Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

bötenes Geschäft wird eine Verbindlichkeit nicht 
begründet. Die Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf die Bestellung 
der Sicherheit und auf das abgegebene Anerkenntnis. 
Erlaubte Termingeschäfte. Ein Papier darf nur auf Termine ge 
handelt werden, wenn es ausdrücklich zum Terminhandel zugelassen ist. 
Dies geschieht durch den Börsenvorstand nach näherer Bestimmung der 
Börsenordnung. Vor der Zulassung müssen folgende Bestimmungen er 
füllt sein: 
1. Die Gesamtsumme der Stücke, in denen ein Börsenterminhandel 
stattfinden soll, muß sich nach ihrem Nennwerte mindestens auf 20 Mil 
lionen RM belaufen. 
2. Es müssen die Geschäftsbedingungen für den Börsenterminhandel in 
den zuzulassenden Wertpapieren festgesetzt sein. 
3. Anteile einer inländischen Gesellschaft dürfen nur mit Zustimmung 
der Gesellschaft zum Terminhandel zugelassen werden. Diese Zustimmung 
kann, das sei hierbei gleich bemerkt, jederzeit wieder zurückgezogen werden. 
Geschieht es, so muß der Börsenvorstand die Zulassung spätestens nach 
Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an dem das Verlangen 
an ihn gerichtet ist, zurücknehmen. 
Weitere Bestimmungen über die Voraussetzung der Zulassung zu treffen, 
ist dem Reichsrat durch § 50 des Börsengesetzes gestattet. 
Termingeschäfte in dem offiziell zum Terminhandel zugelassenen und 
nach festgesetzten Geschäftsbedingungen gehandelten Effekten sind nur wirk 
sam, wenn beide Kontrahenten einem bestimmten Personenkreise ange 
hören. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß der Terminhandel als die 
technisch vollkommenste Form des Spekulationsgeschäftes nicht entbehrt 
werden kann, daß es andererseits aber auch wünschenswert ist, daß kapital 
schwache und unerfahrene Personen davon ferngehalten werden. Wirk 
same Termingeschäfte können abgeschlossen werden, wenn die 
Kontrahenten sind: 
1. Kaufleute, die in das Handelsregister eingetragen sind. Ausnahme: 
Nicht zu den Kaufleuten im Sinne dieser Vorschrift zählen die Personen, 
deren Gewerbebetrieb über den Umfang des Kleingewerbes nicht hinaus 
geht, auch wenn sie ins Handelsregister eingetragen sind, 
2. Unternehmungen eines Reiches, eines Landes oder eines inländischen 
Kommunalverbandes, 
(Fortsetzung S. 471.) 
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