Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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IV.  Zulassung  von  Wertpapieren  ZUM  Börsenhandel.
J.  Die  Aulaflungsstelle.
Eine  amtliche  Kursfeststellung  (siehe  Seite  431  ff.)  und  eine  Veröffentlichung ­
  der  Börsenpreise  darf  nur  für  solche  Wertpapiere  erfolgen,  die
ausdrücklich  zum  Börsenhandel  zugelassen  sind.  Es  wird  damit  bezweckt, ­
  Kapitalisten  und  Sparer  vor  schwindelhaften  Unternehmungen
nach  Möglichkeit  zu  schützen.  Die  Zulassung  von  Wertpapieren  geschieht
(Börsengesetz  §  36)  an  jeder  Börse  durch  eine  Kommission,  „die  Z  u  -
l  a  s  s  u  n  g  s  st  e  l  l  e",  von  deren  Mitgliedern  mindestens  die  Hälfte  aus
Personen  bestehen  muß,  die  sich  nicht  berufsmäßig  am  Handel  mit
Wertpapieren  beteiligen.
Von  der  Beratung  und  Beschlußfassung  über  die  Zulassung  eines  Wert-Papiers
  zum  Börsenhandel  sind  diejenige»  Mitglieder  ausgeschlossen,  die
an  der  Einführung  dieses  Wertpapiers  in  den  Börsenhandel  ein  Interesse
haben;  für  die  ausscheidenden  Mitglieder  der  Zulassnngsstelle  sind  Stellvertreter ­
  nach  näherer  Bestimmung  der  Börsenordnung  zu  berufen.
Die  Zulassungsstelle  hat  die  Aufgabe  und  die  Pflicht:
a)  die  Vorlegung  der  Urkunden,  die  die  Grundlage  für  die  zu  emittierenden ­
  Wertpapiere  bilden,  zu  verlangen  und  diese  Urkunden  zu
prüfen;
b)  dafür  zu  sorgen,  das;  das  Publikum  über  alle  zur  Beurteilung  der
zu  emittierenden  Wertpapiere  notwendigen  tatsächlichen  und  rechtlichcn
  Verhältnisse  soweit  als  möglich  unterrichtet  wird,  und  bei
Unvollständigkeit  der  Angaben  die  Emission  nicht  zuzulassen;
c)  Emissionen  nicht  zuzulassen,  durch  die  erhebliche  allgemeine
Interessen  geschädigt  werden,  oder  die  offenbar  zu  einer
Übervorteilung  des  Publikums  führen.
Der  Antrag  auf  Zulassung  muß  von  einer  an  der  Börse  vertretenen
öffentlichen  Bankanstalt,  Privatbank  oder  Bankfirma  eingereicht  werden.
Die  Zulassnngsstelle  darf  einem  jeden  Papier  die  Zulassung  ohne  Angabe ­
  von  Gründen  versagen.  Ausgenommen  sind  deutsche  Reichsund
  Staatsanleihen,  die  oo  ixso  an  jeder  Börse  zum  Börsenhandel ­
  zuzulassen  sind.  Ausgenommen  sind  weiter  (§  40  des  BG.)
Schuldverschreibungen,  deren  Verzinsung  und  Rückzahlung  von  dem  Reich
oder  einem  Bundesstaat  gewährleistet  ist,  sowie  kommunale  und  land ­
            
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