Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

3.  die  genaue  Bezeichnung  des  Papieres  (vorkommendenfalls  auch
Serie,  Litera,  Angabe,  ob  Aktie,  Vorzugsaktie  usw.);
4.  den  Kurs,  der  beim  Ankauf  nicht  überschritten  werden  darf,  bzw.
unter  dem  die  Papiere  nicht  veräußert  werden  sollen.  Der  Beauftragte ­
  ist  verpflichtet,  günstiger  abzuschließen,  als  die  Preisgrenze
(das  L  i  m  i  t)  besagt,  wenn  ihm  dies  möglich  ist.  Wünscht  der  Kommittent, ­
  daß  die  Papiere  auf  a  l  l  c  F  ä  l  l  e  gekauft,  bzw.  verkauft
werden  (u  »limitierte  Order),  so  schreibt  er  anstatt  eines
Kurses  das  Wort  „bestens"  (Bet  Ankäufen  auch  „billigst",  bei  Verkäufen ­
  „bestmöglich")  auf  den  Orderzettel.
Der  Zusatz  „Jnteressewahrend"  bei  einem  unlimitierten  Auftrag
  besagt,  der  Kommissionär  solle  den  Auftrag  nur  teilweise  oder  überhaupt ­
  nicht  ausführen,  wenn  beim  Kauf  der  Kurs  unverhältnismäßig
hoch,  beim  Verkauf  unverhältnismäßig  niedrig  werden  würde.
Mitunter  wird  auch  ein  sog.  Notlimit  erteilt:  Der  Besitzer  eines
Wertpapiercs  gibt  den  Auftrag,  dieses  bestens  zu  verkaufen,  sobald  es  auf
einen  bestimmten  Kurs  gesunken  ist.  Er  tut  dies  entweder  gezwungen,
weil  die  unterste  Beleihungsgrenze  des  Papieres  damit  erreicht  ist,  oder
weil  er  freiwillig  seinen  Verlust  begrenzen  will.  In  ähnlicher  Weise
verfährt  zuweilen  derjenige,  der  ä  la  baisse  spekuliert  (gefixt)  hat.  Er
gibt  den  Auftrag,  das  Wertpapier  zu  kaufen  (um  sich  einzudecken),  sobald
es  auf  einen  bestimmten  Kurs  gestiegen  ist;
5.  die  Zeit,  für  welche  die  Order  in  Nota  genommen  werden  soll,  falls
Ausführung  am  ersten  Tage  nicht  möglich  ist.
Der  Auftrag  kann  erteilt  werden:
a)  für  einen  Tag;
b)  bis  Widerruf,  d.  h.  bis  der  Kommittent  die  Order  widerruft;
o)  bis  zum  letzten  Tag  (ultima)  des  laufenden  Monats  („gültig  bis  ult.
er."),  bzw.  bis  ultimo  des  nächsten  Monats,  was  öfters  geschieht,  wenn
der  Auftrag  erst  am  letzten  oder  an  einem  der  letzten  Tage  des  Monats ­
  erteilt  ist;
6.  Angabe,  ob  die  Stücke  übergeben  werden,  oder  ob  sie  dem  Depot  zu
entnehmen  sind,  bzw.  ob  Ablieferung  der  Stücke  oder  Einverleibung
ins  Depot  gewünscht  wird;
7.  Angabe,  ob  der  Gegenwert  bar  gezahlt,  bzw.  bar  gewünscht  wird
(Abrechnung  per  Kasse),  oder  ob  er  über  Konto  gehen  soll,  was  die
Regel  bildet,  wenn  der  Kontrahent  ein  laufendes  Konto  besitzt.
            
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