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„Faq“ ist die Zusammensetzung von fair average quality (gute Durchschnitts
qualität!.
Der in zwei gleichlautende» Exemplaren auszuferligendc Warenschlußschein
muß alle für den Vertrag wesentlichen Punkte angeben und enthalten:
1. Ort und Datum des Geschäftsabschlusses;
2. den Namen oder die Firma des Käufers und Verkäufers und, falls das
Geschäft durch einen Makler vermittelt wird, auch noch dessen Namen:
8. die Bezeichnung der Gattung, des Quantums, der Qualität und evtl, auch
noch der Herkunft (Provenienz) der Ware;
4. den Preis und die Zahlungsbedingungen:
b. den Licferungs- bzw. Ubernahmeort und die Erfüllungszeit;
6. die Bestätigung des etwa geleisteten Angeldes:
7. die Unterschriften des Verkäufers bzw. Käufers und evtl, des Vermittlers.
Betreffs der Er fül lu n gs z e i t unterschiedet man:
1. G e s ch äs t e inprompter Ware, „Handel in loco"; Die Ware
liegt in Speichern, Zollniederlagen des Börsenplatzes usw. bereit und kann
sofort nach Abschluß des Geschäftes geliefert werden.
2. Geschäfte in rollender oder schwimmender Ware.
Die Ware ist beim Geschäftsabschluß bereits auf dem Transport (Eisen
bahn oder Schiff) und wird in einer annähernd bestimmbaren Frist am
Verkaufsorte anlangen. Überseeische Produkte werden z. B. oft auf
Segelschiffen nach Europa verschifft, in der Erwartung, daß sich in der
Zwischenzeit ein Käufer findet. Die Schiffe laufen dann zunächst einen
„Orderhafen" an, an dem der Kapitän endgültige Weisung erhält, wohin
die Ladung gehen soll.
3. Geschäfte in Ware auf Verladung innerhalb einer -
bestimmten Zeit. Die Ware wird an dem beim Geschäftsabschluß
vereinbarten Zeitpunkt verladen. Diese Verladungsgeschäfte bieten den
Vorteil, den gesamten voraussichtlichen Bedarf an Waren zu einem be
stimmten Preise einzudecken, die Waren aber so liefern zu lassen, lvie
sie gebraucht werden.
scheines. 4. Er haftet für alle Schäden und Verluste bis zur Anbordbringung
der Ware. Die Kosten für die Verstauung trägt dagegen der Käufer. Ebenso
gehen Hafengebühren und andere Schiffgebühren zu Lasten des Käufers, falls
die Hafenusancen nicht anders lauten. Andererseits trägt der Verkäufer zum
Beispiel die Gebühren für die Ausfuhrdeklaration, die in der Regel in den
Verkaufspreis der Ware eingerechnet werden. Die Kosten für Konsular-
bescheinigungen wiederum trägt der Käufer.