Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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auch nicht einmal zum Ziele führen würde, gibt es an der Börse Personen, 
die berufsmäßig die Geschäfte zwischen Käufern und Verkäufern ver 
mitteln: die M a k l e r. An den großen deutschen Effektenbörsen sind zwei 
Gattungen von Maklern zu unterscheiden: 
1. Kursmakler (vor 1896 vereidete, Fonds - und Wech 
sel m a k l e r genannt) und 
2. Freie Makler, Privat Makler, kurz Makler genannt. 
Im Börsenjargon bezeichnet man diese mitunter auch als „Pfusch- 
mäkle r", weil sie „den Kursmaklern ins Handwerk pfuschen". 
Hauptsächlich sind zwei Arten zu unterscheiden: die Kassamakler, 
die das Geschäft nur vermitteln, wenn sie einen Gegenkontrahenten 
gefunden haben (sonst geben sie die Order dem Kursmakler), und 
die S p e k u l a t i o n s Makler, die zu einem festen Preise ab 
schließen, ohne sofort einen Gegenkontrahenten zu haben. 
Die freien Makler üben ihre Tätigkeit auf den sog. freien M ä r k - 
t e n der Börse aus und treten hier in Wettbewerb mit den Kursmaklern, 
soweit diese auch dort Geschäfte vermitteln. 
Während als Makler jeder tätig sein kann, der nicht aus einem der 
früher (S. 383) genannten Gründe vom Börsenbcsuch ausgeschlossen ist und 
der sich eine Börsenkarte gelöst hat, werden die K u r s m a k l e r, die das 
Börsengesetz als Hilsspersonen des Börsenvorstandes charakterisiert, durch 
den Regierungspräsidenten, in dessen Verwaltungsbezirk die Börse gelegen 
ist (in Berlin durch den Oberpräsidenten), ernannt. Vor Antritt ihrer 
Stellung haben sie den Eid jedes Staatsbeamten, daß sie die ihnen ob 
liegenden Pflichten getreu erfüllen werden, zu leisten. 
Eine Vertretung der Kursmakler (Maklerkammer) ist bei der 
Bestellung neuer Kursmakler und bei Verteilung der Geschäfte unter die 
einzelnen Makler gutachtlich zu hören. Die näheren Bestimmungen über 
die Bestellung und Entlassung der Kursmakler und die Organisation 
ihrer Vertretung, sowie über ihr Verhältnis zu den Staatskommissaren 
und den Börsenorganen werden von der Landesregierung gegeben (§ 30). 
Die Kursmakler an der Berliner Börse werden durch eine aus 
13 Mitgliedern und 6 Stellvertreter» bestehende Maklerkammer vertreten. 
Von den Mitgliedern müssen zwei, und von den Stellvertretern muß einer 
an der Produktenbörse tätig sein. — Die Berliner Maklerkammer verteilt 
(was in Widerspruch zu § 30 des Börsengesetzes steht: die Maklerkammer ist
	        
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