Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

lassung  einer  ausreichenden  Prüfung  seitens  derjenigen,  welche  den  Prospekt ­
  erlassen  haben,  oder  derjenigen,  von  denen  der  Erlaß  des  Prospektes
ausgeht,  beruht.
Die  Ersatzpflicht  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Prospekt  die  Angaben ­
  als  von  einem  Dritten  herrührend  bezeichnet.  Sie  erstreckt  sich  nur  aus
diejenigen  Stücke,  die  auf  Grund  des  Prospektes  zugelassen  und  von  dem  Besitzer ­
  auf  Grund  eines  im  Jnlande  abgeschlossenen  Geschäftes  erworben  sind.
Ihr  kann  dadurch  genügt  werden,  daß  die  Wertpapiere  gegen  Erstattung  des
von  dem  Besitzer  nachgewiesenen  Erwerbspreises  oder  desjenigen  Kurswertes,
den  sie  zur  Zeit  der  Einführung  hatten,  übernommen  werden.
Ausgeschlossen  ist  die  Ersatzpflicht,  lvenn  der  Besitzer  des  Papieres
die  Unrichtigkeit  oder  Unvollständigkeit  der  Angaben  des  Prospektes  bei
dem  Erwerbe  gekannt  hat.  Der  Ersatzanspruch  verjährt  in  5  Jahren.
Eine  Vereinbarung,  die  die  Haftpflicht  ausschließt  oder  verringert,  ist
unstatthaft.
4-  Der  Handel  „per  Erscheinen".
Für  die  zur  öffentlichen  Zeichnung  aufgelegten  Wertpapiere  darf  nach
§  42  des  Börsengesetzes  vor  beendeter  Zuteilung  an  die
Zeichner  eine  amtliche  Feststellung  des  Preises  nicht  erfolgen. ­
  Hierdurch  soll  verhütet  werden,  daß  Emissionshäuser  die  Effekten,
die  bei  ihnen  zur  öffentlichen  Zeichnung  aufgelegt  sind,  an  der  Börse  „per
Erscheinen"  höher  als  zum  Emissionskurse  verkaufen  und  den  Zeichnern
nichts  oder  nur  sehr  geringe  Beträge  zuteilen.  Weiter  soll  auch  vermieden ­
  werden,  daß  unreelle  Zeichner  die  Stücke,  auf  die  sie  glauben
rechnen  zu  dürfen,  verkaufen  oder  dadurch  den  Kurs  drücken.
Vor  beendeter  Zuteilung  an  die  Zeichner  sind  Geschäfte  in  diesen
Werten  von  der  Benutzung  der  Börseneinrichtungen  ausgeschlossen.  Kurse
dürfen  hierfür,  ebenso  wie  für  die  nicht  zugelassenen  Werte,  von  den
Kursmaklern  ssiehe  S.  429  ff.)  nicht  festgestellt  werden.  Auch  ist  es  verboten, ­
  hierüber  einen  Kurs  im  Kurszettel  zu  veröffentlichen  oder  in  mechanisch ­
  hergestellter  Vervielfältigung  zu  verbreiten.  Gestattet  ist  jedoch
der  Handel  derartiger  Werte  ohne  Benutzung  der  amtlichen  Börseneinrichtungen,
  ohne  Notiz,  im  freien  Verkehr  (oft,  in  Anlehnung
an  den  französischen  Sprachgebrauch,  Kulisse  genannt),  so  bezeichnet
im  Gegensatz  zum  offiziellen  Verkehr.

397
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.