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worden. Hiernach bedarf es zur Errichtung einer Börse der Genehmigung
der Landesregierung. Von dieser wird auch die Aufsicht
ausgeübt, die sie jedoch an eine Handelskammer oder an eine kaufmännische
Korporation übertragen kann.
Im Jahre 1907 ist die Genehmigung zur Errichtung einer Börse für Schleswig-Holstein
vom preußischen Handelsminister verweigert worden, und
zwar mit der Begründung, daß der Verkehr für eine selbständige Preisbildung nichi
bedeutend genug sei, da den auf Grund vereinzelter Umsätze entstandenen Preisen
eine maßgebliche Bedeutung für andere Geschäfte nicht beigelegt werden könne.
Als Organe der Landesregierung sBörsengesetz § 2) sind Staatskommissare
bestellt, die den Geschäftsverkehr überwachen, beiin ehrengerichtlichen
Verfahren sowie bei der Kursfeststellung niitzuwirken haben
und die Börsenorgane auf etwaige Mißstände aufmerksam machen sollen.
Die unmittelbare Überwachung der Börse erfolgt also durch zwei
Organe: durch das Handelsorgan und durch den Staatskommissar. Die
Rechte des Aufsichtsorgans sind insofern größer, als es nicht nur zu
berichten und aufmerksam zu machen, sondern auch zu entscheiden und
zu verfügen hat.
Die für jede Börse zu erlassende Börsenordnung muß sBörsengesetz 8 5j
Bestimmungen treffen:
1. über die Börsenleitung und ihre Organe;
2. über die Geschäftszweige, für welche die Börseneinrichtungen bestimmt
sind;
3. über die Voraussetzungen der Zulassungen zum Besuche der Börse;
4. darüber, in welcher Weise die Preise und Kurse zu notieren sind.
Die höchste Instanz in Börsenangelegenheiten ist der R e i ch s r a t.
Er ist befugt, die Tätigkeit des Staatskommissars einzuschränken, die
Börsenausschnß-Mitglieder zu wählen, die Benutzung der Börseneinrichtungen
zu untersagen, abweichende amtliche Feststellung des Börsen-Preises
zu gestatten, den Mindestbetrag des Grundkapitals der zum
Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere festzusetzen usw.
Zur Begutachtung der vom Reichsrat überwiesenen Angelegenheiten
besteht für ganz Deutschland ein B ö r s e n a u s s ch u ß von
40 Mitgliedern, von dem die eine Hälfte auf Vorschlag der Börsenorgane,
die andere Hälfte „unter angemessener Berücksichtigung von Landwirt