Bildung von Gewinnen verwendet. Gewinn- und Nennbetrag zusammen wird
Prämie genannt, daher der Name: Los-, Lotterie- oder Prämienanleihen.
Diese Anleihen konnten nieist unter günstigeren Bedingungen, d. h. z»
höherem Kurse bzw. zu niedrigerem Zinsfuß begeben werden, als die
etwa gleichzeitig ausgegebenen anderen Staatsanleihen, da die Möglich
keit, einen hohen Gewinn zu erzielen, bei dem allgemeinen Hang zum
Glücksspiel einen unwiderstehlichen Reiz auf die Käufer ausübte. Sehen
doch die meisten Menschen auf einem Lotterieplan nur die hohen Gewinne
und nicht die überwiegende Mehrzahl der Nieten.
Adam Smith schrieb über das Lotteriespicl in „Natur und Ursachen
des Volkswohlstandes": „Um mehr Aussicht auf Gewinn zu haben, kauft man
cher mehrere ganze Lose oder kleine Anteile einer noch größeren Anzahl, und
doch gibt es keinen Satz in der Mathematik, der sicherer wäre als dieser, daß
man desto mehr verliert, je mehr Lose man hat. Spielt man alle, so ist der
Verlust gewiß, und je mehr Lose man spielt, desto näher kommt man dieser Ge
wißheit."
Die Losanleihe ist entweder in eine bestimmte Anzahl fortlaufend
numerierter Stücke oder in Serien geteilt, deren jede 10, 20, 25 oder
100 Lose enthält. In diesem Falle findet zuerst eine Serienziehung
statt, der einige Wochen später die G e w i n n z i e h u n g folgt. Alt dieser
nehmen nur diejenigen Lose teil, deren Serien vorher gezogen worden
sind. Jedes Los muß mindestens mit seinem Nominalbeträge
snicht zu verwechseln mit seinem Kurswert) herauskommen.
Lose und Prämienanleihen, deren Seriennummern gezogen worden sind
(Serien lose), gelangen bis zu der Ziehung, die über den ihnen zu-
fallenden Gewinn entscheidet, mehrfach in den Handel.
Der Kurs der Losanleihen ist fast stetig gestiegen; einmal deshalb, weil der
kleinste Treffer — Niete genannt — bei den meisten Losanleihen von Jahr
zu Jahr größer wird, dann aber, weil die Zahl der noch vorhandenen Prämien
anleihen stetig abnimmt. Das Reichsgesctz vom 8. Juni 1871, betreffend die
„Jnhaberpapiere mit Prämien", bestimmt nämlich, daß neue Lotterieanleihen
nur auf Grund eines Reichsgesetzes und nur zum Zwecke einer Anleihe des
Deutschen Reiches oder eines Bundesstaates ausgegeben, ferner daß von a u s-
ländischen Losen nur diejenigen Stücke gehandelt werden dürfen, die vor
dem 1. Mai 1871 emittiert und bis zum 1b. Juli 1871 mit dem deutschen
Reichsstempel versehen sind. — Die letzte deutsche Los anleihe (Augs-
burger Lose) verschwindet 1934, die letzte auswärtige Losanleihe (Tür-
kenlose) planmäßig 1974.
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