Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

die  Interessen  der  Fondsbörse"  auf  Grund  von  Richtlinien,  die  am
20.  Februar  1923  gegeben  worden  sind.  1925  hat  dieser  Ausschuß  eine
Bereinigung  des  Marktes  vorgenommen  und  von  den  unnotierten  Werten,
die  in  der  Inflationszeit  auf  170  angewachsen  waren,  die  Hälfte  gestrichen.
Die  Mitglieder  der  Zulassungsstelle  üben  ihre  Tätigkeit  ehre  n  a  m  t  -
l  i  ch  aus.  Die  für  die  Bewilligung  der  Zulassung  erhobenen  Gebühren
fließen  in  die  Kasse  der  Börse  bzw.  des  Handelsorgans,  dem  die  Verwaltung ­
  der  Börse  obliegt.
Im  Haushaltsplan  der  Industrie-  und  Handelskammer
Berlin  sind  für  das  Rechnungsjahr  1925/26  eingesetzt  als  „Gebühren  für
die  Einführung  von  Wertpapieren  zum  Börsenhandel"  60  000  RM.  Eine
relativ  geringe  Summe  gegenüber  den  anderen  Posten  „Gebühren  für  den
Besuch  der  Börse  und  Benutzung  der  Einrichtungen  der  Börse"  1  303  000  RM,
„Einnahme  aus  den  Börsensälcn  lPlatzmietens"  254  000  RM.
Die  Stellung  eines  Antrags  auf  Zulassung  von  Wertpapieren  darf
nur  von  Firmen  erfolgen,  die  an  dem  betreffenden  Börsenplatz  ansässig
sind.  Da,  zwecks  Erlangung  eines  größeren  Marktes,  die  an  einer
Provinzbörse  eingeführten  Papiere  später  häufig  noch  Zutritt  zur  Berliner ­
  Börse  suchen,  ergibt  sich  für  Berliner  Banken  und  Banksirmen,  die
von  der  Gesellschaft  oder  dem  betr.  Konsortium  niit  der  Stellung  des
Zulassungsantrages  betraut  werden,  eine  gute  Einnahmequelle.  20  000,
30  000  NM  und  niehr  werden  für  diese  Tätigkeit  liquidiert.  —
Z.  Zulafimigsantrag  und  Prospekt.
Sollen  Wertpapiere  an  einer  Börse  zum  Handel  zugelassen  werden,
so  muß  von  einer  an  dieser  Börse  vertretenen  Bank  oder  Bankfirma  ein
diesbezüglicher  schriftlicher  Antrag  unter  Beifügung  des  von
dem  Antragsteller  unterzeichneten  Prospektes  und  verschiedener  Nachweise
an  die  Zulassungsstelle  gerichtet  werden.  Diese  vom  Börsengesetz  ausdrücklich ­
  geforderte  Mitwirkung  einer  Bank  bei  der  Zulassung  von  Aktien
zum  Börsenhandel  ist  für  die  Bank  ein  sehr  ertragreiches  Geschäft.  Die
dafür  geforderte  Provision  ist  unverhältnismäßig  hoch.  Da  eine  große
Zahl  industrieller  Gesellschaften,  deren  Aktien  bisher  nur  an  einer  Provinzbörse ­
  zum  Handel  zugelassen  waren,  den  Wunsch  hat,  den  Aktien  ihres
Unternehmens  einen  größeren  Markt  zn  eröffnen,  so  sind  die  Berliner
Banken  und  Bankfirmen  im  Vorteil  gegenüber  den  Provinzinstituten.
            
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