Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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worden.  Hiernach  bedarf  es  zur  Errichtung  einer  Börse  der  Genehmigung
  der  Landesregierung.  Von  dieser  wird  auch  die  Aufsicht
ausgeübt,  die  sie  jedoch  an  eine  Handelskammer  oder  an  eine  kaufmännische ­
  Korporation  übertragen  kann.
Im  Jahre  1907  ist  die  Genehmigung  zur  Errichtung  einer  Börse  für  Schleswig-Holstein ­
  vom  preußischen  Handelsminister  verweigert  worden,  und
zwar  mit  der  Begründung,  daß  der  Verkehr  für  eine  selbständige  Preisbildung  nichi
bedeutend  genug  sei,  da  den  auf  Grund  vereinzelter  Umsätze  entstandenen  Preisen
eine  maßgebliche  Bedeutung  für  andere  Geschäfte  nicht  beigelegt  werden  könne.
Als  Organe  der  Landesregierung  sBörsengesetz  §  2)  sind  Staatskommissare
  bestellt,  die  den  Geschäftsverkehr  überwachen,  beiin  ehrengerichtlichen ­
  Verfahren  sowie  bei  der  Kursfeststellung  niitzuwirken  haben
und  die  Börsenorgane  auf  etwaige  Mißstände  aufmerksam  machen  sollen.
Die  unmittelbare  Überwachung  der  Börse  erfolgt  also  durch  zwei
Organe:  durch  das  Handelsorgan  und  durch  den  Staatskommissar.  Die
Rechte  des  Aufsichtsorgans  sind  insofern  größer,  als  es  nicht  nur  zu
berichten  und  aufmerksam  zu  machen,  sondern  auch  zu  entscheiden  und
zu  verfügen  hat.
Die  für  jede  Börse  zu  erlassende  Börsenordnung  muß  sBörsengesetz  8  5j
Bestimmungen  treffen:
1.  über  die  Börsenleitung  und  ihre  Organe;
2.  über  die  Geschäftszweige,  für  welche  die  Börseneinrichtungen  bestimmt ­
  sind;
3.  über  die  Voraussetzungen  der  Zulassungen  zum  Besuche  der  Börse;
4.  darüber,  in  welcher  Weise  die  Preise  und  Kurse  zu  notieren  sind.
Die  höchste  Instanz  in  Börsenangelegenheiten  ist  der  R  e  i  ch  s  r  a  t.
Er  ist  befugt,  die  Tätigkeit  des  Staatskommissars  einzuschränken,  die
Börsenausschnß-Mitglieder  zu  wählen,  die  Benutzung  der  Börseneinrichtungen ­
  zu  untersagen,  abweichende  amtliche  Feststellung  des  Börsen-Preises
  zu  gestatten,  den  Mindestbetrag  des  Grundkapitals  der  zum
Börsenhandel  zugelassenen  Wertpapiere  festzusetzen  usw.
Zur  Begutachtung  der  vom  Reichsrat  überwiesenen  Angelegenheiten ­
  besteht  für  ganz  Deutschland  ein  B  ö  r  s  e  n  a  u  s  s  ch  u  ß  von
40  Mitgliedern,  von  dem  die  eine  Hälfte  auf  Vorschlag  der  Börsenorgane,
die  andere  Hälfte  „unter  angemessener  Berücksichtigung  von  Landwirt ­
            
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