Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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„Faq“  ist  die  Zusammensetzung  von  fair  average  quality  (gute  Durchschnittsqualität!. ­

Der  in  zwei  gleichlautende»  Exemplaren  auszuferligendc  Warenschlußschein
muß  alle  für  den  Vertrag  wesentlichen  Punkte  angeben  und  enthalten:
1.  Ort  und  Datum  des  Geschäftsabschlusses;
2.  den  Namen  oder  die  Firma  des  Käufers  und  Verkäufers  und,  falls  das
Geschäft  durch  einen  Makler  vermittelt  wird,  auch  noch  dessen  Namen:
8.  die  Bezeichnung  der  Gattung,  des  Quantums,  der  Qualität  und  evtl,  auch
noch  der  Herkunft  (Provenienz)  der  Ware;
4.  den  Preis  und  die  Zahlungsbedingungen:
b.  den  Licferungs-  bzw.  Ubernahmeort  und  die  Erfüllungszeit;
6.  die  Bestätigung  des  etwa  geleisteten  Angeldes:
7.  die  Unterschriften  des  Verkäufers  bzw.  Käufers  und  evtl,  des  Vermittlers.
Betreffs  der  Er  fül  lu  n  gs  z  e  i  t  unterschiedet  man:
1.  G  e  s  ch  äs  t  e  inprompter  Ware,  „Handel  in  loco";  Die  Ware
liegt  in  Speichern,  Zollniederlagen  des  Börsenplatzes  usw.  bereit  und  kann
sofort  nach  Abschluß  des  Geschäftes  geliefert  werden.
2.  Geschäfte  in  rollender  oder  schwimmender  Ware.
Die  Ware  ist  beim  Geschäftsabschluß  bereits  auf  dem  Transport  (Eisenbahn ­
  oder  Schiff)  und  wird  in  einer  annähernd  bestimmbaren  Frist  am
Verkaufsorte  anlangen.  Überseeische  Produkte  werden  z.  B.  oft  auf
Segelschiffen  nach  Europa  verschifft,  in  der  Erwartung,  daß  sich  in  der
Zwischenzeit  ein  Käufer  findet.  Die  Schiffe  laufen  dann  zunächst  einen
„Orderhafen"  an,  an  dem  der  Kapitän  endgültige  Weisung  erhält,  wohin
die  Ladung  gehen  soll.
3.  Geschäfte  in  Ware  auf  Verladung  innerhalb  einer  -
bestimmten  Zeit.  Die  Ware  wird  an  dem  beim  Geschäftsabschluß
vereinbarten  Zeitpunkt  verladen.  Diese  Verladungsgeschäfte  bieten  den
Vorteil,  den  gesamten  voraussichtlichen  Bedarf  an  Waren  zu  einem  bestimmten ­
  Preise  einzudecken,  die  Waren  aber  so  liefern  zu  lassen,  lvie
sie  gebraucht  werden.
scheines.  4.  Er  haftet  für  alle  Schäden  und  Verluste  bis  zur  Anbordbringung
der  Ware.  Die  Kosten  für  die  Verstauung  trägt  dagegen  der  Käufer.  Ebenso
gehen  Hafengebühren  und  andere  Schiffgebühren  zu  Lasten  des  Käufers,  falls
die  Hafenusancen  nicht  anders  lauten.  Andererseits  trägt  der  Verkäufer  zum
Beispiel  die  Gebühren  für  die  Ausfuhrdeklaration,  die  in  der  Regel  in  den
Verkaufspreis  der  Ware  eingerechnet  werden.  Die  Kosten  für  Konsularbescheinigungen
  wiederum  trägt  der  Käufer.
            
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