Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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3. eingetragene Genossenschaften, die ja als Kaufleute im Sinne des 
HGB. gelten, auch wenn sie nicht in das Handelsregister eingetragen sind, 
4. Personen, die zur Zeit des Geschäftsabschlusses oder früher berufs 
mäßig Börsentermin, oder Bankiergeschäfte betrieben haben oder zum 
Besuch einer Fondsbörse, mit der Befugnis, am Börsenhandel 
teilzunehmen — unzulässig ist also der Terminhandel mit Jour 
nalisten, Börscnbeamten, Boten usw. —, dauernd zugelassen waren, 
5. Ausländer, d. h. also Personen, die zur Zeit des Geschäftsabschlusses 
im Jnlande weder einen Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlassung 
haben. Der Staat hat keine Veranlassung, diesen Personen einen be 
sonderen Schutz zu gewähren. 
Diese Geschäfte sind wirksam. Ein Differenz- und Spiel- 
einwand ist, wenn die Effekten zugelassen sind, und wenn das Geschäft nach 
den vom Börsenvorstande festgesetzten Geschäftsbedingungen abgeschlossen 
ist, nicht statthaft. 
II. Schließt der Bankier oder ein anderer ins Handelsregister ein 
getragener Vollkaufmann oder eine eingetragene Genossenschaft Termin 
geschäfte in Wertpapieren — für Termingeschäfte in 
Waren gilt dies nicht — mit einer Person ab, die n i ch t in eine 
der 5 genannten Klassen gehört, so sind die Geschäfte insoweit wirksam, als 
eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Sicherheit bestellt ist (§ 54 
des BG.). Diese Sicherheit, aus der der andere Teil Befriedigung suchen 
kann, darf aber nur aus Geld oder kurshabenden Wert 
papieren snicht z. B. auch aus unnotierten Werten, Sparkassenbüchern 
oder Hypotheken) bestehen. Der Besteller muß schriftlich und ausdrücklich 
erklären, daß sie zur Deckung von Verlusten aus Börsentermingeschäften 
bestehen soll. Das Schriftstück, in dem diese Erklärung abgegeben wird, 
darf andere Erklärungen, z. B. Börsenorders, nicht enthalten, sonst ent- 
behrt es der Rechtswirksamkeit. 
Ist Sicherheitsbestellung erfolgt, so ist der Bankier bzw. der Voll- 
kausmann (ober die eingetragene Genossenschaft) voll verpflichtet; er darf 
den Differenz- oder Spieleinwand nicht erheben. Der andere Kontrahent 
(outsider) hingegen haftet nur bis zur Höhe der gestellten Sicherheit. 
Eine Forderung aus einem nicht vollwirksamen Börscntermingeschäft 
kann grundsätzlich zur Aufrechnung nicht benutzt werden. Eine Ausnahme 
enthält § 56 des BG.: Gegen Forderungen aus Börsentermingeschüften
	        
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