Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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das  amtierende  Mitglied  des  Börsenvorstandes  kann  eine  Abänderung
des  Kurses  oder  der  zum  Kurse  gesetzten  Bezeichnung  (B.,  G.  usw.)  herbeigeführt ­
  werden.
Zur  Entgegennahme  der  Kurse  sind  6  Sekretäre  im  Kurszimmer  anwesend. ­
  Sobald  der  Bogen  eines  der  Sekretäre  gefüllt  ist,  setzt  er  und
ein  Börsenkommissar  seinen  Namen  darunter.  Damit  ist  die  amtliche
Kursfestsetzung  erfolgt.
Nach  §  29  der  Börsenordnung  für  Berlin  sind  die  amtierenden  Mitglieder ­
  des  Börsenvorstandes  berechtigt,  von  den  Kursmaklern  Auskunft
zu  fordern,  zu  welchen  Kursen  Wertpapiere,  Geldsorten  usw.  gefordert
oder  angeboten,  und  zu  welchen  Kursen  Geschäfte  abgeschlossen  sind,  sowie
Einsicht  in  die  Bücher  der  Makler  zu  nehmen,  um  sich  zu  vergewistern,  ob
sie  mit  genügender  Sorgfalt  verfahren  sind.
Entspricht  die  Notiz  genau  dem  Limit,  so  werden  oft  die  Kauf-  und
Verkausslimite,  die  so  hoch  wie  der  notierte  Kurs  lauten,  nicht  oder  nur
zum  Teil  zur  Ausführung  gelangen.  Damit  der  Auftraggeber  in  der  Lage
ist,  zu  erkennen,  ob  auf  Grund  der  Marktlage  sein  Auftrag  ausgeführt
werden  konnte,  wird  dies  durch  Hinzufügung  von  Z  e  i  ch  e  n  zu  dem  Kurse
ersichtlich  gemacht.  Es  bedeutet:
b.  oder  bez.  flies:  bezahlt),  daß  Angebot  und  Nachfrage  sich  ausgeglichen ­
  haben.  Alle  zur  Börse  gelangten  Kauf-  und  Verkaufsaufträge,
die  nicht  limitiert  waren  oder  zu  diesem  Kurse  limitiert  waren,  ebenso
alle  höher  als  zu  dem  notierten  Kurs  limitierten  Kauf-  und  alle  niedriger
als  zu  dem  notierten  Kurs  limitierten  Verkaufsaufträge  müssen  ausgeführt ­
  sein.  Das  gleiche  gilt,  wenn  zu  den  Kursziffern  keine  Bezeichnung ­
  hinzugefügt  ist.
G.  flies:  Geld)  sagt,  daß  zu  diesem  Kurse  Nachfrage  bestand.  Ein
Umsatz  war  überhaupt  nicht  möglich,  oder  aber  er  war  so  gering,  daß  ein
großer  Teil  der  Kauf  aufträge  nicht  ausgeführt  werden  konnte.
Läßt  eine  Bank  usw.  einen  Kaufauftrag  notieren,  zieht  ihn  aber,  sobald
  ein  Verkausangebot  zu  diesem  Kurse  vorliegt,  zurück  und  läßt  ein
niedrigeres  Kaufangebot  notieren  —  ein  Spiel,  das  mitunter  tagelang
fortgesetzt  wird  —,  so  spricht  man  von  A  u  s  W  e  i  ch  k  u  r  s  e  n.  Dies
Verfahren  wurde  und  wird  noch  oft  von  Banken  für  die  von  ihnen  emittierten ­
  Stadtanleihen,  Industrie-Obligationen,  deren  Kurse  sie  „regulieren" ­
  wollen,  angewendet.
            
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