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auch nicht einmal zum Ziele führen würde, gibt es an der Börse Personen,
die berufsmäßig die Geschäfte zwischen Käufern und Verkäufern ver
mitteln: die M a k l e r. An den großen deutschen Effektenbörsen sind zwei
Gattungen von Maklern zu unterscheiden:
1. Kursmakler (vor 1896 vereidete, Fonds - und Wech
sel m a k l e r genannt) und
2. Freie Makler, Privat Makler, kurz Makler genannt.
Im Börsenjargon bezeichnet man diese mitunter auch als „Pfusch-
mäkle r", weil sie „den Kursmaklern ins Handwerk pfuschen".
Hauptsächlich sind zwei Arten zu unterscheiden: die Kassamakler,
die das Geschäft nur vermitteln, wenn sie einen Gegenkontrahenten
gefunden haben (sonst geben sie die Order dem Kursmakler), und
die S p e k u l a t i o n s Makler, die zu einem festen Preise ab
schließen, ohne sofort einen Gegenkontrahenten zu haben.
Die freien Makler üben ihre Tätigkeit auf den sog. freien M ä r k -
t e n der Börse aus und treten hier in Wettbewerb mit den Kursmaklern,
soweit diese auch dort Geschäfte vermitteln.
Während als Makler jeder tätig sein kann, der nicht aus einem der
früher (S. 383) genannten Gründe vom Börsenbcsuch ausgeschlossen ist und
der sich eine Börsenkarte gelöst hat, werden die K u r s m a k l e r, die das
Börsengesetz als Hilsspersonen des Börsenvorstandes charakterisiert, durch
den Regierungspräsidenten, in dessen Verwaltungsbezirk die Börse gelegen
ist (in Berlin durch den Oberpräsidenten), ernannt. Vor Antritt ihrer
Stellung haben sie den Eid jedes Staatsbeamten, daß sie die ihnen ob
liegenden Pflichten getreu erfüllen werden, zu leisten.
Eine Vertretung der Kursmakler (Maklerkammer) ist bei der
Bestellung neuer Kursmakler und bei Verteilung der Geschäfte unter die
einzelnen Makler gutachtlich zu hören. Die näheren Bestimmungen über
die Bestellung und Entlassung der Kursmakler und die Organisation
ihrer Vertretung, sowie über ihr Verhältnis zu den Staatskommissaren
und den Börsenorganen werden von der Landesregierung gegeben (§ 30).
Die Kursmakler an der Berliner Börse werden durch eine aus
13 Mitgliedern und 6 Stellvertreter» bestehende Maklerkammer vertreten.
Von den Mitgliedern müssen zwei, und von den Stellvertretern muß einer
an der Produktenbörse tätig sein. — Die Berliner Maklerkammer verteilt
(was in Widerspruch zu § 30 des Börsengesetzes steht: die Maklerkammer ist