Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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bzw. etw. bez. B., daß nur ein kleiner Betrag zu dem notierten Kurse gehandelt 
werden konnte 
— (lies: gestrichen) sagt, daß ein Umsatz in dem betreffenden Papier 
nicht stattgefunden hat, ein Kurs nicht zustande gekommen ist. 
Ersieht der Kursmakler aus seinen Aufträgen, daß der Kurs eineS 
Papieres erheblich höher oder erheblich niedriger als am v-ran- 
gegangenen Börsentage sein wird, so ist er verpflichtet, dies auf einer 
Tafel dem Börsenpublikum sichtbar zur Kenntnis zu bringen. Durch 
Anschreiben der Papiere an den Tafeln in den Maklerschranken soll das 
Börsenpublikum auf die voraussichtlichen Kurserhöhungen bzw. Kurs 
rückgänge aufmerksam gemacht und zur Erteilung bzw. Rückziehung von 
Orders veranlaßt werden. Eine voraussichtlich große Kurssteigerung 
Wird angekündigt durch die Zeichen +++ (lies: plus plus), ein vor 
aussichtlich großer Kursrückgang durch die Zeichen (minus mi 
nus). Die Kursermittlung darf dann erst frühestens am nächsten Tage 
erfolgen. 
K u r s a n o m a l i e n, d. h. erhebliche Kursunterschiede zwischen 
innerlich gleichwertigen Effekten, ergeben sich mitunter aus börsentech 
nischen Momenten. 
llber fortlaufende (schwankende) Kurse, die an einigen 
deutschen Börsen neben dem Einheitskurs für eine Anzahl Wertpapiere 
notiert werden, s. S. 432 f. 
b) Ultimokurse. 
Um 12 Uhr, der amtlich festgesetzten Anfangszeit der Börse, beginnen 
die beiden zu einer Gruppe vereinigten Kursmakler die e r st e n K u r s e 
der auf Zeit, per ultimo (siehe S. 447 ff.), gehandelten Effekten festzu 
stellen. Sie überblicken die in ihren Büchern eingetragenen Orders und 
teilen sich gegenseitig mit, bei welchem Kurse sie „g l a t t" sind, d. h. 
weder zu kaufen noch zu verkaufen haben. Braucht der eine Kursmakler 
Ware, so sagt ihm der andere, ob und zu welchem Kurse er zu verkaufen 
hat. Ist der eine Abgeber, so sagt der andere, ob und zu welchem Kurse 
er kaufen würde. Die öffentlich vor sich gehenden Verhandlungen führen zu 
st In der Breslauer Börsenordnung heißt es (8 40): Kamen Abschlüsse 
nur im Nennwerte unter 8000 M zustande, so bezeichnet dies der Zusatz: „etw. 
.bz.“, beziehungsweise „etw. bz. u. B.“, beziehungsweise „etw. bez. u. G. k .
	        
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