Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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bzw.  etw.  bez.  B.,  daß  nur  ein  kleiner  Betrag  zu  dem  notierten  Kurse  gehandelt
werden  konnte
—  (lies:  gestrichen)  sagt,  daß  ein  Umsatz  in  dem  betreffenden  Papier
nicht  stattgefunden  hat,  ein  Kurs  nicht  zustande  gekommen  ist.
Ersieht  der  Kursmakler  aus  seinen  Aufträgen,  daß  der  Kurs  eineS
Papieres  erheblich  höher  oder  erheblich  niedriger  als  am  v-rangegangenen
  Börsentage  sein  wird,  so  ist  er  verpflichtet,  dies  auf  einer
Tafel  dem  Börsenpublikum  sichtbar  zur  Kenntnis  zu  bringen.  Durch
Anschreiben  der  Papiere  an  den  Tafeln  in  den  Maklerschranken  soll  das
Börsenpublikum  auf  die  voraussichtlichen  Kurserhöhungen  bzw.  Kursrückgänge ­
  aufmerksam  gemacht  und  zur  Erteilung  bzw.  Rückziehung  von
Orders  veranlaßt  werden.  Eine  voraussichtlich  große  Kurssteigerung
Wird  angekündigt  durch  die  Zeichen  +++  (lies:  plus  plus),  ein  voraussichtlich ­
  großer  Kursrückgang  durch  die  Zeichen  (minus  minus). ­
  Die  Kursermittlung  darf  dann  erst  frühestens  am  nächsten  Tage
erfolgen.
K  u  r  s  a  n  o  m  a  l  i  e  n,  d.  h.  erhebliche  Kursunterschiede  zwischen
innerlich  gleichwertigen  Effekten,  ergeben  sich  mitunter  aus  börsentechnischen ­
  Momenten.
llber  fortlaufende  (schwankende)  Kurse,  die  an  einigen
deutschen  Börsen  neben  dem  Einheitskurs  für  eine  Anzahl  Wertpapiere
notiert  werden,  s.  S.  432  f.
b)  Ultimokurse.
Um  12  Uhr,  der  amtlich  festgesetzten  Anfangszeit  der  Börse,  beginnen
die  beiden  zu  einer  Gruppe  vereinigten  Kursmakler  die  e  r  st  e  n  K  u  r  s  e
der  auf  Zeit,  per  ultimo  (siehe  S.  447  ff.),  gehandelten  Effekten  festzustellen. ­
  Sie  überblicken  die  in  ihren  Büchern  eingetragenen  Orders  und
teilen  sich  gegenseitig  mit,  bei  welchem  Kurse  sie  „g  l  a  t  t"  sind,  d.  h.
weder  zu  kaufen  noch  zu  verkaufen  haben.  Braucht  der  eine  Kursmakler
Ware,  so  sagt  ihm  der  andere,  ob  und  zu  welchem  Kurse  er  zu  verkaufen
hat.  Ist  der  eine  Abgeber,  so  sagt  der  andere,  ob  und  zu  welchem  Kurse
er  kaufen  würde.  Die  öffentlich  vor  sich  gehenden  Verhandlungen  führen  zu
st  In  der  Breslauer  Börsenordnung  heißt  es  (8  40):  Kamen  Abschlüsse
nur  im  Nennwerte  unter  8000  M  zustande,  so  bezeichnet  dies  der  Zusatz:  „etw.
.bz.“,  beziehungsweise  „etw.  bz.  u.  B.“,  beziehungsweise  „etw.  bez.  u.  G. k .
            
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