471
3. eingetragene Genossenschaften, die ja als Kaufleute im Sinne des
HGB. gelten, auch wenn sie nicht in das Handelsregister eingetragen sind,
4. Personen, die zur Zeit des Geschäftsabschlusses oder früher berufs
mäßig Börsentermin, oder Bankiergeschäfte betrieben haben oder zum
Besuch einer Fondsbörse, mit der Befugnis, am Börsenhandel
teilzunehmen — unzulässig ist also der Terminhandel mit Jour
nalisten, Börscnbeamten, Boten usw. —, dauernd zugelassen waren,
5. Ausländer, d. h. also Personen, die zur Zeit des Geschäftsabschlusses
im Jnlande weder einen Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlassung
haben. Der Staat hat keine Veranlassung, diesen Personen einen be
sonderen Schutz zu gewähren.
Diese Geschäfte sind wirksam. Ein Differenz- und Spiel-
einwand ist, wenn die Effekten zugelassen sind, und wenn das Geschäft nach
den vom Börsenvorstande festgesetzten Geschäftsbedingungen abgeschlossen
ist, nicht statthaft.
II. Schließt der Bankier oder ein anderer ins Handelsregister ein
getragener Vollkaufmann oder eine eingetragene Genossenschaft Termin
geschäfte in Wertpapieren — für Termingeschäfte in
Waren gilt dies nicht — mit einer Person ab, die n i ch t in eine
der 5 genannten Klassen gehört, so sind die Geschäfte insoweit wirksam, als
eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Sicherheit bestellt ist (§ 54
des BG.). Diese Sicherheit, aus der der andere Teil Befriedigung suchen
kann, darf aber nur aus Geld oder kurshabenden Wert
papieren snicht z. B. auch aus unnotierten Werten, Sparkassenbüchern
oder Hypotheken) bestehen. Der Besteller muß schriftlich und ausdrücklich
erklären, daß sie zur Deckung von Verlusten aus Börsentermingeschäften
bestehen soll. Das Schriftstück, in dem diese Erklärung abgegeben wird,
darf andere Erklärungen, z. B. Börsenorders, nicht enthalten, sonst ent-
behrt es der Rechtswirksamkeit.
Ist Sicherheitsbestellung erfolgt, so ist der Bankier bzw. der Voll-
kausmann (ober die eingetragene Genossenschaft) voll verpflichtet; er darf
den Differenz- oder Spieleinwand nicht erheben. Der andere Kontrahent
(outsider) hingegen haftet nur bis zur Höhe der gestellten Sicherheit.
Eine Forderung aus einem nicht vollwirksamen Börscntermingeschäft
kann grundsätzlich zur Aufrechnung nicht benutzt werden. Eine Ausnahme
enthält § 56 des BG.: Gegen Forderungen aus Börsentermingeschüften