Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

429

auch  nicht  einmal  zum  Ziele  führen  würde,  gibt  es  an  der  Börse  Personen,
die  berufsmäßig  die  Geschäfte  zwischen  Käufern  und  Verkäufern  vermitteln: ­
  die  M  a  k  l  e  r.  An  den  großen  deutschen  Effektenbörsen  sind  zwei
Gattungen  von  Maklern  zu  unterscheiden:
1.  Kursmakler  (vor  1896  vereidete,  Fonds  -  und  Wechsel ­
  m  a  k  l  e  r  genannt)  und
2.  Freie  Makler,  Privat  Makler,  kurz  Makler  genannt.
Im  Börsenjargon  bezeichnet  man  diese  mitunter  auch  als  „Pfuschmäkle
  r",  weil  sie  „den  Kursmaklern  ins  Handwerk  pfuschen".
Hauptsächlich  sind  zwei  Arten  zu  unterscheiden:  die  Kassamakler,
die  das  Geschäft  nur  vermitteln,  wenn  sie  einen  Gegenkontrahenten
gefunden  haben  (sonst  geben  sie  die  Order  dem  Kursmakler),  und
die  S  p  e  k  u  l  a  t  i  o  n  s  Makler,  die  zu  einem  festen  Preise  abschließen, ­
  ohne  sofort  einen  Gegenkontrahenten  zu  haben.
Die  freien  Makler  üben  ihre  Tätigkeit  auf  den  sog.  freien  M  ä  r  k  -
t  e  n  der  Börse  aus  und  treten  hier  in  Wettbewerb  mit  den  Kursmaklern,
soweit  diese  auch  dort  Geschäfte  vermitteln.
Während  als  Makler  jeder  tätig  sein  kann,  der  nicht  aus  einem  der
früher  (S.  383)  genannten  Gründe  vom  Börsenbcsuch  ausgeschlossen  ist  und
der  sich  eine  Börsenkarte  gelöst  hat,  werden  die  K  u  r  s  m  a  k  l  e  r,  die  das
Börsengesetz  als  Hilsspersonen  des  Börsenvorstandes  charakterisiert,  durch
den  Regierungspräsidenten,  in  dessen  Verwaltungsbezirk  die  Börse  gelegen
ist  (in  Berlin  durch  den  Oberpräsidenten),  ernannt.  Vor  Antritt  ihrer
Stellung  haben  sie  den  Eid  jedes  Staatsbeamten,  daß  sie  die  ihnen  obliegenden ­
  Pflichten  getreu  erfüllen  werden,  zu  leisten.
Eine  Vertretung  der  Kursmakler  (Maklerkammer)  ist  bei  der
Bestellung  neuer  Kursmakler  und  bei  Verteilung  der  Geschäfte  unter  die
einzelnen  Makler  gutachtlich  zu  hören.  Die  näheren  Bestimmungen  über
die  Bestellung  und  Entlassung  der  Kursmakler  und  die  Organisation
ihrer  Vertretung,  sowie  über  ihr  Verhältnis  zu  den  Staatskommissaren
und  den  Börsenorganen  werden  von  der  Landesregierung  gegeben  (§  30).
Die  Kursmakler  an  der  Berliner  Börse  werden  durch  eine  aus
13  Mitgliedern  und  6  Stellvertreter»  bestehende  Maklerkammer  vertreten.
Von  den  Mitgliedern  müssen  zwei,  und  von  den  Stellvertretern  muß  einer
an  der  Produktenbörse  tätig  sein.  —  Die  Berliner  Maklerkammer  verteilt
(was  in  Widerspruch  zu  §  30  des  Börsengesetzes  steht:  die  Maklerkammer  ist
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.