Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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d)  Rentenbriefe  und  Landeskultur-Rentenbriefe.
Unter  Garantie  des  Staates  sind  die  preußischen  Rentenb
  r  i  c  f  e  (Rentenbank-Gesetz  von  1850)  ausgegeben.  Die  Natural-  und
Dienstleistungen,  zu  denen  in  früheren  Zeiten  die  Bauern  ihrem  Grund-Herrn
  gegenüber  verpflichtet  waren,  sind  durch  Vermittlung  des  Staates
in  feste  Geldrcnten  umgewandelt  worden.  Die  Grundherrcu  haben  für
die  Verzichtleistung  auf  ihr  Privileg  Rentenbriese  empfangen,
während  die  von  ihren  Lasten  befreiten  Bauern  an  den  Staat  Geldrenten
zu  zahlen  haben,  die  zur  Verzinsung  und  Amortisation  der  Rentcnbriese
dienen.  Durch  Gesetz  vom  27.  Juni  1890  über  Rentengüter,  vom  7.  Juli
1891  betr.  die  Beförderung  zur  Errichtung  von  Rentengütern,  und  voin
8.  Juni  1893  betr.  das  Anerbcnrecht  bei  Renten-  und  Ansiedlungsgütern,
haben  die  Rentenbanken  wieder  neue  Tätigkeit  gefunden.  —  Gleicher
Art  sind  die  Landrcntenbricfe  in  S  ach  se  n,  die  Grnndrentcn-Ablösungsschuldbriefe
  in  Bayern  usw.
Die  Landeskultur-  Re  ntenbanken  sin  Sachsen,  Preußen,
Hessen,  Bayern  usw.)  haben  es  sich  zur  Aufgabe  gestellt,  Vorschüsse  zur
Besserung  sintensivercn  Bearbeitung)  des  Bodens  zu  gewähren.  Das
preußische  Gesetz  voni  13.  Mai  1879  gibt  u.  a.  als  Zweck  der  Landeskultur-Rentcnbanken
  an:  Förderung  der  Bodenkultur,  insbesondere  Entund
  Bewässerungen,  Urbarmachungen,  Waldknltnr,  Uferschntzanlagen,
Anlegung  und  Unterhaltung  von  Deichen,  Wasserlänfcn  usw.  Die  Mittel
hierzu  beschaffen  sie  sich  durch  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen,  der
Landeskultur-Rente  abriefe,  für  die  jedoch,  im  Gegensatz
zu  den  Rentenbriefen,  eine  Staatsgarantie  fehlt.
e)  Eisenbahn.Prioritäten.
Sie  sind  Anleihen  der  Eisenbahngesellschaftcn  und  genießen,  wie  der
Name  Priorität  besagt,  hinsichtlich  der  Verzinsung  ein  Vorrecht  vor
den  Aktien;  vor  den  anderen  Gläubigern  aber  besteht  ein  Vorrang  nur
dann,  wenn  eine  spezielle  Verpfändung  stattgefunden  hat.  Da  in  Deutsch,
land  die  Mehrzahl  der  Eisenbahnlinien  in  die  Verwaltung  des  Staates
übergegangen  ist,  ist  die  Gattung  der  deutschen  Eisenbahn-Prioritäten
nahezu  ausgestorbcn.  Für  die  Kapitalanlage  kommen  daher,  abgesehen
von  den  Obligationen  der  Kleinbahnen,  fast  nur  noch  die  ausländis
  ch  c  n  Eisenbahn-Prioritäten  in  Betracht,  deren  Sicherheit  naturgemäß
sehr  verschieden  ist.
            
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