach Ziffer 2 und 3 ermittelten Zahlen bereits den ganzen Alkohol
gehalt bezw. den eigentlichen Extraktgehalt. Beträgt diese Zahl für den Zuckergehalt
mehr als 2,5, so zieht man zunächst 2,5 davon ab. Der so verbleibende Überschuß wird
von der nach Ziffer 3 ermittelten Zahl für den Gesamtextrakt in Abzug gebracht; man
bekommt dadurch den eigentlichen Extraktgehalt, d. h. den Gehalt an Extrakt ausschließ
lich des Zuckers. Ferner entnimmt man mit demselben Überschuß aus der Tafel 5 den
entsprechenden Alkoholgehalt und zählt diesen zu dem unter Ziffer 2 ermittelten Alkohol
gehalt des Destillats hinzu; man erhält dadurch den ganzen Alkoholgehalt des dem unter
suchten Moste oder unvollständig vergorenen Weine entsprechenden fertigen Weines.
Der ermäßigte Zollsatz tritt ein, sobald der ganze Alkoholgehalt mindestens 12
Volumprozente und der eigentliche Extraktgehalt mindestens 28 g im Liter beträgt.
II. Wein.
Nach den Erlassen der Ministerien der Einzelstaaten sind die vom Bundesrat
vom 11. Juni 1896 bezw. vom 2. Juli 1901 erlassenen Vorschriften für die chemische
Untersuchung des Weines hei allen in behördlichem Aufträge vorzunehmenden Unter
suchung zugrunde zu legen, während die zu wissenschaftlichen Zwecken dienenden
Untersuchungen selbstverständlich davon nicht betroffen werden.
Bei den nach der Anweisung vorzunehmenden Untersuchungen sollen wenigstens
diejenigen Geräte, welche unmittelbar zur Abmessung bestimmter Mengen dienen,
geeicht sein. Im nachfolgenden geben wir die Vorschriften dieser amtlichen An
weisung im Wortlaut wieder. Ergänzungen, die uns bei der Bestimmung der einzelnen
Bestandteile erforderlich schienen, sind als „Anmerkungen des Verfassers“ angefügt
und die Apparate 1 ) durch Abbildungen erläutert.
Eine ausführliche Bearbeitung hat die „chemische Untersuchung und Beur
teilung des Weines“ unter Zugrundelegung der amtlichen „Anweisung zur chemischen
Untersuchung des Weines“ u. a. durch K. Windisch 2 ) erfahren, dessen Ausführungen
und Erläuterungen wir im nachfolgenden vielfach gefolgt sind.
Diejenigen Untersuchungsverfahren, für welche in der amtlichen Anweisung
Vorschriften nicht gegeben sind, wurden, soweit dieselben häufiger erforderlich sind.
am Schluß der amtlichen Anweisung angefügt.
A. Amtliche Anweisung zur chemischen Untersuchung des Weines.
1. Von jedem Wein, welcher einer chemischen Untersuchung unterworfen werden
8 °h, ist eine Probe von mindestens l 1 /, 1 zu entnehmen. Diese Menge genügt für die
*) Die geeichten Apparate können von den Firmen: Dr. Eob. Muencke in Berlin,
• Gerhard in Bonn und anderen Firmen bezogen werden.
2 ) K. Win disch, Die chemische Untersuchung und Beurteilung des Weines. Berlin,
Dei Julius Springer 1896.