Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

3. die genaue Bezeichnung des Papieres (vorkommendenfalls auch 
Serie, Litera, Angabe, ob Aktie, Vorzugsaktie usw.); 
4. den Kurs, der beim Ankauf nicht überschritten werden darf, bzw. 
unter dem die Papiere nicht veräußert werden sollen. Der Beauf 
tragte ist verpflichtet, günstiger abzuschließen, als die Preisgrenze 
(das L i m i t) besagt, wenn ihm dies möglich ist. Wünscht der Kom 
mittent, daß die Papiere auf a l l c F ä l l e gekauft, bzw. verkauft 
werden (u »limitierte Order), so schreibt er anstatt eines 
Kurses das Wort „bestens" (Bet Ankäufen auch „billigst", bei Ver 
käufen „bestmöglich") auf den Orderzettel. 
Der Zusatz „Jnteressewahrend" bei einem unlimitierten Auf- 
trag besagt, der Kommissionär solle den Auftrag nur teilweise oder über 
haupt nicht ausführen, wenn beim Kauf der Kurs unverhältnismäßig 
hoch, beim Verkauf unverhältnismäßig niedrig werden würde. 
Mitunter wird auch ein sog. Notlimit erteilt: Der Besitzer eines 
Wertpapiercs gibt den Auftrag, dieses bestens zu verkaufen, sobald es auf 
einen bestimmten Kurs gesunken ist. Er tut dies entweder gezwungen, 
weil die unterste Beleihungsgrenze des Papieres damit erreicht ist, oder 
weil er freiwillig seinen Verlust begrenzen will. In ähnlicher Weise 
verfährt zuweilen derjenige, der ä la baisse spekuliert (gefixt) hat. Er 
gibt den Auftrag, das Wertpapier zu kaufen (um sich einzudecken), sobald 
es auf einen bestimmten Kurs gestiegen ist; 
5. die Zeit, für welche die Order in Nota genommen werden soll, falls 
Ausführung am ersten Tage nicht möglich ist. 
Der Auftrag kann erteilt werden: 
a) für einen Tag; 
b) bis Widerruf, d. h. bis der Kommittent die Order widerruft; 
o) bis zum letzten Tag (ultima) des laufenden Monats („gültig bis ult. 
er."), bzw. bis ultimo des nächsten Monats, was öfters geschieht, wenn 
der Auftrag erst am letzten oder an einem der letzten Tage des Mo 
nats erteilt ist; 
6. Angabe, ob die Stücke übergeben werden, oder ob sie dem Depot zu 
entnehmen sind, bzw. ob Ablieferung der Stücke oder Einverleibung 
ins Depot gewünscht wird; 
7. Angabe, ob der Gegenwert bar gezahlt, bzw. bar gewünscht wird 
(Abrechnung per Kasse), oder ob er über Konto gehen soll, was die 
Regel bildet, wenn der Kontrahent ein laufendes Konto besitzt.
	        
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