bötenes Geschäft wird eine Verbindlichkeit nicht
begründet. Die Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf die Bestellung
der Sicherheit und auf das abgegebene Anerkenntnis.
Erlaubte Termingeschäfte. Ein Papier darf nur auf Termine ge
handelt werden, wenn es ausdrücklich zum Terminhandel zugelassen ist.
Dies geschieht durch den Börsenvorstand nach näherer Bestimmung der
Börsenordnung. Vor der Zulassung müssen folgende Bestimmungen er
füllt sein:
1. Die Gesamtsumme der Stücke, in denen ein Börsenterminhandel
stattfinden soll, muß sich nach ihrem Nennwerte mindestens auf 20 Mil
lionen RM belaufen.
2. Es müssen die Geschäftsbedingungen für den Börsenterminhandel in
den zuzulassenden Wertpapieren festgesetzt sein.
3. Anteile einer inländischen Gesellschaft dürfen nur mit Zustimmung
der Gesellschaft zum Terminhandel zugelassen werden. Diese Zustimmung
kann, das sei hierbei gleich bemerkt, jederzeit wieder zurückgezogen werden.
Geschieht es, so muß der Börsenvorstand die Zulassung spätestens nach
Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an dem das Verlangen
an ihn gerichtet ist, zurücknehmen.
Weitere Bestimmungen über die Voraussetzung der Zulassung zu treffen,
ist dem Reichsrat durch § 50 des Börsengesetzes gestattet.
Termingeschäfte in dem offiziell zum Terminhandel zugelassenen und
nach festgesetzten Geschäftsbedingungen gehandelten Effekten sind nur wirk
sam, wenn beide Kontrahenten einem bestimmten Personenkreise ange
hören. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß der Terminhandel als die
technisch vollkommenste Form des Spekulationsgeschäftes nicht entbehrt
werden kann, daß es andererseits aber auch wünschenswert ist, daß kapital
schwache und unerfahrene Personen davon ferngehalten werden. Wirk
same Termingeschäfte können abgeschlossen werden, wenn die
Kontrahenten sind:
1. Kaufleute, die in das Handelsregister eingetragen sind. Ausnahme:
Nicht zu den Kaufleuten im Sinne dieser Vorschrift zählen die Personen,
deren Gewerbebetrieb über den Umfang des Kleingewerbes nicht hinaus
geht, auch wenn sie ins Handelsregister eingetragen sind,
2. Unternehmungen eines Reiches, eines Landes oder eines inländischen
Kommunalverbandes,
(Fortsetzung S. 471.)
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